Mitgliederinformation vom 30.10.20

Liebes Mitglied,

im Nachgang zu unserer E-Mail von heute Abend haben wir noch ganz aktuelle Informationen reinbekommen:


Lockdown


Die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde soeben veröffentlicht, die für Hotellerie und Gastronomie wichtigsten Passagen lauten:

§13 Gastronomie

(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 untersagt.

(2) Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

(3) 1 Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 2 Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

§ 14 Beherbergung

(1) 1 Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

(2) Für Übernachtungsangebote nach Abs. 1 Satz 1 gilt:

  1. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht zu dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

  2. Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.

  3. Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht; § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

  4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

  5. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 zu erheben.

(3) Für gastronomische Angebote gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.

§ 15 Tagungen, Kongresse, Messen

Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.

Die gesamte Verordnung können Sie hier einsehen.


Ebenso haben uns soeben aus dem Gesundheitsministerium die ersten Antworten auf offene Fragen erreicht, die wir Ihnen angesichts der knappen Zeit bis zum Lockdown gleich weiterleiten:

  1. Dürfen Hotels, in denen Übernachtungen zu geschäftlichen Zwecken stattfinden, ihren Gästen entsprechende Bewirtungsleistungen anbieten (etwa Frühstück, Mittagessen, Abendessen, Getränke)? Im Restaurant, bzw. Frühstücksraum oder nur To Go auf dem Zimmer?

    Der Ministerratsbeschluss vom 29.10.2020 sieht die Schließung von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen vor. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. In logischer Konsequenz ist die gastronomische Verpflegung in Hotels nach diesen Vorgaben zu beschränken. Eine Verpflegung auf dem Zimmer oder Zimmerservice ist hingegen möglich.

  2. Dürfen in Hotels und anderen Einrichtungen grundsätzlich Räumlichkeiten für geschäftliche Zwecke angemietet werden (etwa für Firmen-Konferenzen)? Und ist in diesem Fall das Bereitstellen von Bewirtung und Technik (etwa Konferenztechnik) möglich?

    Tagungen, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt. Eine Anmietung von Hotelräumlichkeiten zu diesem Zweck ist demzufolge nicht möglich. Soweit für außerschulische Bildungsangebote, die nicht touristischen Zwecken dienen, Hotelräumlichkeiten angemietet werden sollen ist dies möglich. Eine Bewirtung ist unzulässig.

  3. Gilt die Untersagung des Betriebes für Tagungs- und Veranstaltungsräume auch für die Durchführung von Prüfungen oder von beruflichen Aus- und Fortbildungen?

    Die Untersagung von Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen ist unabhängig von der Durchführung von Prüfungen und beruflicher Aus- und Weiterbildung geregelt. Für letztere beiden Zwecke können Räume genutzt werden. Die Untersagung gilt nicht für die Räumlichkeiten an sich, sondern für deren spezifische Nutzung für Tagungen, Kongresse und Veranstaltungen.

  4. Ist Catering generell möglich? Wenn ja, in welchem Umfang (mit Service)?

    Hierzu kann auf die Antwort in Frage 1 verwiesen werden. Ergänzend sei ausgeführt: Die Verpflegung vor Ort – auch im Wege des Catering – ist nicht zulässig. Zulässig ist die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

  5. Sind Übernachtungen erlaubt, wenn Gäste eine Nacht vor Ihrem Klinikaufenthalt anreisen bzw. gebracht werden und die Anreise so weit ist, dass die Strecke nicht an einem Tag zweimal gefahren werden kann?

    Wenn es sich um medizinisch notwendige Behandlungen handelt, die erbracht werden sollen, findet die Beherbergung nicht mit touristischer Zwecksetzung statt und ist möglich.

  6. Können Getränke auch to go angeboten werden? Ist dies auch auf Geschirr und im Glas möglich?

    Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Soweit das Geschirr oder Glas ebenfalls mitgenommen wird, kann eine Abgabe oder Lieferung auch auf Geschirr oder im Glas erfolgen. Ein Verzehr vor Ort mit anschließender Rückgabe des Geschirrs ist jedoch untersagt.

  7. Können Alkohol und nicht alkoholische Getränke, als auch mitnahmefähige Speisen für den Verzehr zu Hause geliefert und abgeholt werden, ggf. unabhängig von der Sperrstunde?

    Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken unterliegt keiner gesonderten Sperrstunde nach der 8. BayIfSMV. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist jedoch in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.


Liebes Mitglied, wir hoffen, Ihnen wieder ein kleines Stück weitergeholfen zu haben und versprechen Ihnen, dass wir weiterhin für Sie dran bleiben!

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 30.10.20

Liebes Mitglied,

noch sind viele wichtige Fragen offen. Sicher ist: ab Montag wird das Gastgewerbe in weiten Teilen still gelegt. Erste Fragen können wir beantworten, genauso wichtig ist es aber auch Flagge zu zeigen: Bitte beteiligen Sie sich an unserer Kampagne sowie unserer Umfrage:


Kampagne "Gastgewerbe: Die Türen müssen offen bleiben - Hygienekonzepte funktionieren!"

Neben branchenpolitischer Überzeugungsarbeit, öffentlicher Aufklärung und vielen weiteren Maßnahmen, die auch juristische Aspekte mit einschließen, haben wir soeben eine Kampagne gestartet. Sie haben gekämpft, wirksame Hygienekonzepte entwickelt, registrieren Ihre Gäste, haben alles gegeben und werden nun einseitig bestraft – das ist nicht das richtige Signal und auch nicht der richtige Weg. Mit diesem Zeichen stirbt nicht nur die Motivation, sondern ein für ganz Bayern wesentlicher Bestandteil unserer Kultur und Geschichte. Deswegen unterstützen Sie bitte die Kampagne, ermutigen Sie Ihre Familie, Freunde, Mitarbeiter - aber auch Gäste - hier zu unterzeichnen: www.openpetition.de/petition/online/gastgewerbe-die-tueren-muessen-offen-bleiben-hygienekonzepte-funktionieren.


Blitzumfrage

Nach der Entscheidung zum "Lockdown light" ist es für uns elementar wichtig Ihre Meinung zu den aktuellen Entwicklungen einzuholen. Es handelt sich um wenige gezielte Fragen. Die Antworten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nur anonymisiert weiterverarbeitet. Bitte machen Sie mit: Hier geht es zur Umfrage.


Umsatzentschädigung


Inzwischen wurden einige weitere Informationen veröffentlicht, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten, auch wenn zahlreiche Fragen weiterhin offen sind. Konkrete weitere Informationen werden voraussichtlich erst Montagabend/Dienstag zur Verfügung gestellt.

Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen?

  • Unterstützt werden die von den temporären Schließungen im November erfassten Unternehmen, Betriebe, selbständigen Vereine und Einrichtungen.
  • Die Regelungen gelten unter anderem für Unternehmen, Selbständige und Soloselbständige. Insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Wie hoch ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?

  • Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
  • Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
  • Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
  • Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
  • Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
  • Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

Wo und wie kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragt werden ?

Es wird unter Hochdruck daran gearbeitet, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Muss die Wirtschaftshilfe zurückgezahlt werden?

Es handelt sich um eine Kompensation für die Umsatzeinbußen, die den betroffenen Unternehmen durch den erneuten Lockdown entstehen. Also eine Entschädigung für entstandenen Schaden. Dieser Schadensersatz muss nicht zurückgezahlt werden.

Informationen zu weiteren finanziellen Unterstützungsleistungen der Bundesregierung finden Sie hier.

Weitere Details wurden jedoch noch nicht bekannt gegeben. So ist z. B. noch die Frage offen, ob Umsätze von Außer-Haus-Geschäft oder Beherbergung von Geschäftsreisenden von der Entschädigungsleistung abgezogen werden. Ebenfalls eine wichtige Frage für Hoteliers ist der Bemessungszeitraum: Denn die Herbstferien waren 2019 im Oktober und sind 2020 im November. Wenn das im Vorjahresvergleich nicht ausgeglichen wird, käme weniger raus als angemessen. Zu diesen und noch vielen weiteren Fragen befinden wir uns derzeit mit Nachdruck in Klärung.


