Grundsätzlich hat jedermann, der mehr als vier Wochen ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis steht, bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch darauf, daß sein Arbeitgeber ihn bis zu einer Dauer von sechs Wochen weiterbezahlt. Das gilt auch nach einem Arbeitsunfall und für alle Arbeitnehmer, ganz gleich, ob befristet, unbefristet oder in Teilzeit beschäftigt.
Aber was ist, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vorbei ist?
Nach einem Arbeitsunfall übernimmt dann die gesetzliche Unfallversicherung, also zum Beispiel die BGN. Für längstens 78 Wochen zahlt sie das Verletztengeld – eine sogenannte „Entgeltersatzleistung“. Das allerdings werden die Versicherten so gar nicht bemerken. Denn ihr Geld kommt zwar von der Berufsgenossenschaft, die Überweisung aber in der Regel von der jeweiligen Krankenkasse.
Informationen zum Thema und Antworten auf viele weitere Fragen zur BGN als Leistungserbringer gibt es hier.
Über die BGN:
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mit Sitz in Mannheim ist seit 1885 die gesetzliche Unfallversicherung für die Unternehmen der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Bäcker- und Konditorenhandwerks, der Fleischwirtschaft, von Brauereien und Mälzereien, der Tabakindustrie sowie von Schausteller- und Zirkusbetrieben. Alle Beschäftigten in diesen Betrieben sind kraft Gesetzes bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der BGN versichert – zurzeit rund 3,8 Millionen Menschen in über 390.000 Betrieben.