Der Fachbereich Gastronomie informiert:

Vorsicht Abmahnung! – Wein und Bier nicht als bekömmlich bezeichnen

Besser keine gesundheitsbezogenen Beschreibungen alkoholischer Getränke in der Getränkekarte: Das kann teuer werden.

Ein DEHOGA-Mitglied aus Südbaden erhielt dafür eine Abmahnung und soll nun 243,95 Euro bezahlen. Ihm wird vorgeworfen, in seiner online einsehbaren Weinkarte damit geworben zu haben, der Wein „Scherzinger Batzenberg, Gutedel QbA trocken“ sei „bekömmlich“. Geschickt hat die Abmahnung der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. in Fürstenfeldbruck.

Der weist darauf hin, dass nach einer EU-Verordnung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogenen Aussagen generell unzulässig sind. Wein dürfe daher ebenso wenig wie Bier als „bekömmlich“ vermarktet werden (BGH, Urteil v. 175.2018, Az.: I ZR 252/16).

Der Verbraucherschutzverein verlangte vom Betroffenen nicht nur die Entfernung des Rechtsverstoßes, sondern auch, die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu auszuräumen. Der DEHOGA Bayern rät seinen Mitgliedern, den Verstoß zwar schnell zu beseitigen, vor Abgabe einer solchen Erklärung, – nicht nur in diesem Fall – den Rat der zuständigen DEHOGA Bayern-Bezirksgeschäftsstelle einzuholen. Diese finden Sie hier.