Lockdown

Obwohl die endgültige Fassung der 8. IfSMV noch nicht vorliegt, konnten wir eine für  Beherbergungsbetriebe wichtige Frage bereits klären: Ein vor dem 2. November begonnener Urlaub muss zwar nach dem Wortlaut des Entwurfs um 0.00 Uhr beendet werden, aus Kulanzgründen kann jedoch gestattet werden, dass die Abreise im Laufe des Vormittags des 2.11. erfolgt.


Betriebsschließungsversicherung

Wenn Sie eine Betriebsschließungsversicherung haben: Bitte denken Sie daran, den erneuten Lockdown als Schaden dem Grund nach bei Ihrer Versicherung anzumelden.


Liebes Mitglied, wir drehen im Hintergrund gerade an vielen - auch juristischen -  Stellschrauben, um Sie bestmöglich durch diese erneut schwierige Zwangssituation des Stillstands zu bringen. Bitte geben Sie nicht auf! Wir tun es auch nicht - für Sie!

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 29.10.20

Liebes Mitglied,

wie gestern angekündigt, hat sich heute der Bayerische Ministerrat mit der Umsetzung der gestern in der Bund-Länder-Konferenz getroffenen Maßnahmen beschäftigt:

Ergebnisse der Ministerratssitzung

Bayern wird die deutschlandweit abgestimmten Maßnahmen eins zu eins umsetzen. Sie sollen am 2. November in Kraft treten, die für Sie wichtigsten sind:

 

  • Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen.
  • Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.
  • Geschlossen werden: Messen, Kongresse, Tagungen.
  • Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen.
  • Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
  • Geschlossen werden: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Geschlossen werden: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe. Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie / Fußpflege) bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Die örtlichen Behörden dürfen darüber hinaus weitere Maßnahmen beschließen. Es gelten außerdem landesweit auch die bereits jetzt für Gebiete mit einer Inzidenz größer 50 geltenden Maßnahmen wie insbesondere die Maskenpflicht auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz, das ab 22 Uhr geltende Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen oder das ebenfalls ab 22 Uhr geltende Alkoholverkaufsverbot z. B. durch Lieferdienste.

Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet.

Finanzhilfen des Bundes für betroffene Branchen

Der Bund will mit einem Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. Euro allen von den temporären Schließungen betroffenen Betrieben eine außerordentliche Wirtschaftshilfe zu gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Bund plant einen Erstattungsbetrag von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert würden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen will er nach Maßgabe der Obergrenze der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermitteln.

Zusätzlich sollen Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängert und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessert werden (Überbrückungshilfe III). Außerdem will der Bund den KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten öffnen und anpassen.

Den ganzen Bericht können Sie hier einsehen.


Reaktionen auf die Verkündigung des zweiten Lockdowns

Die Reaktionen von Ihnen bzw. Ihren Kolleginnen und Kollegen auf die Verkündigung des zweiten Lockdowns decken alle Facetten ab. Sie reichen von totaler Verzweiflung, Wut, Unverständnis, Angst über Ratlosigkeit bis hin zu Hoffnung. Verzweiflung, weil Sie alles dafür getan haben, einen erneuten Lockdown zu verhindern: Es wurden ausgeklügelte Hygienekonzepte umgesetzt, Mitarbeiter geschult, auf Gäste verzichtet und viel investiert, z. B. in Heizpilze – und das alles umsonst, wie sich jetzt herausstellt. Wut, weil der Lockdown „light“ oder „soft“ letztlich ein einseitiger Lockdown ist, der mit uns eine Branche trifft, von der das RKI und alle führenden Wissenschaftler sagen, dass sie nicht Infektionstreiber sei und die Maßnahmen auch nicht unbedingt geeignet und verhältnismäßig sind. Angst und Ratlosigkeit, da wir nicht wissen, wie und ob es weitergeht. Aber auch Hoffnung dahingehend, dass manche lieber jetzt mit schnellen staatlichen Entschädigungen zusperren, um dann über Weihnachten wieder öffnen zu dürfen.

