Als Mitglied erhalten Sie exklusiv weitere Informationen nach dem Login.

Hinweis:
Um diese Informationen abrufen zu können, müssen Sie sich anmelden. Zur Zeit sind Sie nicht angemeldet.

Sie sind kein Mitglied und wollen es werden?
[Informationen zur Mitgliedschaft]

II. Voraussetzungen für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

  1. Zuverlässigkeit des Antragstellers (nachgewiesen anhand des Führungs­zeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs).

  2. Unterrichtungsnachweis bei der IHK insbesondere hinsichtlich lebens­mittelrechtlicher Kenntnisse). Bei juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (ebenso wie die Zuverlässigkeit) bei den vertretungsberechtigten Perso­nen (Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzender) vorliegen.

    Falls der Antragsteller bereits über entsprechende Fachkenntnisse ver­fügt, bedarf es des Unterrichtungsnachweises nicht, z.B. bei abgeschlos­sener Berufsausbildung als
  • Koch/Köchin
  • Fachkraft im Gastgewerbe
  • Restaurantfachmann/- frau
  • Hotelfachmann/- frau
  • Fachmann/- frau für Systemgastronomie
  • Fachkraft Küche
  • Fachpraktiker / in Küche (Beikoch/Beiköchin)
  • Geprüfter Restaurantmeister, geprüfte Restaurantmeisterin
  • Geprüfter Küchenmeister, geprüfte Küchenmeisterin
  • Geprüfter Hotelmeister, geprüfte Hotelmeisterin



3. Geeignetheit der Räumlichkeiten und kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Voraussetzung für die Erteilung der der Gaststättenerlaubnis ist ferner, dass die zum Betrieb des Gewerbes oder den Aufenthalt der Beschäftig­ten bestimmten Räume geeignet sind, die für die Gäste bestimmten Räume barrierefrei genutzt werden können und der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder die Verwendung der Räume nicht dem öf­fentlichen Interesse widerspricht, insbesondere keine schädlichen Um­welteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Beläs­tigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt (z.B. Lärmschutz).

Insbesondere muss auch für die beabsichtigte Betriebsform eine Bauge­nehmigung vorliegen. Ist z.B. ein Betrieb baurechtlich als Schank- und Speisewirtschaft genehmigt und beabsichtig ein Pächter in diesen Räum­lichkeiten eine Diskothek zu betreiben, bedarf es zuvor einer baurechtli­chen Nutzungsänderungsgenehmigung.

III. Erforderliche Unterlagen

  1. Personalausweis oder Reisepass
  2. Führungszeugnis (zu beatragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  3. Gewerbezentralregisterauszug
  4. Unterrichtsnachweis bei und durch die IHK (Ausnahmen vgl. oben)
  5. Gesundheitszeugnis nach § 43 IfSchG
  6. Pacht- bzw., Mietvertrag über die Räume bzw. bei einem Betrieb durch den Eigentümer Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
  7. Baugenehmigung
  8. Bei eingetragen Firmen (z.B. GmbH): Handelsregisterauszug; bei einer GmbH in Gründung: Abschrift des notariellen Gründungsvertrages
  9. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftervertrag
  10. Bei Nicht EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der eine selbständige Tätigkeit er­laubt

IV. Zuständige Genehmigungsbehörde

Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Bayern das örtlich zuständige Landratsamt (Kreisverwaltungsbehörde). Befindet sich der Betrieb in einer kreisfreien Stadt (z.B. München, Nürnberg, Augsburg, Landshut, Regensburg, Würzburg, Bayreuth) ist diese kreisfreie Stadt die zuständige Genehmigungsbehörde

V. Kosten

Die Kosten für die Erteilung der Gaststättenkonzession sind regional sehr unterschiedlich. Insbesondere kommt es auf die Betriebsart und die Größe des Betriebes an. Auskünfte erteilt die Genehmigungsbehörde.

VI. Rechtsbehelfe

Gegen die Ablehnung der Erteilung der Gaststättenerlaubnis kann Verpflich­tungsklage zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Vorherige anwaltliche Beratung, bevorzugt durch einen Fachanwalt für Ver­waltungsrecht, wird empfohlen.

VII. Wichtiger Hinweis:

Das Gewerbe muss zusätzlich bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.