Unser Premiumpartner ACCONSIS informiert … Aufmerksamkeiten – Geschenke aus persönlichem Anlass

Sachgeschenke bis max. 60,- EUR, die der Arbeitnehmer aufgrund eines persönlichen Ereignisses vom Arbeitgeber erhält, sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Anlässe, die alle Mitarbeiter gleichermaßen betreffen, wie Firmenjubiläum, Weihnachten oder Ostern gehören nicht zu den persönlichen Ereignissen eines Arbeitnehmers.

Wichtig ist, dass stets der Bruttobetrag, also der Betrag inklusive Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden muss.

Bei der 60-Euro-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze. Dies bedeutet, dass bereits eine Überschreitung um einen Cent dazu führt, dass der gesamt Wert des Geschenkes zum steuer- und betragspflichtigen Arbeitslohn wird. Bitte beachten Sie, Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn – auch bei sehr geringen Beträgen!

Typische persönliche Ereignisse sind z.B.:

  • Geburtstag
  • Hochzeit
  • Einschulung des Kindes
  • Dienstjubiläum
  • Geburt

Interessant sind Aufmerksamkeiten auch deshalb, weil in Abhängigkeit von den persönlichen Ereignissen des Arbeitnehmers die Zuwendungen gegebenenfalls mehrfach im Jahr gewährt werden können (z. B. Geburtstag und Hochzeit). Ebenfalls ist die gleichzeitige Gewährung eines „44-Euro-Gutscheines“ unschädlich, da beide Freigrenzen getrennt anzuwenden sind.

Ein Arbeitnehmer kann demnach in einem Monat einen Blumenstrauß und eine Flasche Wein für sein Dienstjubiläum bis max. 60,- EUR brutto sowie einen „44-Euro-Gutschein“ steuer- und beitragsfrei erhalten.

Praxistipp: Es empfiehlt sich für spätere Prüfungen zu dokumentieren, aufgrund welches persönlichen Anlasses ein Arbeitnehmer eine Aufmerksamkeit erhalten hat.

Für Fragen hierzu oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht steht Ihnen unsere Leiterin Personalwesen, Dipl.-Betriebswirtin (FH) Julia Gebelein gerne zur Verfügung.

Kontakt:
Telefon: 089 / 54 714 3
E-Mail: j.gebelein(at)acconsis.de