Urteil des Europäischen Gerichtshofs

l führt nicht zur Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes aufs Hotelfrühstück

Den DEHOGA erreichen aktuell viele Anfragen zu einem EuGH-Urteil, das von Steuerberatungsgesellschaften an die Hotellerie kommuniziert wird. Die Steuerberatungsgesellschaften vertreten die Meinung, dass das Urteil Auswirkungen auf den anwendbaren Steuersatz für das Frühstück im Hotel hat: Nach ihrer Einschätzung dürfe der deutsche Gesetzgeber das Frühstück im Hotel unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten nicht anders behandeln als die Übernachtung, so dass auch das Frühstück im Hotel dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliege. Diese Einschätzung teilt der DEHOGA nach gründlicher Analyse des Urteils und weiterer Rechtsprechung des EuGH nicht.

Der EuGH hat in eingangs erwähntem Urteil lediglich entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz unterfällt. Da das Umsatzsteuergesetz das Frühstück von der Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes explizit ausnimmt (Aufteilungsgebot), findet der allgemeine Grundsatz, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, hier keine Anwendung. Zumal fraglich ist, ob ein Frühstück im Hotel überhaupt als Nebenleistung angesehen werden kann und nicht als selbständige Leistung. Denn eine Übernachtung ist auch ohne Frühstück möglich sowie die Einnahme eines Frühstücks im Hotel, ohne dort übernachtet zu haben.

Der EuGH hat bereits in anderen Verfahren zu anderen Dienstleistungen entschieden, dass der nationale Gesetzgeber bei einer vermeintlich einheitlichen Leistung eine Steuerermäßigung auf einzelne Bestandteile der Leistung anwenden kann. Daher erübrigt sich auch die von den Steuerberatungsgesellschaften vorgeschlagene Vorgehensweise, bei Rechnungen an Privatgäste auf den Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten.