ACCONSIS informiert… Verlängerung der Kündigungsfrist – gut gemeint, aber nicht immer möglich!

Grundsätzlich könnte man davon ausgehen, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist positiv zu beurteilen ist, zumal dadurch das Arbeitsverhältnis mehr geschützt wird als üblich. Aber Achtung!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass in einer Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer auch dann eine unangemessene Benachteiligung liegt, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.
Dazu ist wichtig zu wissen, dass die gesetzliche (Grund-)Kündigungsfrist gleichermaßen 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende beträgt.
Diese Kündigungsfrist verlängert sich – nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber – nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu 7 Monate zum Monatsende.

Im vorliegenden Fall haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Erhöhung der Vergütung vereinbart. Eine weitere Erhöhung innerhalb der nächsten 3 Jahre wurde ausgeschlossen.

Gleichzeitig haben die Parteien die Kündigungsfrist sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer auf 3 Jahre zum Monatsende verlängert. Die Regelung erschien somit ausgeglichen.

Nachdem der Arbeitnehmer entdeckt hatte, dass der Arbeitgeber Software zur Überwachung des Arbeitsverhaltens auf dem Computer installiert hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der (Grund-) Kündigungsfrist von 4 Wochen.  

Der Arbeitgeber bestand auf Einhaltung der 3-Jahres-Kündigungsfrist.

Das BAG schloss sich der Auffassung des Arbeitnehmers an und begründete seine Entscheidung damit, dass die vorliegende Kündigunsfrist, die wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist – nach Abwägung des Einzelfalls – aufgrund der Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit, unangemessen und damit unwirksam ist.
Dieser Nachteil wurde auch nicht durch die gleichzeitige Gehaltserhöhung kompensiert.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen unser Rechtsanwalt Christian Seidel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.

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