Nach wie vor beschäftigen die Forderungsschreiben der „Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH“ zahlreiche DEHOGA-Mitgliedsbetriebe wie auch die DEHOGA-Geschäftsstellen. Hierzu haben wir Ihnen noch einmal den aktuellen Sachstand zusammengefasst und bleiben natürlich weiter am Ball.
Hintergrund:
Die VEA tritt in ihren Schreiben vornehmlich an Beherbergungsbetriebe im Auftrag einer „Verwertungsgesellschaft RAW“ auf. Sie behauptet, die RAW vertrete in Deutschland internationale und deutsche Rechteinhaber (u. a. Warner Bros., Sony Pictures, Walt Disney, Constantin Film) und habe die ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Wiedergabe von Filmwerken und sonstigen audiovisuellen Inhalten zur Wahrnehmung und weiteren Lizenzierung übertragen bekommen.
In den Schreiben lautet es wie folgt:
„Ihr Hotel ist Nutzer im urheberrechtlichen Sinne, sofern Sie Ihren Gästen TV-Geräte zur Verfügung stellen und damit die Wiedergabe des von uns vertretenen Filmrepertoires ermöglichen. Das gilt unabhängig vom Standort der Geräte – etwa im Hotelzimmer, in der Bar, der Lobby, in Frühstücks- und Konferenzräumen oder Kinderecken.
Unsere Verwertungsgesellschaft lizenziert Ihnen die erforderlichen Nutzungsrechte unkompliziert in Form einer jährlich fälligen Programmlizenz. Eine Nutzung ohne entsprechende Berechtigung stellt einen kostenpflichtigen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, den es zu vermeiden gilt.“
Von den Hotels wird der Abschluss einer kostenpflichtigen, jährlich fälligen Programmlizenz gefordert (13,12 Euro je Bildfläche im Zimmer und 237,01 Euro je Bildfläche in öffentlichen Räumen, jeweils zzgl. 7 Prozent USt.). Die VEA setzt in den Schreiben eine Frist zum 30.6.2026, um den beigefügten Meldebogen einzureichen, und stellt bei Einhaltung einen Verzicht auf angeblich rückwirkende Forderungen in Aussicht.
Unsere Einschätzung:
Wir haben die Angaben der VEA mit der aktuellen Übersicht des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) abgeglichen: Die VEA wird vom DPMA mittlerweile als „Unabhängige Verwertungseinrichtung“ gelistet. Die in den Schreiben genannte „Verwertungsgesellschaft RAW“ ist dort jedoch nicht registriert.
In Bezug auf die Forderungen selbst gehen wir davon aus, wie bereits auch in der Vergangenheit mitgeteilt, dass sämtliche Lizenzierungen, die für die insoweit erkennbar in Frage kommenden Nutzungen in den Hotels erforderlich sind, regulär über die GEMA erfolgen. Die Forderungen der VEA sind aus unserer Sicht nach aktuellem Stand entsprechend den Forderungen der MPLC zu werten. Insoweit hatte das OLG München im Dezember 2025 Ansprüche abgelehnt und zugunsten des Hotels entschieden. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig (OLG München, Urteil vom 18.12.2025 – 29 U 6583/21).
Empfehlung und weiteres Vorgehen:
Die beim DEHOGA eingegangenen Schreiben und behaupteten Ansprüche werden weiterhin juristisch vom Bundesverband geprüft. In der Zwischenzeit empfehlen wir, Unterzeichnungen und Rückmeldungen an die VEA zu vermeiden, keine vorschnellen Unterzeichnungen vorzunehmen, keine Zahlungen zu leisten und vorerst keine Rückmeldungen an die VEA bzw. die im Schreiben genannte „RAW“ zu geben.
Nach Abschluss der juristischen Prüfungen werden wir über weitere Handlungsempfehlungen Auskunft geben.