Der Arbeitgeber hat dabei auf die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle hinzuweisen. Das Gesetz spricht von „Arbeitsverträgen“. Ausbildungsverträge sind nicht erwähnt. Laut Aussage des Bundesarbeitsministeriums sollen Auszubildende jedoch von der Intention her mitgemeint sein, auch wegen ihres altersbedingt erhöhten Schutzbedarfs. Wir empfehlen sicherheitshalber, auch Auszubildende entsprechend zu informieren. Die Mitteilung muss in Textform erfolgen.
Die Versäumnis der Informationspflicht durch Arbeitgeber ist keine Ordnungswidrigkeit und nicht bußgeldbewährt. Zuständig für das Beratungsangebot sind ab 1. Januar 2026 die Beratungsstellen „Faire Integration“.
Hier finden Sie:
- ein Merkblatt für Arbeitgeber
- Informationsvorlagen für Beschäftigte (mit oder ohne Empfangsbestätigung).
Arbeitgeber können diese Vorlagen nutzen oder eigene Unterlagen verwenden. Möglich ist auch, einen Hinweis auf die Beratungsstellen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung eine E-Mail mit den Informationen zu senden.