Der Fachbereich Gastronomie informiert:

Neues Verpackungsgesetz: Zum Jahresbeginn 2019 wird die aktuell gültige Verpackungsverordnung vom neuen Verpackungsgesetz abgelöst.

Gastgewerbliche Betriebe, die mit Lebensmitteln befüllte Verpackungen an Verbraucher abgeben, dürfen bereits nach geltender Rechtslage grundsätzlich nur solche Verpackungen in Verkehr bringen, die bei einem dualen System lizenziert sind. Eine Ausnahme kann allerdings hinsichtlich sog. „Serviceverpackungen“ bestehen, da diese bereits vorlizenziert vom Verpackungsverkäufer gekauft werden können. „Serviceverpackungen“ werden erst dort mit Ware befüllt, wo sie an den Endverbraucher abgegeben werden.

In gastgewerblichen Betrieben werden Verpackungen zum Beispiel bei Essenslieferungen (Pizzakartons oder sonstige Essensverpackungen), zur Mitgabe nicht verzehrter Speisen (Doggy Bags) oder im Rahmen des To-go-Geschäfts (Pommes-Schalen, Coffee-to-go-Becher) verwendet. Daneben kommt es auch vor, dass Restaurants neben dem klassischen Geschäft mit Tellergerichten zusätzlich selbst hergestellte verpackte Lebensmittel (z.B. Marmelade, Wurst, Pesto oder selbstgebrannten Schnaps) verkaufen.

Ab 1. Januar 2019 besteht für alle Betriebe eine neue Registrierungspflicht (und auch Datenmeldepflicht) in einem öffentlich einsehbaren Register. Wer sich künftig nicht gesetzeskonform verhält, geht ab 2019 ein hohes Risiko ein, dabei entdeckt zu werden. Neben behördlichen Verfahren könnten dann auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. Auch bezüglich der neuen Registrierungs- und Datenmeldepflicht gibt es die Ausnahmeregelung für bereits vorlizenzierte „Serviceverpackungen“. Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.