Urteil des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer

Für Aufregung sorgt derzeit ein richtungsweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs, das potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Nachfolge in zahlreichen Familienbetrieben des Beherbergungsgewerbes haben könnte.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) könnte die Nachfolge in zahlreichen Familienbetrieben des Beherbergungsgewerbes erheblich gefährden. Seien Sie bitte versichert: Wir wissen, hier steht viel auf dem Spiel. Um uns strategisch möglichst "breit" aufzustellen, arbeiten wir diesbezüglich u. a. eng mit der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft vbw zusammen. Auch haben wir bereits auf bayerischer Ebene Kontakt zur Politik aufgenommen, konkret mit Ministerpräsident Markus Söder sowie Finanzminister Albert Füracker. Aktuell gehen bundesweit auch die anderen DEHOGA-Landesverbände sowie unser Bundesverband auf alle relevanten Ansprechpartner zu. Ziel ist es im ersten Schritt einen Nichtanwendungserlass zu erwirken, um dann nachgelagert eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zu bekommen. Wir tun alles dafür, dass die Politik schnellstmöglich im Interesse der betroffenen Familienunternehmen handelt.

Zum Hintergrund:

Gegenstand des Urteils war ein Parkhaus, dass als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen zugeordnet wurde. Der BFH hat in seiner Entscheidung jedoch ebenso ausgeführt, dass Beherbergungsbetriebe wie auch Räume in Gaststätten nicht begünstigt seien. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber drei Sachverhalte geregelt hat, bei denen die erbschaftssteuerliche Begünstigung ausdrücklich gewollt war. Daraus folgerte der BFH: „Im Umkehrschluss soll jede andere Überlassung von Grundstücksteilen, wie zum Beispiel Zimmer im Rahmen von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Campingplätze), Räume in Gaststätten und auch Parkplätze in Parkhäusern nach der gesetzgeberischen Entscheidung nicht begünstigt sein.“ 

Es ist völlig inakzeptabel, Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Erbschaftssteuer zu benachteiligen. Dies wird auch deutlich, wenn man die Kriterien würdigt, die der Gesetzgeber seinerzeit für die Abgrenzung zugrunde gelegt hat: 

„Mit den Regelungen zur erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung von Betriebsvermögen im Sinne der §§ 13a und 13b ErbStG wollte der Gesetzgeber produktives Vermögen begünstigen, solches Vermögen hingegen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, von der Begünstigung ausnehmen (BTDrucks 16/7918, S. 35 f.).“ 

Diese Kriterien liegen aber bei Beherbergungsbetrieben nicht vor. Das Gegenteil ist der Fall: Unsere Betriebe haben eine hohe arbeitsmarktpolitische, volkswirtschaftliche wie gesellschaftliche Relevanz! 

Die Politik ist gefordert, dazu schnellstmöglich eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen, damit die Familienunternehmen unserer Branche Planungs- und Rechtssicherheit erhalten. Nur dann wird die Unternehmensnachfolge gelingen.