Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz in Kraft getreten

Seit dem 1. August gelten neue Regelungen im Gesundheitsschutzgesetz. Das Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz ändert unter anderem das Rauchverbot und die Bestimmungen für Raucherräume. Mehr Infos hier.

Am 1. August 2024 ist das Bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz in Kraft getreten, mit dem als Reaktion auf die von der Bundesregierung vorangetriebene Cannabislegalisierung unter anderem das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) geändert wurde.

Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Änderungen über die uns das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention informiert hat.

Im GSG haben sich u. a. Änderungen beim Anwendungsbereich und Umfang des Rauchverbots sowie bei den Regelungen für die Einrichtung von Raucherräumen und Raucherbereichen ergeben. Im Einzelnen:

 

1. Anwendungsbereich des Rauchverbots (Art. 2, 3 Abs. 1 GSG)

Art. 2 GSG wurde mit dem Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz redaktionell gestrafft, inhaltlich ist der Anwendungsbereich aber unverändert geblieben. Gaststätten fallen gem. Art. 2 Nr. 8 GSG weiterhin in den Anwendungsbereich des GSG. Auch Bier-, Wein- und Festzelte sowie Festhallen sind Schank- und Speisewirtschaften und damit Gaststätten, unabhängig davon, ob sie vorübergehend oder dauerhaft betrieben werden.

Im Anwendungsbereich des Art. 2 GSG ist nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG das Rauchen sowohl von Tabakprodukten als auch von Cannabisprodukten einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe verboten.

Dem Rauchen von Cannabisprodukten im Sinne des GSG gleichgestellt ist nach Art. 3 Abs. 1 Satz 5 GSG auch das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten einschließlich der Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten. Dementsprechend ist, wenn nachfolgend vom Cannabisrauchverbot gesprochen wird, auch immer das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten gemeint.

 

2. Rauchverbot in Gaststätten

Für das Rauchverbot innerhalb von Gaststätten ergeben sich – abgesehen davon, dass nunmehr auch das Rauchen von Cannabisprodukten ausdrücklich und umfassend verboten ist – keine grundlegenden Neuerungen.

Zu den Gaststätten zählen alle Speise- und Schankwirtschaften einschließlich der Betriebe des Reisegewerbes, die Diskotheken und die Straußenwirtschaften; ebenso zählen dazu Cafés, Bars und vergleichbare Einrichtungen. Das Rauchverbot gilt unabhängig davon, ob die Gaststätte einer Erlaubnis bedarf oder nicht. Eine Unterscheidung nach dem Speise- oder Getränkeangebot, der Größe, der Gastfläche oder der Sitzplatzanzahl wird nicht getroffen. Auch Bier-, Wein- und Festzelte sowie Festhallen sind Schank- und Speisewirtschaften und damit Gaststätten, unabhängig davon, ob sie vorübergehend oder dauerhaft betrieben werden.

In Beherbergungsbetrieben gilt das Rauchverbot vorbehaltlich anderweitiger unter Art. 2 GSG fallenden Nutzungen im Bereich der Gaststätten.

Geschlossene Gesellschaften:

Gaststätten sind für jedermann zugänglich, d. h. der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis (d. h. einer Mehrzahl von Personen, die ein bestimmtes Merkmal einer Gruppenzugehörigkeit aufweisen, z. B. Betriebsangehörige oder Mitglieder eines Vereins). Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht. Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.

Raucherclubs:

Durch die Gründung sogenannter Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht umgangen werden. Raucherclubs haben eine offene Mitgliederstruktur, d. h. ein Wechsel der Mitglieder ist jederzeit möglich. So-genannte Raucherclubs sind keine geschlossene Gesellschaft. In allen Gaststätten einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen darf kein Raucherraum für die Gäste eingerichtet werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG).

 

3. Rauchverbot von Cannabisprodukten auch im Außenbereich von Gaststätten (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 GSG)

Neu hinzugekommen ist ein Rauchverbot von Cannabisprodukten im Außenbereich von Gaststätten. Dazu zählen neben Straßencafés und Außenterrassen insbesondere Biergärten.

 

4. Rauchverbot von Cannabisprodukten auf Volksfesten (Art. 3 Abs. 1 Satz 4 GSG)

Außerdem ist das Rauchen von Cannabisprodukten seit dem 01.08.2024 auch auf Volksfesten verboten, mit Ausnahme der privaten Aufenthaltsbereiche der dort beruflich Beschäftigten. Beschäftigte in diesem Sinne sind dabei nicht nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch die Betreiber selbst.

Volksfeste sind im GSG selbst nicht definiert, insoweit ist auf die Legaldefinition in der Gewerbeordnung (GewO) zurückzugreifen. Nach § 60b GewO ist ein Volksfest „eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 [GewO] ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.“ Auf eine förmliche Festsetzung nach § 69 GewO kommt es für die Einordnung als Volksfest i. S. d. Art. 3 Abs. 1 Satz 4 GSG dagegen nicht an.

