Wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz? Manchmal kann das bei der Bewertung eines Schadenfalles entscheidend für die Entschädigung sein, die Ihnen die Versicherung zahlt.
„Huch, das wollte ich nicht!“ Der fahrlässig verursachte Schaden liegt vor, wenn beispielweise einem Kellner ein volles Tablett aus der Hand fällt und einen Gast trifft.
„Da hätte ich aber besser aufpassen müssen!“ Der grob fahrlässig verursachte Schaden tritt ein, wenn ein Mitarbeiter draußen eine Zigarette raucht. Gedankenverloren schnippt er den brennenden Stummel weg, der anschließend ein Loch in das Eigentum des Gastes brennt.
„Mir egal…!“ Ein bedingt vorsätzlich verursachter Schaden tritt ein, wenn der genervte Kellner sich durch eine Traube von Gästen drängelt. Ob etwas passiert, ist ihm in diesem Augenblick egal. Wichtig: Es liegt zwar weiterhin keine Absicht vor, jemanden zu schädigen, wird aber billigend in Kauf genommen.
„Ha! Den habe ich gut getroffen!“ Der vorsätzlich verursachte Schaden ist kein Fall für die Versicherung. Der Kellner lässt dem Gast absichtlich eine Flasche auf den Fuß fallen, um ihn zu schädigen. Vorsatz bedeutet, dass ein Schaden bewusst und gewollt herbeigeführt wird, was zum vollständigen Ausschluss des Versicherungsschutzes führt.
Versicherungstipp: Je nach Vertragsgestaltung werden Schäden durch grobe Fahrlässigkeit nicht oder nur teilweise ersetzt. Spezielle Konzepte für das Gastgewerbe bieten einen umfangreichen Schutz auch bei Fahrlässigkeit. Melden Sie sich gerne bei Fritz und Fritz für weitere Informationen oder nutzen Sie unseren digitalen Beratungsservice über Whatsapp! Per Stichwort bekommen Sie selbst knifflige Versicherungsfragen sofort beantwortet.
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