Der ZDH hatte sich gemeinsam mit dem DIHK mit Schreiben vom 02.06.2020 und 26.02.2021 bezüglich offener Fragen zum temporär geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an das Bundesfinanzministerium (BMF) gewandt.
Das BMF hat mit Schreiben vom 07.04.2021 die gestellten Fragen beantwortet. Folgende Punkte sind dabei für Sie von besonderem Interesse:
- Kombi Angebote aus Speisen und Getränken zum Pauschalpreis: Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
- Getränke mit Speiseanteil / Abgrenzung zwischen Speisen und Getränken: In der Regel kann eine ermäßigt besteuerte Speise angenommen werden (Hinweis: Es könnte hilfreich sein, diese Produkte in der Karte bei den Speisen aufzuführen).
- Partyservice / Catering: Die Gestellung von Geschirr und Personal ist Teil der ermäßigt besteuerten Verpflegungsdienstleistung (Hinweis: Im Einzelfall kann möglicherweise ein Anteil auf normal besteuerte Getränke entfallen).
- Gutscheine, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2022 ausgegeben werden, sind Mehrzweckgutscheine, wenn sie sich nicht explizit nur auf Speisen oder nur auf Getränke beziehen.
- Die Finanzverwaltung plant, die umsatzsteuerlichen Pauschbeträge für den Eigen-verbrauch für das 2. Halbjahr 2021 an den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzupassen.
Die kompletten Schreiben können Sie hier einsehen: