Blindenführhunde sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuchs V und als Untergruppe der Produktgruppe 99 „Verschiedenes“ im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt.
Für öffentlich-rechtliche Gebäude ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) maßgebend. § 4 letzter Satz BGG besagt: „Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“ In der Begründung wird dargelegt: „Von Hilfsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere auch Blindenführ- und Assistenzhunde umfasst.“
Das Bundesministerium für Gesundheit vertritt die Auffassung, dass das Mitführen von Assistenz- und Blindenführhunden sogar in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Gesundheitseinrichtungen möglich ist.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gestattet Blindenführ- und Assistenzhunden den Zugang zu Lebensmittelbetrieben. Dies ist vernünftig, da Führ- und Assistenzhunde eine besondere Ausbildung durchlaufen. Sie sind deshalb außergewöhnlich diszipliniert.
Daher bitten wir Sie, Gäste mit Blindenführ- und Assistenzhunden in Ihren Gastbetrieben willkommen zu heißen.