Von der Regelung des Art. 3 Abs. 1 Satz 4 GSG sind damit die Außenbereiche der Volksfeste erfasst, insbesondere die Bereiche vor und in den Fahrgeschäften, an den Schaustellerbuden und auf den Verkehrsflächen.

Für Festzelte und deren gastronomische Außenbereiche gelten bereits die Regelungen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Art. 2 Nr. 8 GSG.

 

5. Einrichtung von Raucherräumen und Raucherbereichen (Art. 6 GSG)

Die Einrichtung von Raucherräumen und Raucherbereichen ist nur für das Rauchen von Tabakprodukten, nicht aber von Cannabisprodukten erlaubt sind. Allerdings dürfen gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG Raucherräume bzw. Raucherbereiche in Gaststätten nicht eingerichtet werden.

 

6. Verantwortlichkeit (Art. 7 GSG) und Vollzugszuständigkeit

Für den Vollzug des GSG sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig (Art. 9 Nr. 2 GSG).

Daneben ist aber nach Art. 7 Nr. 3 GSG auch die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte für die Einhaltung des Rauchverbots nach Art. 3 Abs. 1 GSG verantwortlich.

Der Gaststättenbetreiber bzw. die Gaststättenbetreiberin hat die erforderlichen organisatorischen, baulichen sowie arbeits- oder dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beachtung des Rauchverbots in jedem Bereich seiner Gaststätte sicherzustellen. Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot im Einzelfall muss der Gaststättenbetreiber bzw. die Gaststättenbetreiberin diejenigen Maßnahmen ergreifen, die aus seiner bzw. ihrer Sicht eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß verhindern. Das könnte zunächst eine mündliche Aufforderung sein, das Rauchen zu unterlassen. Bei fortgesetzten Verstößen wird der Betroffene aber ggf. auch von der weiteren Nutzung der Einrichtung/der Gaststätte auszuschließen sein. Die Nichterfüllung dieser Handlungspflicht des Verantwortlichen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

7. Ordnungswidrigkeiten (Art. 10 GSG).

Wie nach bisheriger Regelungslage auch stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder 2 GSG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße belegt werden. Dabei unterscheidet Art. 10 GSG zwischen einem Verstoß gegen das Rauchverbot von Tabakprodukten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und einem Verstoß gegen das Verbot des Rauchens, Erhitzens oder Verdampfens von Cannabisprodukten (Abs. 2). Außerdem handelt gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GSG ordnungswidrig, der als Verantwortlicher nach Art. 7 GSG nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Fortsetzung eines Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen ein Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 oder 2 GSG zu verhindern.

Gäste verstoßen gegen das Gesetz, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Rauchverbot Cannabis oder Tabak rauchen oder Cannabisprodukte erhitzen oder verdampfen.

Der Gastwirt kann in zweifacher Hinsicht gegen das Gesundheitsschutzgesetz verstoßen: Zum einen, indem er in der Gaststätte selbst raucht oder Cannabis erhitzt oder verdampft, zum anderen, indem er nicht einschreitet, wenn ein Gast raucht oder Cannabis erhitzt oder verdampft. Für die Beurteilung, ob der Gastwirt seine Hinwirkungs- oder Handlungspflichten vorwerfbar unterlassen hat, kommt es auf die Ge-samtumstände des Einzelfalls an. Sobald ein Gast gegen das Rauch-verbot verstößt, hat der Gastwirt die ihm zustehenden Mittel zur Unterbindung des Rauchens zu ergreifen. Notfalls muss er die zuständigen Behörden rufen.

Die Höhe des Bußgelds richtet sich im Einzelfall nach dem Gewicht der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft. Bei einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GSG gilt für Erstverstöße der Bußgeldrahmen des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (mindestens 5 € bis maximal 1.000 €). Im Wiederholungsfall kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 € festgelegt werden.

Bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 2 GSG gilt bei Erstverstößen ein erhöhter Bußgeldrahmen von bis zu 1.500 €. Die Höhe des Bußgelds richtet sich im Einzelfall nach dem Gewicht der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft. Im Wiederholungsfall kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 € festgelegt werden, deren konkrete Höhe sich nach dem Einzelfall richtet. Die unterschiedliche Höhe des Bußgelds in Bezug auf Cannabis- und Tabakprodukte resultiert aus dem bereits in Art. 3 Abs. 1 und 2 GSG geregelten Rauchverbot, wonach das Rauchen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten im Vergleich zum Rauchverbot von Tabakprodukten zusätzlich auch im Außenbereich von Gaststätten, in Biergärten sowie auf Volksfestgeländen verboten ist. Auch der Bundesgesetzgeber beurteilt die Gefährdungslage bei Cannabis anders als bei Tabak, was sich in einer Vielzahl von Beschränkungen und Verboten, die für den Konsum von Cannabis gelten, nicht aber für Tabak, manifestiert.