Neue Abschreibungsfrist: Computerhardware und Software

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben vom 22. Februar die Abschreibungsfristen für Computerhardware und Software neu geregelt.

Hintergrund ist der rasche technische Fortschritt und die Tatsache, dass die Abschreibungsfristen für diese Anschaffungen seit 20 Jahren nicht mehr geprüft wurden.

Die Abschreibungsfrist beträgt nunmehr ein Jahr. Nach dem BMF-Schreiben wird es nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe vorgenommen wird.

Das BMF-Schreiben beschreibt die Wirtschaftsgüter Computerhardware und Software und definiert die einzelnen Begriffe für Hard- und Software.

Die neuen Regelungen finden erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Das BMF-Schreiben finden Sie nachstehend: