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3. Geeignetheit der Räumlichkeiten und kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Voraussetzung für die Erteilung der der Gaststättenerlaubnis ist ferner, dass die zum Betrieb des Gewerbes oder den Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume geeignet sind, die für die Gäste bestimmten Räume barrierefrei genutzt werden können und der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt (z.B. Lärmschutz).
Insbesondere muss auch für die beabsichtigte Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegen. Ist z.B. ein Betrieb baurechtlich als Schank- und Speisewirtschaft genehmigt und beabsichtig ein Pächter in diesen Räumlichkeiten eine Diskothek zu betreiben, bedarf es zuvor einer baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung.
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Bayern das örtlich zuständige Landratsamt (Kreisverwaltungsbehörde). Befindet sich der Betrieb in einer kreisfreien Stadt (z.B. München, Nürnberg, Augsburg, Landshut, Regensburg, Würzburg, Bayreuth) ist diese kreisfreie Stadt die zuständige Genehmigungsbehörde
Die Kosten für die Erteilung der Gaststättenkonzession sind regional sehr unterschiedlich. Insbesondere kommt es auf die Betriebsart und die Größe des Betriebes an. Auskünfte erteilt die Genehmigungsbehörde.
Gegen die Ablehnung der Erteilung der Gaststättenerlaubnis kann Verpflichtungsklage zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Vorherige anwaltliche Beratung, bevorzugt durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, wird empfohlen.
Das Gewerbe muss zusätzlich bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.