Hierbei handelt es sich um Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zweckgebunden für einen Erholungsurlaub zugewandt werden.
Die Erholungsbeihilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen einem festen pauschalen Steuersatz von 25 Prozent unterworfen werden.
Sozialabgaben fallen nicht an, sodass hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer beiderseits profitieren. Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer übernehmen und die Erholungsbeihilfe somit „brutto wie netto” auszahlen.
Für einen verheirateten Arbeitnehmer mit zwei Kindern kann jährlich eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 364 Euro gewährt werden.
Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme stehen (=zweckgebundene Verwendung).
Dies gilt als gewahrt, wenn die Beihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach Antritt des Erholungsurlaubes ausbezahlt wird.
Wenn der Mitarbeiter allerdings keine Urlaubsreise antritt, kann die Erholungsbeihilfe lt. Auffassung der Finanzverwaltung dennoch pauschal versteuert und beitragsfrei ausbezahlt werden, sofern der Arbeitnehmer mindestens fünf zusammenhängende Urlaubstage nimmt.
Zu Nachweiszwecken sollte der Arbeitgeber sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Erholungsbeihilfe von seinem Arbeitnehmer für Erholungszwecke eingesetzt wird/wurde und die Bestätigung zu den Personalunterlagen nehmen.
Für Fragen hierzu oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht steht Ihnen unsere Leiterin Personalwesen, Dipl.-Betriebswirtin (FH) Julia Gebelein gerne zur Verfügung.
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