Steuerliche Änderungen 2020

Was Sie im kommenden Jahr beachten müssen: Jobtickets, Verpflegungspauschale, Sachbezüge und Kleinunternehmergrenze

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerrechtlichen Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2019) zugestimmt. Hier finden Sie eine kurze Aufstellung der relevanten Änderungen:

1. Jobtickets

Der Arbeitgeber kann die Kosten der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezuschussen. Sogenannte Job-Tickets werden zukünftig pauschal mit 25 Prozent versteuert und nicht mehr auf die Entfernungspausschale angerechnet. Bislang war zu unterscheiden, ob die Leistungen des Arbeitgebers zum ohnehin geschuldeten Lohn oder durch Gehaltsumwandlung erbracht wurden.

2. Verpflegungsmehraufwendungen („Tagegeld“ bei Dienstreisen)

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten werden ab dem 1. Januar 2020 angehoben:

Abwesenheitsdauer20192020
> 8 Stunden12 Euro14 Euro
An- und Abreisetage12 Euro14 Euro
> 24 Stunden24 Euro28 Euro

2.1. Abzug vom Tagegeld für Frühstück, Mittag- und Abendessen

Das bedeutet auch, dass sich Dienstreisende, die von ihrem Arbeitgeber eine Mahlzeit gestellt bekommen, zukünftig andere Beträge für Frühstück, Mittagund Abendessen abziehen müssen. Für ein Frühstück sind bislang 4,80 Euro, für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 9,60 Euro vom „Tagegeld“ abzuziehen. Ab dem 1. Januar 2020 sind dann für ein Frühstück 5,60 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 11,20 Euro abzuziehen.

Mahlzeit20192020
Frühstück4,80 Euro5,60 Euro
Mittagessen9,60 Euro11,20 Euro
Abendessen9,60 Euro11,20 Euro

3. Sachbezüge in Form von Gutscheinen oder Geldkarten

Bei Leistungen des Arbeitgebers an die Mitarbeiter ist immer zu unterscheiden, ob es sich um eine Geld- oder Sachleistung handelt. Bei Geldleistungen ist Lohnsteuer abzuführen, bei Sachleistungen gilt die 44-Euro Grenze. Ab 2020 sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, keine Sachleistungen, sondern Geldleistungen. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Für diese bleibt die 44-Euro Grenze anwendbar. Voraussetzung ist allerdings, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, also keine Gehaltsumwandlung sind.

3.1. Hintergrund

Bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten sollen mit der gesetzlichenÄnderung als Sachbezug definiert werden. Dazu gehören sog. Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel) und sog. Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutschein, "City-Cards"). Closed-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen. Controlled-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen. Die neue Regelung gilt nicht bei Geldkarten (z. B. bestimmte Open-Loop-Karten), die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können, werden als Geldleistung behandelt.

4. Kleinunternehmergrenze soll angehoben werden

Zwar nicht im Jahressteuergesetz, sondern im Bürokratieentlastungsgesetz III enthalten, soll die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze ab 2021 von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben werden. Die Kleinunternehmerregelung wird angewendet, wenn im vorherigen Geschäftsjahr (z.B. 2020) die Umsätze den Betrag von 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr (z.B. 2021) voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Wer unter diese Voraussetzungen fällt, muss keine Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und abführen. Dann ist aber auch kein Vorsteuerabzug möglich. Die „Kleinunternehmer“ können aber nach wie vor zur Umsatzsteuer optieren.