Ab 1. April Gebäudereinigungsmindestlohn von 11,11 €

Ab dem 1. April 2021 gilt in Betrieben und selbständigen Betriebsabteilungen der Gebäudereinigung wieder ein Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz.

Ab dem 1. April 2021 gilt in Betrieben und selbständigen Betriebsabteilungen der Gebäudereinigung wieder ein Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz. Die entsprechende Verordnung wurde am 30. März 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2023.
In der Lohngruppe 1 bestehen somit die folgenden Mindestlöhne:

  • 2021: 11,11 €  
  • 2022: 11,55 €
  • 2023: 12,00 €

Zuschläge für Arbeit an Nacht-, Sonn- und Feiertagen, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszuschläge sowie sonstige Ansprüche sind zusätzlich zu zahlen. Für die Außenreinigung gelten höhere Beträge. Erfasst werden auch Zeitarbeitnehmer, die von einem Einsatzbetrieb mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, auch wenn der Einsatzbetrieb selbst nicht in den fachlichen Geltungsbereich fällt (z.B. weil es sich um einen gastgewerblichen Betrieb handelt).