NEU: Freistellung vor und nach der Berufsschule & Teilzeitausbildung

Neu seit 01.01.2020 ist die Regelung im BBiG Berufsbildungsgesetz zur Freistellung bei Berufsschultagen und vor Prüfungstagen.

Durch diese Regelung werden volljährige BerufsschülerInnen bezüglich ihrer Anwesenheit im Betrieb minderjährigen SchülerInnen gleichgestellt.

Neu ist:

• Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.

• Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.

• Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Dies gilt auch für Auszubildende unter 18 Jahren.

• Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen.

• Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.

• Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

• Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.

• Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind freizustellen

• Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird Ihnen die Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen angerechnet.

• Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht freizustellen.

• Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.

 

Teilzeitausbildung

Für die Berufsausbildung in Teilzeit ist kein wichtiger Grund mehr erforderlich. Sie kann im Ausbildungsvertrag frei vereinbart werden.

 

 

Quelle: IHK