Hinweisgeberschutzgesetz: So schützt das Gesetz Hinweisgebende

Seit 2. Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz, das Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist der Schutz hinweisgebender Personen vor Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis sicherzustellen. Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Bundesrecht um und trat am 2. Juli 2023 in Kraft. Es befasst sich hauptsächlich mit der Pflicht für Unternehmen ab einer bestimmten Größe, interne Meldestellen einzurichten.

Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Whistleblower, definiert klare Meldeverfahren und schützt vor Repressalien und Falschmeldungen. Kommt es dazu, dass Hinweisgeber nicht anonym bleiben, schützt das Gesetz vor Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis.

Wen schützt das Hinweisgeberschutzgesetz?

  • Das Gesetz schützt Personen, die gesetzeswidriges Verhalten in einem Unternehmen melden, einschließlich Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und sonstigen Rechtsverstößen.
  • Geschützt sind zudem Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, und Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Welche Verstöße gegen Rechtsvorschriften fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes?

Zu den möglichen Themen, die gerade in der Gastro- und Hotelbranche gemeldet werden könnten, zählen beispielsweise:

  • Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, sowohl im Hinblick auf Zahlung des Mindestlohnes als auch damit zusammenhängende Dokumentationspflichten,
  • genereller Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften oder
  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
  • Verstoß wegen fehlender Aufenthaltstitel/Arbeitserlaubnis
  • Verstoß gegen Regelungen zur Lebensmittelsicherheit und
  • zur Hygiene und zum Infektionsschutz.

Was ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten?

Der arbeitsrechtliche Kern des Hinweisgeberschutzgesetzes liegt im Schutz vor Repressalien. Arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnungen, Kündigungen oder Versetzungen gegen Whistleblower wegen des Whistleblowings sind verboten und unwirksam.

Eine Beweislastumkehr kommt zum Einsatz, wenn eine Repressalie nach einer Meldung auftritt. Die betroffene Person kann Schadensersatzansprüche geltend machen.

Weitere Details erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Seidel in diesem Beitrag.