Hinweisgeberschutzgesetz

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Danach sind Unternehmen mit wenigstens 50 Beschäftigten bis zum 17. Dezember 2023 verpflichtet, einen sogenannten Hinweisgeberschutz zu installieren.

Für Unternehmen ab 250 Mitarbeiter gilt diese Verpflichtung bereits seit der Gesetzesverkündung. Für die Anzahl der Beschäftigten sind nicht nur Festangestellte, sondern auch Auszubildende, Werkstudenten und sog. Minijobber maßgebend.

Das Gesetz verlangt die Einrichtung einer internen / externen Meldestelle, sodass Personen Gesetzesverstöße anonymisiert an das Unternehmen melden können. Wird die Verpflichtung zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzes nicht umgesetzt, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro. Zugleich kann ein weiteres Bußgeld drohen, wenn die Kommunikation mit dem Hinweisgebenden durch das Unternehmen behindert wird. Im Falle des Unterlassens droht zugleich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Unternehmen (§ 43 GmbHG) und eine persönliche Geldbuße für die Geschäftsführung (§ 130 OWiG).

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für Verstöße gegen das EU-Recht und nationales Recht. Hierunter fallen beispielsweise:

  • Verstoß gegen den Mindestlohn,
  • Vorgaben zur Verkehrssicherheit,
  • Verstoß gegen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
  • Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik,
  • allgemein Straftaten im Unternehmen/Betrieb.

Die Meldestelle muss die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten darüber informieren, welche Maßnahmen ergriffen wurden, etwa die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde. Die Unternehmen sind dabei verpflichtet, die Identität der Hinweisgebenden zu schützen und die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung einzuhalten.

Sollten Sie noch nicht über ein solches System verfügen, beraten Cramer Bender Rechtsanwälte Sie hierzu gern.

Dr. Matthias Bender LL.M.

Rechtsanwalt