Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID

Seit 1. Juli gilt die erweiterte Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Im neuen DEHOGA-Merkblatt werden häufig gestellte Fragen zur Registrierung im Verpackungsregister beantwortet.

Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister gilt ab 1. Juli für alle Verpackungen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen – zu denen häufig auch Betriebe der Gastronomie gehören – sind hiervon betroffen.

Der DEHOGA-Bundesverband hat zur „Erweiterten Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen“ ein neues DEHOGA-Merkblatt erstellt. Hier werden weitere häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Registrierung im Verpackungsregister beantwortet.

Sie können das Merkblatt hier aufrufen.

Es ergänzt das Merkblatt Erweiterte Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen sowie die FAQ der Zentralen Stelle Serviceverpackungen in der Gastronomie.


Hintergrund - Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind alle Verpackungen, die erst für die Übergabe von Speisen oder Getränken an die Gäste bzw. Kunden im Restaurant, in der Gaststätte, im Hotel, im Imbiss und ähnlichen Betrieben befüllt werden, so zum Beispiel:

  • Becher und Tassen für Heiß/Kaltgetränke, inklusive Deckel
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen etc.
  • Teller für Suppen, Menüteller und dergleichen
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Menü- und Snackboxen, z.B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Tüten, Tragetaschen aller Art
  • und Weitere.

Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID besteht selbst dann, wenn die Betriebe ihre (verpackungsrechtlichen) Pflichten an einen Vorvertreiber delegiert haben.
Auch wenn ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr gebracht und ausschließlich vorbeteiligt gekauft werden, müssen Sie sich daher im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot.