Im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist eigentlich der Stichtag 31. Mai 2024 für die Veröffentlichung festgelegt. Das BAFA wird die Überschreitung der Frist nun allerdings nicht sanktionieren, sofern der Bericht bis zum 31. Dezember 2024 beim BAFA vorliegt. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Großunternehmen, die unmittelbar unter das LkSG fallen, bleibt davon jedoch unberührt.
Positiver Nebeneffekt der Verschiebung aus Sicht der Wirtschaft: Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie in Kraft tritt, greift eine "Ersetzungsbefugnis". Das bedeutet, dass Unternehmen dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen können und nicht zusätzlich einen weiteren LkSG-Bericht. Damit würde die Forderung der Wirtschaftsverbände erfüllt, dass zumindest eine doppelte Berichtspflicht unbedingt vermieden werden muss. Das ändert allerdings nichts an der grundsätzlichen Kritik an den bürokratischen Regelungen. Über den weiteren Fortgang bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung halten wir Sie informiert.