Newsletter Juni 2011/Bayern: GEMA-Tarife für Kleinveranstalter

Die GEMA kommt Kleinveranstaltern entgegen: Seit 1. Januar 2011 hat für alle Konzertveranstaltungen im U-Musikbereich der Tarif U-K Gültigkeit.

Die GEMA kommt Kleinveranstaltern entgegen: Seit 1. Januar 2011 hat für alle Konzertveranstaltungen im U-Musikbereich der Tarif U-K Gültigkeit

Einschränkend sei darauf hingewiesen, dass Gastronomiebetriebe, die überwiegend ihren Umsatz mit Essen und Getränken erzielen, d.h. wo der Live-Act nur Nebensache ist - von der GEMA nicht unter diesen günstigen Tarif eingruppiert werden.

Berechnungsgrundlage ist nunmehr in erster Linie das erzielte Eintrittsgeld einer Veranstaltung. Gemäß U-K-Tarif berechnet die GEMA bei Konzerten bis 2.000 Besuchern zukünftig nur noch 5 % von der Bruttoeinnahme. Dieser Abgabesatz ist jedoch erst ab 2014 gültig. Zur Einführung wird 2011 nur ein Satz von 3,5 % berechnet und dann bis 2014 jährlich um 0,5 % angehoben. Fallen Werbe- oder Sponsoreneinnahmen an, werden diese mit einem Aufschlag von 0,35 % abgegolten.

Dieser Satz von 3,5 % ist rückwirkend zum 1. Januar 2011 gültig. Konzertveranstalter, die dies bislang noch nicht so abgerechnet haben, sollten sich umgehend mit ihrer zuständigen GEMA-Bezirksdirektion in Verbindung setzen. Wunsch der GEMA ist eine monatliche Meldung der Konzertveranstaltungen, nach Absprache soll auch eine Vierteljahresmeldung möglich sein.

Zusätzlich gewährt die GEMA auf den U-K-Tarif einen 20 prozentigen Gesamtvertragsnachlass für Mitglieder des DEHOGA Bayern. Und es können weiterhin Kontingentverträge/Jahrespauschalverträge mit einer zusätzlichen Rabattstaffelung abgeschlossen werden.

Abschließend noch der Hinweis, dass diese Konditionen nur für reine Konzertveranstaltungen (bei üblicher Selbstbedienung bzgl. Getränke/Snacks) Gültigkeit haben und nicht gelten für Disco oder sonstige Tanzveranstaltungen. Bei schlecht besuchten Konzerten gilt die übliche Mindestlizenzgebührenregelung, z.B. bis 150 Besucher 21,80 € Mindestgebühr (netto).