Telefonische Krankschreibung dauerhaft ermöglicht

Der Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenversicherung hat beschlossen, dass eine Arbeitsunfähigkeit telefonisch festgestellt werden kann.

Diese Möglichkeit war während der Corona-Pandemie für leichte Atemwegserkrankungen befristet geschaffen und mehrfach verlängert worden. Jetzt wird sie auf alle Beschwerden ohne schwere Symptome ausgeweitet und gilt dauerhaft. Begründet wird die telefonische Krankschreibung mit einer Entlastung der Arztpraxen und der Patienten. Die Arbeitgeber haben diese Entscheidung kritisiert, da die Unternehmen und Ärztekammern in der Pandemie die Erfahrung machen mussten, dass es auch zu unrechtmäßigen Angeboten von telefonisch ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kam.

Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Feststellung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  • Vorrang der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese
  • Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten
  • Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem Verlauf
  • Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen
  • Ausschluss von Folgebescheinigungen

Für die Arbeitgeber und die Krankenkassen ist aus der AU-Bescheinigung nicht erkennbar, ob sie aufgrund einer persönlichen oder einer telefonischen Untersuchung ausgestellt wurde. Begründet wurde dies mit Datenschutz.