Anders als zu den coronabedingten Lockdown-Zeiten werden Kurzarbeit-Anträge (KUG) nicht mehr automatisch genehmigt. Vielmehr kommt es sehr genau darauf an, ob tatsächlich ein Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen beruht, vorübergehend und unvermeidbar ist. Saisonale oder konjunkturelle Schwankungen gehören nicht dazu. Dies sind die wichtigen KUG-Bestimmungen im Detail:
Schriftliche Beantragung
Grundsätzlich ist die Kurzarbeit schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor und sind die betrieblichen sowie persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die Kurzarbeit dem Grunde nach bewilligt laut § 95 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III.
Erheblicher Arbeitsausfall
Der Arbeitsausfall ist erheblich, wenn dieser
- auf wirtschaftlichen Gründen beruht,
- vorübergehend und
- unvermeidbar ist sowie
- ein Drittel der Beschäftigten betrifft.
Gemäß § 96 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen beruht, vorübergehend und unvermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Bei dieser Berechnung sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
Damit ein Arbeitsausfall als vorübergehend anzusehen ist, muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit (innerhalb der geltenden Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten) wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sein. Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der gesamten Dauer des Kurzarbeitergeld-Bezuges gegeben sein.
Achtung: Saisonale / konjunkturelle Schwankungen begründen den KUG-Anspruch nicht.
Die anhaltenden Folgen der COVID-19-Pandemie werden sich in absehbarer Zeit nicht ändern. Es handelt sich daher um eine neue Normalität, welche eine Anpassung des unternehmerischen Konzepts bzw. der unternehmerischen Strategie an die veränderten Marktbedingungen erforderlich macht und somit einen Teil des unternehmerischen Risikos darstellt.
Bei den Anzeigen über Arbeitsausfall ist daher der vorübergehende Charakter des Arbeitsausfalles (z. B. Stornierung von Busreisen, Erhöhung der Preise aufgrund der Mehrwertsteuererhöhung) im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht mehr gewährleistet.
Von dem Anstieg der Betriebskosten sowie der Entwicklung der Inflation sind die Unternehmen aller Branchen betroffen, diese Faktoren unterliegen jedoch dem allgemeinen unternehmerischen Betriebsrisiko und können daher nicht mit Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Weitere Einflussfaktoren auf die Marktbedingungen, wie der Fachkräftemangel oder die psychologischen Auswirkungen des Ukraine-Krieges, stellen ebenfalls kein unabwendbares Ereignis bzw. wirtschaftliche Ursachen im Sinne des § 96 Abs. 1 SGB III dar.
Genehmigungen von KUG-Anträgen sind ausschließlich Einzelfallentscheidungen
Sind Betriebe durch nicht vorhersehbare Lieferengpässe oder den nicht vorsehbaren Auswirkungen Dritter von Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen, kann dies gegebenenfalls wiederum zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld führen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei jeder Anzeige über Arbeitsausfall um eine Einzelfallentscheidung handelt. Hierbei werden alle zur Entscheidungsfindung vorhandenen Informationen seitens der Agentur für Arbeit entsprechend gewürdigt und unter Beachtung der geltenden Rechtslage betrachtet.
Die Agentur für Arbeit agiert hierbei stets im Sinne ihres gesetzlichen Auftrages mit dem primären Ziel, die im Betrieb vorhandenen Arbeitskräfte bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall zu erhalten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind bzw. es die gesetzlichen Rahmenbedingungen zulassen.
Für konkrete Fragen zur Abwicklung des Kurzarbeitergeldes oder ein umfassendes Beratungsgespräch stehen die zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Agenturen für Arbeit den Hoteliers und Gastronomen gerne zur Verfügung. Bitte nutzen Sie vorab diese Möglichkeit, mit Ihrer Arbeitsagentur Ihren individuellen Fall vor Anzeige der Kurzarbeit abzustimmen.