VEA-Schreiben: Vorschnelle Reaktion vermeiden

Die VEA kontaktiert derzeit vorwiegend Hotels bezüglich der Lizenzierung von Urheberrechten bei der Nutzung von TV-Geräten. Gezahlt werden soll je Bildfläche. Der DEHOGA Bayern prüft derzeit die Aussagen in den Schreiben.

Derzeit kontaktiert die Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH (VEA) vorwiegend Hotels bezüglich der Lizenzierung von Urheberrechten bei der Nutzung von TV-Geräten.

Die VEA tritt dort im Auftrag einer „Verwertungsgesellschaft RAW“ auf. Sie behauptet, die RAW vertrete in Deutschland internationale und deutsche Rechteinhaber (u. a. Warner Bros., Sony Pictures, Walt Disney, Constantin Film) und habe die ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Wiedergabe von Filmwerken und sonstigen audiovisuellen Inhalten zur Wahrnehmung und weiteren Lizenzierung übertragen bekommen.

In den Schreiben lautet es wie folgt: „Ihr Hotel ist Nutzer im urheberrechtlichen Sinne, sofern Sie Ihren Gästen TV-Geräte zur Verfügung stellen und damit die Wiedergabe des von uns vertretenen Filmrepertoires ermöglichen. Das gilt unabhängig vom Standort der Geräte – etwa im Hotelzimmer, in der Bar, der Lobby, in Frühstücks- und Konferenzräumen oder Kinderecken. Unsere Verwertungsgesellschaft lizenziert Ihnen die erforderlichen Nutzungsrechte unkompliziert in Form einer jährlich fälligen Programmlizenz. Eine Nutzung ohne entsprechende Berechtigung stellt einen kostenpflichtigen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, den es zu vermeiden gilt.“

Von den Hotels wird der Abschluss einer kostenpflichtigen, jährlich fälligen Programmlizenz gefordert (13,12 Euro je Bildfläche im Zimmer und 237,01 Euro je Bildfläche in öffentlichen Räumen, jeweils zzgl. 7 Prozent USt.).Die VEA setzt in den Schreiben eine Frist zum 30. Juni, um den beigefügten Meldebogen einzureichen, und stellt bei Einhaltung einen Verzicht auf angeblich rückwirkende Forderungen in Aussicht.

Einordnung des DEHOGA Bayern:

Wir gehen davon aus, dass sämtliche Lizenzierungen, die für die insoweit erkennbar in Frage kommenden Nutzungen in den Hotels erforderlich sind, regulär über die GEMA erfolgen.

Die Forderungen der VEA sind aus unserer Sicht nach aktuellem Stand entsprechend den Forderungen der MPLC zu werten. Insoweit hatte das OLG München im Dezember 2025 Ansprüche abgelehnt und zugunsten des Hotels entschieden. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig (OLG München, Urteil vom 18.12.2025 – 29 U 6583/21).

Weiteres Vorgehen:

Die Schreiben und behaupteten Ansprüche werden von uns derzeit juristisch geprüft. Bitte vermeiden Sie vorschnelle Rückmeldungen an die VEA bzw. RAW. Nach Abschluss der Prüfungen werden wir uns mit weiteren Informationen bei Ihnen melden.