TSE: Fristverlängerung bis 31. März 2021

Betriebe müssen jedoch nachweisen, dass sie bis 30. September ihren Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt haben.

Aufgrund der vorgegebenen Frist (bis heute, 30. September!) einer Beauftragung machen wir Sie nochmals auf die TSE (technische Sicherheitseinrichtung) aufmerksam.
 
Nach dem 30. September 2020 sollte die TSE Einrichtung ursprünglich erfolgt sein. Doch die meisten Bundesländer wollen Betriebe bei der Aufrüstung ihrer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in der Coronakrise entlasten. Sie gewähren eine stillschweigende Fristverlängerung bis 31. März 2021. Auch Bayern hat dieser Frist zugestimmt und somit haben Betriebe sechs Monate länger Zeit, ihre Kassen für die Kontrollen der Finanzbehörden sicher zu machen.

Bitte beachten Sie: Die Betriebe müssen nachweisen, dass sie bis spätestens 30. September 2020 - also dem offiziellen Ende der Nichtbeanstandungsfrist - einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt haben. 

Eine TSE ist vergleichbar mit einer „Black Box“ in Flugzeugen, die Flugbewegungen und die Kommunikation der Piloten untereinander und mit dem Kontrollturm aufzeichnet. Es werden Transaktionsdaten der Kassen in der TSE aufgezeichnet und von dort in ein verschlüsseltes Archivierungssystem überführt, wo sie gespeichert werden. Auf diese Weise stellt die TSE sicher, dass alle Geschäftsvorgänge erfasst werden und im Nachhinein nicht mehr verändert werden können.

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV, §1).
 
Für Hotels betrifft die TSE das Kassensystem im Restaurant (Point of Sale/ POS) und ebenfalls das Reservierungs- bzw. Front Office System (auch Property Management System / PMS genannt). Bitte wenden Sie sich bezüglich der Umstellung der TSE an den Fachhändler Ihres Vertrauens, der Ihnen für das Kassen- und Front Office System ein Angebot erstellt, wenn sie beide Systeme bei ihm erworben haben. Für die TSE-Lösung gibt es verschiedene, zertifizierte Anbieter, wie beispielsweise EPSON. Weitere bundesweit zertifizierte Anbieter für TSE finden Sie hier.

Bei der TSE Umstellung wird eine Software für den Fiskalisierungsservice (z. B. EFSTA) eingebunden (Archiv für Kassen- und TSE Journale, Updateservice bei Gesetzesveränderungen, Monitoring und Benachrichtigungsservice, Datenspeicherung für Bestellungen, Einnahmen, Auszahlungen, Kassiervorgänge, Entnahmen, Wechselgeld und Tagesabschlüsse).

Für weitere Informationen haben wir Ihnen die „Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)" auch nochmals hier hinterlegt.