Gemäß § 28 Abs. 4 SGB IV, § 7 DEÜV müssen Arbeitgeber neu eingetretene Mitarbeiter - auch im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe vor Aufnahme der Tätigkeit an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung melden.
Das Ziel dieser Sofortmeldung ist, die Schwarzarbeit in diesen Bereichen zu bekämpfen. Die Unterlassung einer Sofortmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach den Bußgeldvorschriften des § 111 SGB IV mit einem Bußgeld bis zu EUR 25.000,00 geahndet werden.
Die Sofortmeldung muss für alle Arbeitnehmer erstellt werden, somit auch für Büroangestellte, Auszubildende, insbesondere auch für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte und auch beschäftigte Familienmitglieder.
Die Sofortmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Familien- und Vornamen
- Versicherungsnummer, sofort bekannt. Andernfalls sind zur Vergabe einer Versicherungsnummer Tag und Ort der Geburt sowie die Anschrift des Beschäftigten anzugeben.
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Aufgrund der zeitlichen Brisanz einer Sofortmeldung und zur Vermeidung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit durch eine zu späte Meldung, empfehlen wir Ihnen die Sofortmeldung selbst über das von der Deutschen Rentenversicherung empfohlene Programm „sv.net“ vorzunehmen.
Die Sofortmeldung kann nach kurzer einmaliger Registrierung unter https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/ online vorgenommen werden. Für die Meldung benötigen Sie lediglich einen Internetzugang. Ein Programmdownload ist nicht notwendig.
Bei Fragen zu diesem Thema helfen wir gerne
Telefon +49 89 547 143 oder E-Mail info@acconsis.de.