Alle Änderungen im Berufsbildungsgesetz auf einen Blick

Bei der am 1.1.2020 in Kraft getretenen Novellierung des Berufsbildungsgesetzes wurden neben der viel diskutierten Mindestausbildungsvergütung weitere Änderungen festgeschrieben.

 

 

Zu nennen sind hierbei insbesondere zusätzliche Freistellungsansprüche von Auszubildenden an Berufsschultagen und vor Prüfungen, Freistellungsansprüche von ehrenamtlichen Prüfern (nicht zwingend Lohnfortzahlung) sowie die Pflicht der Ausbildungsbetriebe, bestimmte prüfungsrelevante Fachliteratur kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

1.    Stärkung des Anrechnungsmodells von abgeschlossenen Prüfungsteilen (nach § 5 Abs. 2 Nr. 2a und 2b BBiG)

Was ist neu? Die Anrechnung eines zweijährigen Ausbildungsberufs auf einen drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf wurde durch den neuen § 5 Abs. 2 Nr. 2a und 2b im BBIG nunmehr rechtssicher geregelt. Damit kann die bestandene Abschlussprüfung eines zweijährigen Ausbildungsberufs auf den ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung (GAP) eines drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs angerechnet werden. Umgekehrt kann durch das Bestehen des ersten Teils der GAP eines drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs der Berufsabschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs erworben werden.

 

2.    Teilzeitberufsausbildung (nach § 7a BBiG)

Was ist neu? Durch den neuen § 7a wird die Möglichkeit der Ausbildung in Teilzeit explizit in das BBiG aufgenommen. Bisher war die Ausbildung in Teilzeit lediglich über die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit möglich. Zudem ist die Teilzeitausbildung als eine Option für alle Auszubildende geöffnet worden, bisher konnten lediglich Personen mit Kindern oder Fragen und Antworten zum neue Berufsbildungsgesetz (BBiG) 6. März 2020 2 zu pflegenden Angehörigen ihre Ausbildungszeit verkürzen.

 

3.    Bereitstellung von Fachliteratur (nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)

Was ist neu? Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildenden während der Ausbildung nun neben Werkzeugen und Werkstoffen auch Fachliteratur kostenlos zur Verfügung stellen. Voraussetzung Die Fachliteratur muss für die Berufsausbildung bzw. zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfung erforderlich sein.

 

4.    Freistellung von Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht (nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BBiG)

Was ist neu? Bisher war bei der Freistellung von Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht in § 15 BBiG nicht konkret geregelt, welcher zeitliche Umfang auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist. Dies wurde nun konkretisiert. Welche Zeiten müssen laut § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet werden? Laut neuem § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG müssen die Berufsschulunterrichtszeit sowie die Pausenzeiten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Damit entspricht die Formulierung der bereits länger bestehenden Regelung in § 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG.

 

5.    Freistellung von Auszubildenden an Berufsschultagen (nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)

Was ist neu? Ausbildungsbetriebe müssen nun auch volljährige Auszubildende an einem Berufsschultag pro Woche freistellen. Voraussetzung Der Berufsschultag muss mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten umfassen.

 

6.    Freistellung von Auszubildenden für Berufsschulwochen (nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)

Was ist neu? Ausbildungsbetriebe müssen nun auch volljährige Auszubildende an Berufsschulwochen freistellen. Voraussetzung: Die Berufsschulwoche muss einen planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen umfassen. Dabei sind Schulstunden, keine Zeitstunden gemeint.

 

7.    Freistellung von Auszubildenden vor der schriftlichen Abschlussprüfung (nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG)

Was ist neu? Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildende an dem Arbeitstag freistellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

 

8.    Mindestausbildungsvergütung Vergütungshöhe (nach § 17 Abs. 2 BBiG)

Was ist neu? Nach § 17 Abs. 1 BBiG musste bereits vor der BBiG-Novellierung eine angemessene Ausbildungsvergütung entrichtet werden. Durch den neuen § 17 Abs. 2 sind Mindestvergütungssätze eingeführt worden, bei deren Unterschreitung eine Ausbildungsvergütung generell als nicht angemessen gilt.

Anmerkung: Der Tarifvertrag für das bayerische Gastgewerbe und die bei den bayerischen IHK’s eingetragenen Ausbildungsentgelte liegen über dieser Mindestausbildungsvergütung.

 

9.    Freistellung von ehrenamtlichen Prüfern bzw. Prüferinnen sowie Anspruch auf Lohnfortzahlung (nach § 40 Abs. 6a BBiG)

Was ist neu? Bisher hat die Rechtsprechung aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowohl einen Freistellungsanspruch als auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für ehrenamtliche Prüfer/-innen abgeleitet. Durch den neuen § 40 Abs. 6a BBiG wurde nun dezidiert ein Freistellungsanspruch für ehrenamtliche Prüfer/-innen im BBiG geschaffen, nicht jedoch ein Lohnfortzahlungsanspruch.

Quelle: BDA

Außerdem möchten wir Sie auf die neue Broschüre über Rechte und Pflichten in der Ausbildung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) hinweisen, die Sie im unten stehenden Download Bereich finden.

Diese Broschüre bietet Auszubildenden, Schülerinnen und Schülern, Ausbildenden, Ausbildungsberatern und -beraterinnen, Lehrkräften und Eltern Orientierung. Sie informiert über neuen Regelungen zu Themen wie Freistellung von Auszubildenden, Bereitstellung von Fachliteratur oder Teilzeitberufsausbildung. Abgesehen davon werden darin auch die Klassiker des Berufsbildungsrechts behandelt: Ausbildungsvertrag, Arbeitszeit, Prüfung oder Verkürzung der Ausbildungszeit.