Information zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Vergabe von lückenlos fortlaufender Rechnungsnummer bei Einnahme-Überschuss-Rechnung entbehrlich

Das FG Köln hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Unternehmer, der seinen Gewinn im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung ermittelt hat, bei seinen Rechnungen keine lückenlos fortlaufende Rechnungsnummer vergeben hat.

Der Unternehmer verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden.

Damit wurde jede „Rechnungsnummer“ zwar nur einmalig vergeben, aber es fehlte an einem numerischen Aufbau, der einen Bezug zur vorhergehenden oder nachfolgenden Rechnungsnummer erkennen lassen könnte.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung lag darin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung, der eine Gewinnerhöhung durch einen „Un“-Sicherheitszuschlag rechtfertige.

Der Auffassung folgte das FG Köln nicht, da weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System bestehe.

Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.

Zur vertiefenden Kenntnis erhalten Sie vorerwähntes Urteil angehängt.