Mit Holzpellets betriebene Heizungsanlagen finden auch in den Mitgliedsunternehmen der BGN mehr und mehr Verbreitung, nicht zuletzt aufgrund gestiegener Preise für andere Brennstoffe wie Gas und durch die Debatte um Nachhaltigkeit und Klimaneutralität. Allerdings bergen diese Anlagen ein neues tödliches Risiko.
In den letzten Monaten haben sich in Mitgliedsbetrieben der BGN zwei tödliche Kohlenmonoxid-Vergiftungen ereignet, als Beschäftigte in die Silos, die zur Lagerung der Holzpellets dienen, einsteigen wollten. Kohlenmonoxid ist ein farb-, geruch- und geschmackloses giftiges Gas ohne Reizwirkung. Kommt Kohlenmonoxid über die Atmung ins Blut, bindet es sich sehr fest an den roten Blutfarbstoff Hämoglobin. Wenn so der Sauerstofftransport des Blutes im Körper stark gehemmt wird, tritt der Tod durch Ersticken ein.
Betriebe, die eine Holzpelletheizung betreiben, müssen im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festlegen, um sicherzustellen, dass Beschäftigte keinen gefährlichen CO-Konzentrationen ausgesetzt werden. Insbesondere Personen, die mit der Wartung, Instandhaltung und Störungsbeseitigung der Anlagen betraut sind, werden betroffen sein.
Laut BGN zu berücksichtigen ist:
- Bereiche, bei denen mit erhöhter CO-Konzentration zu rechnen ist (z. B. Lagersilos, Bunker), sind zu identifizieren z. B. durch Messungen.
- Die Bereiche sind nach den Kriterien der Gefahrstoff-Verordnung zu kennzeichnen.
- Installation bzw. Bereitstellung von geeigneten Belüftungseinrichtungen und -verfahren.
- Einführung eines Freigabeverfahrens vor Betreten/Einsteigen/Einfahren von gefährlichen Bereichen
- Vor Betreten sind Lüftungsmaßnahmen so lange durchzuführen bis der AGW für CO sicher unterschritten ist (Freimessen).
- Bereitstellen und Mitnahme tragbarer Personenwarngeräte für CO (regelmäßige Kalibrierung beachten!).
- Bei Erdlagern und Silos ist ein Sicherungsposten außerhalb des Gefahrenbereichs vorzuhalten, der während der gesamten Aufenthaltsdauer im Gefahrenbereich (Sicht-)Kontakt zu den einfahrenden Beschäftigten hält und im Notfall Rettungsmaßnahmen einleiten kann. Der Sicherungsposten und die einfahrenden Beschäftigten sind zu unterweisen. Bei anderen Lagern ist eine weitere Person als zusätzliche Sicherung zu empfehlen.
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