Rauchwarnmelderpflicht in Bayern für Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben

Seit Januar 2013 ist es in Bayern Pflicht, neue Wohnungen und Privathäuser mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Nach der Übergangsfrist bis zum 31.12.2017 müssen danach alle bestehenden Wohnungen und Privathäuser mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet sein.

Diese Anforderung der gesetzlichen Regelung findet sich in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) im Artikel 46 Absatz 4 BayBO:

„1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. ²Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. ³Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

Trifft die Rauchwarnmelderpflicht auch Pensionen und Hotels?

Nein. Pensionen und Hotels mit mehr als zwölf Gastbetten sind baurechtlich als Sonderbauten einzustufen (Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO). An Bauvorhaben dieser Art können die Bauaufsichtsbehörden gemäß Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO einzelfallbezogen entsprechende Sicherheitsanforderungen stellen.

Jedoch gelten für Betriebs-/Personal- und Ferienwohnungen in Pensionen und Hotels die gleichen Anforderungen wie für Wohnungen. Dort sind also Rauchwarnmelder bis zum Jahresende zu installieren. Die Fragen, die sich aus der Installation und den Betrieb von Rauchwarnmeldern ergeben, wurden vom Bayerischen Innenministerium beschrieben:

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/iib7_rauchwarnmelderpflicht_fragen_und_antworten_201512.pdf

Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung können Rauchwarnmelder in Schlafräumen lebensrettend sein. Einer freiwilligen Installation in Gästezimmer ist unabhängig von der gesetzlichen Pflicht für Wohnungen auch in Pensionen und Hotel möglich.
Regelungen nach der Beherbergungsstättenverordnung (BStättV)

Die BStättV gilt bei Unterkünften mit mehr als 30 Gastbetten. So sind in Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten Alarmierungseinrichtungen erforderlich, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können.
Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. Zudem sind dort Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern (Auslösung durch Rauch) und mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermeldern) erforderlich.

Kompensation von Abweichungen

Eine Brandmeldeanlage (teil- oder flächendeckend) kann jedoch auch notwendig sein, wenn sie als Kompensation für eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO dient. Für diese Fälle lassen sich pauschale Vorgaben zur Art der Alarmierung nicht machen, weil diese Frage dann maßgeblich davon abhängt, von welcher Anforderung abgewichen und welches Schutzziel durch die Anlage im jeweiligen Fall erfüllt werden soll.

Diese Brandschutzinformationen wurden zusammen mit dem Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e. V. und dem Werkfeuerwehrverband Bayern e. V. – Arbeitsgemeinschaft Betrieblicher Brandschutz erstellt. Der Werkfeuerwehrverband versteht sich als Vertreter der Arbeitgeber und steht weiterhin unseren Mitgliedern kostenfrei für eine telefonische Erstberatung (jeden Montag zwischen 10:00 Uhr und 12 Uhr) zur Verfügung.

DEHOGA Bayern-Brandschutz-Hotline
089 28760 - 112