Laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) ist eine 70/30-Regelung für Pauschalangebote möglich, bei denen Essen und Getränke verkauft werden (wie etwa bei Buffets oder All-Inclusive): 70 Prozent gelten als Anteil für die Speisen und werden mit 7 Prozent Mehrwertsteuer belegt, 30 Prozent als Getränkeanteil, die mit 19 Prozent Mehrwertsteuer anzusetzen sind.
Wenn also bei einem Frühstück / Buffet / Spar-Menü oder einer Tagungspauschale Speisen und Getränke zu einem Pauschalpreis abgegeben werden, unterliegen die Getränke nach dem gesetzlichen Aufteilungsgebot dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent.
Nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 gilt für Kombiangebote aus Speisen inklusive Getränke folgendes (UStAE Abschnitt 10.1 Abs. 12 neu): „Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.“
Neben der pauschalen Aufteilung kann der Gesamtverkaufspreis nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen auch kalkulatorisch aufgeteilt werden in Kosten für Getränke und Kosten für die Speisen. Ausdrücklich zulässig ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der Wareneinsätze. Bei der Kalkulation des Preises für die Getränke müssen zumindest die Sachkosten für die Getränke zuzüglich eines Gewinnaufschlags berücksichtigt werden. Entsprechende Aufzeichnungen und Dokumentationen sollten erstellt und unbedingt aufbewahrt werden.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Mehrwertsteuersenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Dieses finden Sie hier.