Manipulationssichere Kassensysteme: Neuregelungen ab 2020

Aktuelle Informationen zu Technischen Sicherheitseinrichtungen, Meldepflicht und Belegausgabepflicht.

Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE)

Ab dem 01.01.2020 dürfen grundsätzlich nur noch manipulationssichere Kassensysteme verwendet werden, die über eine manipulationssichere „Technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) verfügen.

Wir haben gegenüber dem Bundesfinanzminister Olaf Scholz mehrfach klargestellt, dass eine flächendeckende Anschaffung oder Aufrüstung von Registrierkassen mit Technischer Sicherheitseinrichtung bis zum Jahresende 2019 faktisch unmöglich ist, da es noch keine manipulationssicheren Kassen oder Aufrüstmodule zu kaufen gibt. Selbst wenn manipulationssichere Kassen oder Aufrüstmodule in naher Zukunft erhältlich sein werden, müssen diese individuell in die Betriebe integriert und oftmals angepasst werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 06.11.2019 mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.

Das BMF stellt im Nichtanwendungserlass klar, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der Kassensysteme umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen seien. Jedoch werde es nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Das heißt, dass eine Aufrüstung bestehender Kassensysteme vorzunehmen ist, sobald dies faktisch möglich ist, also wenn die Kassenhersteller entsprechende Geräte zur Verfügung stellen und diese auch erworben werden können. Wann das der Fall sein wird, ist nach unserem Kenntnisstand derzeit noch nicht absehbar. Auch ist davon auszugehen, dass ab Bestellmöglichkeit der neuen Technik mit langen Lieferzeiten zu rechnen ist.

Meldepflicht

Ab dem 01.01.2020 muss dem zuständigen Finanzamt außerdem die Art und Anzahl der im Unternehmen eingesetzten Aufzeichnungssysteme mitgeteilt werden. Beginn und Ende des Einsatzes im Unternehmen sind ebenso mitzuteilen wie die verwendete TSE. Erstmalig erfolgen muss diese Mitteilung bis zum 31.01.2020. Bei Änderungen wie Außerbetriebnahme oder Neuanschaffung ist dies innerhalb einer Monatsfrist mitzuteilen.

Weiterhin stellt das BMF im Nichtanwendungserlass klar, dass von einer Mitteilung an das Finanzamt bezüglich der Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, und auch deren Außerbetriebnahme, bis zur Schaffung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen ist. Ab wann diesbezügliche Meldungen an das zuständige Finanzamt vorzunehmen sind, wird das Bundesfinanzministerium gesondert bekannt geben.

Belegausgabepflicht

Zusätzlich besteht bei Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems ab dem 01.01.2020 die Belegausgabepflicht an den am Geschäftsvorfall (z. B. Verkauf) beteiligten Kunden bzw. Käufer. Der Beleg ist elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Mitnahme des Belegs besteht nicht.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Belegausgabepflicht unabhängig von der Möglichkeit des Einsatzes einer manipulationssicheren Kasse ab dem 1. Januar 2020 vorgeschrieben ist. Eine Pflicht des Gastes, den Beleg entgegenzunehmen, besteht nicht.

Der Nichtanwendungserlass des BMF ist völlig unbefriedigend. Aus unserer Sicht hätte der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes verschoben werden müssen, damit Planungs- und Investitionssicherheit gegeben ist. Dies haben wir auch deutlich gegenüber dem Bundesfinanzminister Olaf Scholz mehrfach gefordert. Es ist auch nicht definitiv absehbar, ob innerhalb der Frist bis zum 30. September 2020 tatsächlich in entsprechendem Umfang Aufrüstmodule oder Registrierkassen verfügbar sein werden.

Wir sind nach wie vor mit den Kassenherstellern in engem Kontakt und werden Sie informieren, sobald sich abzeichnet, ab wann die Möglichkeit besteht, Kassensysteme aufzurüsten oder neue manipulationssichere Kassen zu erwerben.

Alle Informationen und Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt!

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige DEHOGA Bayern-Bezirksgeschäftsstelle.

Rechtsstand: 6. November 2019