Unser Premium-Partner ACCONSIS informiert ... Einwilligung bei Veröffentlichung von Aufnahmen

Digitale Bilder und Filmmaterial bieten den Betrieben die Möglichkeit, sich sehr persönlich präsentieren zu können.

Dabei gibt es hinsichtlich der Einwilligung zur Veröffentlichung ein paar Dinge zu beachten.

  

Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden – dies gilt auch für die Veröffentlichung von abgebildeten Arbeitnehmern. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend hat diese Einwilligung des Arbeitnehmers schriftlich zu erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung erlischt jedoch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber vom Arbeitnehmer widerrufen werden, sofern ein plausibler Grund hierfür besteht.

 

Im dem entschiedenen Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war der Kläger bei einem Unternehmen für Klima- und Kältetechnik beschäftigt.
Während seines Anstellungsverhältnisses erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen gemacht und diese zu Werbezwecke verwendet werden dürfen. Der Kläger ist in diesem Film zweimal für jeweils  2 bis 3 Sekunden zu sehen. Der Werbefilm konnte über die Homepage des Unternehmens angesehen werden.

 

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3 Jahre später widerrief der Kläger seine „möglicherweise“ erteilte Einwilligung und forderte das Unternehmen auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dieser Aufforderung kam das Unternehmen - unter Vorbehalt - nach. Der Kläger verlangte hierauf die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.

 

Die Klage blieb aber letztendlich erfolglos. Nach Auffassung des BAG war ein späterer Widerruf zwar grundsätzlich möglich. Der Kläger hatte jedoch für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben.
Aus diesem Grund konnte er eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese auch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden.

 

Für Fragen hierzu oder generell Fragen zum Arbeitsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Seidel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.


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E-Mail: c.seidel@acconsis.de

 

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