Corona-Arbeitsschutzregel

Kein neuer Anlauf für Corona-Arbeitsschutzregel. Weitere Informationen dazu hier.

Das Bundesarbeitsministerium hat mitgeteilt, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel entgegen bisheriger Planung nicht mehr überarbeitet wird. Es wird also keine sog. technische Regel mehr in Kraft treten, die die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergänzt und konkretisiert. Das ist ein Erfolg der Arbeitgeberbank im zuständigen Ausschuss ASTA des Ministeriums. Die Arbeitgebervertreter hatten wiederholt den vorgelegten Entwürfen der Arbeitsschutzregel ihre Zustimmung verweigert. Denn diese sehr detaillierten Vorgaben hätten keinen Mehrwert für die betriebliche Praxis gebracht und wären im derzeitigen Stadium überflüssig gewesen.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft allerdings nach derzeitigem Stand noch bis zum 7. April 2023. Sie sieht vor, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen hat. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u.a. die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen, die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte und die Möglichkeit für Homeoffice zu prüfen. Außerdem hat der Arbeitgeber Masken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.