Ausgleichsabgabe nach neuer Berechnungsgrundlage

Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen eine Ausgleichsabgabe bezahlen, wenn sie keine oder nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Am 31. März endet die Frist zur Abgabe der Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2025. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, die Anzeige möglichst frühzeitig zu übermitteln, damit eventuelle Rückfragen rechtzeitig geklärt und eine zeitnahe Bearbeitung erleichtert werden. 

Die Berechnungsstaffel richtet sich nach der Zahl der Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt.

Höhe der Ausgleichsabgabe seit 1. Januar:

  • 155 Euro (statt 140 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter 5 Prozent
  • 275 Euro (statt 245 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis unter 3 Prozent
  • 405 Euro (statt 360 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis unter 2 Prozent
  • 815 Euro (statt 720 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent

Kleinstbetriebsregelung:
Für kleinere Betriebe ergeben sich folgende Beträge:

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 Euro (statt 140 Euro)
  • null schwerbehinderte Menschen: 235 Euro (statt 210 Euro)

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 Euro (statt 140 Euro)
  • weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 Euro (statt 245 Euro)
  • null schwerbehinderte Menschen: 465 Euro (statt 410 Euro)