BGH stärkt das Hausrecht von Hoteliers

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass ein Hotelbetreiber frei entscheiden könne, wem er Zutritt zu seinem Hotel gewährt und wem nicht.

Bei einer bestätigten Buchung darf er ein Hausverbot aber nur verhängen, wenn es hierfür gewichtige Gründe gäbe

Der BGH entschied damit in der letzten Instanz einen Fall, in dem der Vorsitzende der NPD mit seiner Ehefrau einen Aufenthalt in einem Hotel in Bad Saarow buchte. Das Ehepaar hatte sich dort bereits zweimal aufgehalten. Nach der Buchung wurde dem Ehepaar mitgeteilt, dass eine Unterbringung im gebuchten Hotel nicht möglich sei.

Die politische Gesinnung des Klägers sei nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Ihnen wurden verschiedene Alternativunterkünfte oder eine kostenfreie Stornierung angeboten. Zusätzlich erteilte der Hotelier des betroffenen Hotels Herrn Voigt wegen dessen politischen Überzeugungen ein Hausverbot.  Der Kläger wendet sich gegen das Hausverbot. Er habe sich bei seinen bisherigen Aufenthalten im Hotel nicht politisch geäußert und wolle das auch künftig nicht tun.

Das Hausverbot ist rechtmäßig mit Ausnahme des Zeitraums, für den das Hotel die Buchung bestätigt hatte. Der Hausrechtsinhaber kann grundsätzlich frei entscheiden, wem er Zutritt gewährt und wem nicht. Es muss ein Hausverbot nicht rechtfertigen. Das gilt nicht nur für Privatleute, sondern auch für Unternehmen. Die Entscheidung darf der Hausrechtsinhaber auch von der politischen Gesinnung des Gastes abhängig machen. Hat allerdings der Gast aufgrund einer verbindlichen Buchung einen Anspruch auf einen Aufenthalt im Hotel, bedarf es für die Erteilung eines Hausverbots, das die Vertragsdurchführung vereitelt, eines besonders gewichtigen Sachgrundes. Einen solchen sah der BGH hier nicht. Es seien keine Gründe für die Befürchtung ersichtlich, der Kläger werde bei einem weiteren Aufenthalt im Hotel - anders als bei seinen vorherigen Besuchen - nunmehr durch Äußerung rechtsextremer Thesen Unruhe stiften.

Die Urteilsbegründung im vollen Wortlaut liegt derzeit noch nicht vor. Wir werden Sie weiter informieren.

BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11