Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) hat das Ziel, die entstandenen CO₂-Kosten durch die Nutzung von fossilen Energieträgern gerecht zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Damit Vermieter einen Anreiz haben, in eine wesentliche energetische Verbesserung ihrer Gebäude zu investieren, ist im Gesetz geregelt, dass der Verpächter bei einem besseren energetischen Zustand und weniger CO₂-Ausstoß geringere Kosten tragen muss. Die Art der Kostenaufteilung unterscheidet sich in Abhängigkeit davon, ob es sich bei der Immobilie um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Die Aufteilung der CO₂-Kosten ist Teil der jährlichen Heizkostenabrechnung. (Quelle: BMWK)
Aktuell gilt, dass die CO₂-Kosten bei Nichtwohngebäuden, also Gebäuden, die nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, hälftig zwischen Mieter und Vermieter aufzuteilen sind.
Der Energielieferant für Gas, Öl, etc. für die Heizenergie sind verpflichtet, auf den Rechnungen den Anteil für CO₂-Kosten gesondert auszuweisen. Der hälftige Betrag kann gegenüber dem Verpächter geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass bis Ende 2025 auch für Nichtwohngebäude ein Stufenmodell für die Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter eingeführt werden soll, auch hier gilt, dass der Vermieter bei einem besseren energetischen Zustand und wenig CO₂-Ausstoß geringere Kosten tragen muss.