Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen: Aktuelle Fristen

Wenn Corona-Hilfen beansprucht wurden, erfolgt die Feststellung der endgültigen Höhe der Leistungen auf Basis der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung. Für die Schlussabrechnungen bzw. Rückmeldungen stehen nun wichtige Fristen an.

Soforthilfen: Rückmeldung bis 31.12.2023

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hatte im Rahmen seiner Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung die Corona-Soforthilfe für Unternehmer und Selbständige eingeführt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides sind Soforthilfeempfänger verpflichtet zu überprüfen, ob der bei Antragstellung erwartete Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.

Empfänger dieser Soforthilfe sind dazu verpflichtet, bis spätestens 31.12.2023 eine Rückmeldung über die Verwendung der erhaltenen Mittel abzugeben.
Der Link zur entsprechenden Online-Plattform wurde den Betroffenen in einem Erinnerungsschreiben per Brief bzw. E-Mail mitgeteilt. Auch Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass der Rückzahlung können über diese Datenmaske erstellt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass bereits Einsprüche und Klagen gegen Rückzahlungsforderungen eingereicht wurden.

Überbrückungshilfen: Schlussabrechnung bis 31.03.2024

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten muss nun eine Schlussabrechnung durch prüfende Dritte erfolgen.

Ursprünglich endete die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen am 31.10.2023. Auf rechtzeitigen Antrag durch prüfende Dritte konnte diese Frist bis zum 31.03.2024 verlängert werden.
Wichtig zu wissen: Sofern für Sie noch keine Schlussabrechnung eingereicht bzw. keine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, ist dieser Schritt schnellstmöglich nachzuholen! Hierfür ist ein prüfender Dritter zu beauftragen, für den das digitale Antragsportal innerhalb einer Nachfrist bis zum 31.01.2024 für Einreichungen zur Verfügung steht. Im Einzelfall kann bis dahin eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.03.2024 beantragt werden.

Weitere Details und Kontaktinformationen zum Acconsis-Experten Klaus Nützl erhalten Sie unter folgendem Link.