Mit steuerfreiem Urlaubszuschuss Mitarbeiter binden

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten ein steuerfreies Urlaubsgeld zukommen zu lassen. Diese pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe dient der Mitarbeiterbindung.

Das wissen viele Arbeitgeber nicht: Unabhängig vom eventuell gezahlten Urlaubsgeld darf der Chef seinem Mitarbeiter eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 156 Euro pro Jahr zukommen lassen. Ist der Mitarbeiter verheiratet, kommen noch einmal 104 Euro für den Ehegatten hinzu und weitere 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das immerhin jährlich zusätzlich 364 Euro. Und das für den Mitarbeiter sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber muss die Erholungsbeihilfe mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschal lohnbesteuern. Das Gute dabei ist: Sozialversicherungsbeiträge fallen aber auch für ihn nicht an.

Somit ist die steuerfreie Erholungsbeihilfe eine gute Möglichkeit für den Arbeitgeber, seine Mitarbeiter zu überraschen und dabei die Mitarbeiterbindung zu festigen. Und das alles mit einem vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand.

Einzige Bedingung: Es muss sichergestellt sein, dass das Geld für Erholungszwecke verwendet wurde. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss daher in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen. Sie sollte deshalb nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen.