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Umzugskosten zur Gewinnung von Fachkräften – steuer- und sozialversicherungsfrei.

Der Fachkräftemangel ist mittlerweile in aller Munde und zeigt sich vor allem in Ballungsgebieten wie München. Beim Kampf um die besten Köpfe müssen Unternehmen daher mehr als nur ein leistungsgerechtes Monatsentgelt zahlen. Um Fachkräfte zu einem Wohnortwechsel zu bewegen, finanzieren viele Arbeitgeber mittlerweile einen Umzug oder übernehmen bzw. bezuschussen eine Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort.

Als beruflich veranlasst gelten Umzüge, die klassischer Weise durch einen Arbeitgeberwechsel bedingt sind oder zu einer erheblichen Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte führt. Die Kosten für beruflich veranlasste Umzüge sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sich die Umzugskosten im Rahmen des Bundesumzugskostengesetz (BUKG) R. 9.9 LStR bewegen.
 
Der Arbeitgeber kann daher die tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen im BUKG erstatten. Als steuer- und sozialversicherungsfreie Umzugskosten gelten unter bestimmten Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 BUKG insbesondere:

 

  • Beförderungsauslagen
  • Reisekosten zum neuen Wohnort
  • Mietentschädigung
  • Sonstige Umzugsauslagen in nachgewiesener Höhe (z. B. Aufwendungen Renovierung alte Wohnung, Anzeigen Wohnungssuche, etc.)

 
Neben der Erstattung der tatsächlichen Kosten kann der Arbeitgeber Arbeitnehmern auch eine pauschale Umzugsauslage zahlen, für die ebenso die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerfreiheit gilt, sofern die Höchstpauschalen nicht überschritten werden.
 
Als langjähriger Partner des DEHOGA freut sich ACCONSIS, Sie bald persönlich kennenlernen zu dürfen.
Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht Fragen haben, steht Ihnen Julia Gebelein, Leiterin Personalwesen, Dipl-Betriebswirtin (FH), gerne zur Verfügung.
 
Kontaktdaten: Telefon +49 89 547 143 oder E-Mail: j.gebelein@acconsis.de