ACCONSIS informiert … Betriebliches Eingliederungsmanagement – Fluch oder Segen?

Die Antwort lautet: Weder noch!

Zweck des BEM ist es zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und darüber hinaus einer erneuten zukünftigen Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Erklärtes Ziel ist der Erhalt des Arbeitsplatzes.

 

Die gesetzliche Grundlage schreibt einen Versuch eines BEM vor und zwar nicht nur für Menschen mit Schwerbehinderung, sondern für alle Arbeitnehmer.

Die Durchführung des BEM ist keine Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung - sie ist jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu prüfen.
Verkürzt ausgedrückt bedeutet dies folgendes:

Wenn der Arbeitgeber das BEM unterlässt, muss er im Falle eines Kündigungsschutzprozesses den komplizierten Nachweis führen, dass die Durchführung des BEM bereits von Vornherein nutzlos gewesen wäre.
Gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis nicht, unterliegt er im Prozess oder muss im Regelfall bei einem Vergleich eine höhere Abfindung akzeptieren.
In diese - oft kostspielige - Falle sind schon viele Arbeitgeber getappt.

Abgesehen davon ist das BEM eine Chance für den Arbeitgeber, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die zukünftigen Krankheitszeiten zu reduzieren.
Darüber hinaus stärkt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem wertvollen Mitarbeiter.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen unser Rechtsanwalt Christian Seidel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.

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