Bettensteuer vom Tisch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erklärt Münchner Übernachtungssteuersatzung für rechtswidrig

Urteil hat Auswirkung auf ganz Bayern / DEHOGA Bayern-Präsident Brandl: „Urteil ist wichtiger Meilenstein für Bayern als Tourismusland“

 

(München) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute im Berufungsverfahren entschieden, dass die Übernachtungssteuersatzung der Landeshauptstadt München rechtswidrig ist, somit darf die „Bettensteuer“ nicht erhoben werden.

 

Urteil hat Auswirkung auf ganz Bayern / DEHOGA Bayern-Präsident Brandl: „Urteil ist wichtiger Meilenstein für Bayern als Tourismusland“

(München) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute im Berufungsverfahren entschieden, dass die Übernachtungssteuersatzung der Landeshauptstadt München rechtswidrig ist, somit darf die „Bettensteuer“ nicht erhoben werden.

„Das Urteil ist ein wichtiger Meilenstein für Bayern als Tourismusland“, so Ulrich N. Brandl, Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern e.V., „denn das Urteil besitzt landesweite Relevanz, da in Bayern der Freistaat nur bei der erstmaligen Einführung einer kommunalen Abgabe Erlaubnis erteilen muss. Darüber hinaus bestätigt das Gericht die Tatsache, dass die Erhebung einer Bettensteuer die vom Bund beschlossene Mehrwertsteuerreduzierung auf Beherbergungsdienstleistungen konterkariert, was verfassungswidrig ist.“

Josef Matheus, stellvertretender Vorsitzender des Fachbereiches Hotellerie, macht darauf aufmerksam, dass eine zusätzliche Steuer Übernachtungen verteuert, Gäste verschreckt und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zerstört hätte.

Die lokale Bedeutung bringt Conrad Mayer, Kreisvorsitzender von München, auf den Punkt: „Jetzt ist der Weg frei für die Weiterentwicklung des angedachten Tourismusfonds, der von Stadt und Tourismuswirtschaft partnerschaftlich auf freiwilliger Basis getragen werden soll. Nun kann es in unserer Weltstadt mit Herz auch weiterhin heißen München liebt Dich… auch ohne 2,50 Euro pro Nacht“.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Jedoch kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.


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