Systematik der Beiträge in der Pflegeversicherung ändert sich

Seit dem 1. Juli gelten neue Vorschriften im „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“ aus dem Bundesgesetzblatt. Für Kinderlose wird der Beitrag teurer. Eltern mit mehreren Kindern werden entlastet.

Im neuen „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“ (PUEG) wird der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,35 Beitragssatzpunkte und der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,25 Beitragssatzpunkte angehoben. Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 Prozent. Für Arbeitgeber bedeutet die stärkere Differenzierung beim Arbeitnehmeranteil allerdings erhöhten Aufwand, da die Kinderzahl abgefragt werden muss. 

Abhängig von der Kinderzahl gelten damit folgende Beitragssätze:

  • Mitglieder ohne Kind = 4,00 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 Prozent) 
  • Mitglieder mit 1 Kind = 3,40 Prozent (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 Prozent) 
  • Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 Prozent)
  • Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 Prozent)
  • Mitglieder mit 4 Kindern = 2,65 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 Prozen)  
  • Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40 Prozent (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 Prozent)


Für Arbeitgeber hat die BDA ausführliche FAQ erstellt, außerdem zur Umsetzung der neuen Regelungen in der Praxis ein Musterschreiben an Beschäftigte, sowie zwei Muster für eine Selbstauskunft (Muster1, Muster 2). 

Weitere Informationen finden Sie hier auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.