Zugang für Blindenführ- und Assistenzhunde

Um die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere blinden Menschen, aufgrund ihres Assistenzhundes künftig zu vermeiden, bitten wir um die Berücksichtigung folgender Information:

Blindenführhunde sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuchs V und als Untergruppe der Produktgruppe 99 „Verschiedenes“ im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt.

Für öffentlich-rechtliche Gebäude ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) maßgebend. § 4 letzter Satz BGG besagt: „Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“ In der Begründung wird dargelegt: „Von Hilfsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere auch Blindenführ- und Assistenzhunde umfasst.“

Das Bundesministerium für Gesundheit vertritt die Auffassung, dass das Mitführen von Assistenz- und Blindenführhunden sogar in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Gesundheitseinrichtungen möglich ist.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gestattet Blindenführ- und Assistenzhunden den Zugang zu Lebensmittelbetrieben. Dies ist vernünftig, da Führ- und Assistenzhunde eine besondere Ausbildung durchlaufen. Sie sind deshalb außergewöhnlich diszipliniert.

Daher bitten wir Sie, Gäste mit Blindenführ- und Assistenzhunden in Ihren Gastbetrieben willkommen zu heißen.