Viele Hotels und Gastronomiebetriebe sind heute international vernetzt – sei es durch die Buchung ausländischer Künstler, den Einsatz internationaler Technikfirmen oder Lizenzgebühren an Franchisegeber im Ausland. Was häufig übersehen wird: Zahlungen ins Ausland können zu erheblichen steuerlichen Risiken führen.
Grund dafür ist § 50a Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Vorschrift verpflichtet deutsche Unternehmen, bei bestimmten Zahlungen an ausländische Dienstleister oder Rechteinhaber einen Steuerabzug von 15 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) einzubehalten und direkt an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen.
Das Risiko bei Missachtung ist hoch: Neben Steuernachzahlungen drohen Säumniszuschläge, Bußgelder und persönliche Haftung der Geschäftsführung. Betriebsprüfungen decken Versäumnisse oft erst Jahre später auf – mit teuren Konsequenzen.
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Dr. Christopher Arendt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Deniz Kutlu, Steuerberater