Zahlungen des Arbeitnehmers für bestimmte Betriebskosten des Dienstwagens mindern auch bei der 1 %-Regelung den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil entsprechend.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt das Gleiche, wenn der Arbeitnehmer statt eines pauschalen Nutzungsentgelts einzelne Kosten des Dienstwagens trägt (z.B. die Betankung),
und zwar auch dann, wenn die private Nutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt und versteuert wird.
Eine Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt allerdings nur in Frage, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.
Außerdem kann der geldwerte Vorteil maximal auf 0 Euro sinken, darüber hinausgehende Zahlungen können nicht abgezogen werden.
Bei Fragen zu diesem Thema hilft gerne unser Steuerberater Rolf Hackspiel - spezialisiert auf Umsatzsteuerrecht und Steuerrecht im Gastronomie-Umfeld.
Herr Hackspiel ist langjähriger Referent bei der BTG für Steuerthemen.
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