Am 26. März hat der Deutsche Bundestag mehrheitlich einer Veränderung der Schwellenwerte und Bedingungen für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den Unternehmen beschlossen. Bisher galt die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für alle Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten.
Künftig sollen aber auch größere Betriebe Erleichterungen erfahren: Betriebe bis 50 Beschäftigte sollen demnach nur noch im Falle einer besonderen Gefährdung einen Beauftragten und Betriebe bis 250 Beschäftigte nur maximal einen Beauftragten bestellen müssen, wenn keine besondere Gefährdung vor-liegt. Da das Gastgewerbe praktisch über keine „besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit“ verfügt, stellt die Regelung eine materiellrechtliche Verbesserung gegenüber dem Status Quo dar.
Für Kleinunternehmen bis 20 Beschäftigte, die im Gastgewerbe 94 % aller Betriebe ausmachen, konnte also durch den aktuellen Kompromiss eine Sicher-stellung des Status Quo erreicht und eine bürokratische Zusatzbelastung ver-hindert werden.
Für Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten stellt der Kompromiss materiellrechtlich eine Verbesserung gegenüber dem Status Quo dar. Das sind nach Daten der BGN im Gastgewerbe aktuell 6.000 Betriebe. Denn „besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit“ kommen im Gastgewerbe praktisch nicht vor. Diese Unternehmen werden also von der bis-her bestehenden Pflicht zur Bestellung von mindestens einem Sicherheitsbeauftragten im Ergebnis immer befreit. Was den bürokratischen Aufwand angeht, so müssen Unternehmen in dieser Größenklasse allerdings zukünftig ihrer Gefährdungsbeurteilung die „besonderen Gefährdungen“ ermitteln und deren Fehlen feststellen.
Da es keine klaren Kriterien für „besondere Gefährdungen“ gibt, wird die Notwendigkeit, diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen, für die Unternehmen mit Rechtsunsicherheiten verbunden bleiben. Aus-weislich der Gesetzesbegründung müssen sie nach eigenem Ermessen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zugrunde legen, wobei insbesondere die Zahl der Versicherungsfälle im Unternehmen herangezogen werden soll. Das Ergebnis der Beurteilung soll dokumentiert werden. Die DEHOGA-Vertreter in der Berufsgenossenschaft BGN werden sich dafür einsetzen, dass eine hand-habbare und möglichst unbürokratische Konkretisierung zur Ergänzung der Ge-fährdungsbeurteilung für die verschiedenen BGN-Branchen erfolgt.