Inhaltlich finden wir die gestern beschlossene Maßnahme weder geeignet noch verhältnismäßig. Dabei handelt es sich nicht um eine Selbsteinschätzung von uns, sondern stützt sich auf Fakten des Robert Koch-Instituts (RKI) sowie der Aussage führender Wissenschaftler. Denn nachdem laut RKI die Ansteckungsquote in Beherbergungsbetrieben bei 2,3 Prozent und in Gaststätten sogar nur bei 0,5 Prozent liegt, lautet dessen Schlussfolgerungen, den Fokus der Maßnahmen auf Unterbrechung von Infektionsketten zwischen privaten Haushalten und in Einrichtungen mit Personen der Risikogruppe zu legen. Hier gelte es, Kontakte zu reduzieren. Auch in der gemeinsamen Erklärung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina ist nicht die Rede von einer Schließung der Gastronomie, sondern lediglich einer Kontrolle der Hygienekonzepte. Im Gegenteil, die Wissenschaftler fordern explizit, dass die Kontakte in den ungeschützten Bereichen reduziert werden müssen. Aus diesem Grund haben wir uns noch gestern in einem offenen Brief an alle Abgeordneten des Bayerischen Landtages gewandt, dem sich alle tourismusrelevanten Verbände und Institutionen angeschlossen haben.

Unabhängig von der gestern von politischer Seite aus beschlossenen Tatsache, dass gastgewerbliche Betriebe zur Bekämpfung der Pandemie geschlossen werden müssen, sehen wir das Gastgewerbe als Teil der Lösung und nicht des Problems. Denn es ist unter Experten unstrittig, dass aufgrund der nachweislich funktionierenden Hygienekonzepte, der eingehaltenen Mindestabstände, des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie der Gästeregistrierung gastgewerbliche Betriebe ein Ventil für diejenigen in einem geschützten Umfeld schaffen, die sich sonst im öffentlichen Raum oder privaten Umfeld treffen würden. Diesbezüglich stehen wir für einen Dialog mit den politischen Entscheidungsträgern bereit, der auch Aspekte einschließen muss, wie es nach dem Lockdown weitergeht. Die Anerkennung z. B. von Schnelltests oder anderer Konzepte sind nur zwei Beispiele, die helfen würden, das Leben mit Corona zu vereinfachen und auch dem Gastgewerbe mehr Möglichkeiten geben würden, als es bisher der Fall war.

Nun gilt es die Schockstarre zu überwinden, hierfür ist es unerlässlich schnell Klarheit und Rechtssicherheit zu allen Fragen rund um die angekündigten Entschädigungszahlungen zu bekommen. Die angekündigten Leistungen müssen vor allem schnell und unbürokratisch ankommen.


Liebes Mitglied, wir wissen, dass Sie derzeit viele Fragen zum Lockdown und zu den angesprochenen Entschädigungsleistungen haben. Derzeit stehen wir im intensiven Austausch mit der Politik und den Behörden. Wir bleiben hier auf jeden Fall dran und informieren Sie sobald wir Neuigkeiten haben!


Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 28.10.20

Liebes Mitglied,

heute haben sich die Länderchefs mit der Bundeskanzlerin über die Ausmaße des Lockdowns beraten. Für uns nach wie vor vollkommen unverständlich ist es, dass es ab Montag, 2. November, für einen Monat erneut zu Schließungen unserer Betriebe kommt:

„Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen."

„Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt."


Im Freien sollen sich nur noch Personen aus zwei Hausständen treffen dürfen. Die Zahl wird auf maximal zehn Personen begrenzt.

Geplant ist es, kleineren Betrieben (bis 50 Mitarbeiter) bis zu 75 Prozent ihrer Umsätze im Vergleich zum Vorjahresmonat zu ersetzen. Größere Betriebe sollen bis zu 70 Prozent (je nach Möglichkeit der EU-Beihilfe) erhalten.

Da für die Schließung der Betriebe die Bayerische Staatsregierung zuständig ist, müssen wir die Ergebnisse der morgigen Ministerratssitzung abwarten.

Den vollständigen Beschluss können Sie hier nachlesen.


Hilferuf an Politik

Im Nachgang zu den Ergebnissen der Bund-Länder-Gespräche haben wir mit einem offenen Brief, der von vielen uns nahestehenden Verbänden und Institutionen mitgetragen wird, an alle Abgeordneten reagiert. Das entsprechende Schreiben finden Sie im Anhang. Wir werden alle möglichen Schritte in die Wege leiten, um Auswirkungen dieser nicht nachvollziehbaren Beschlüsse auf unsere Branche zu lindern.


Liebes Mitglied, auch wenn uns allen, und Ihnen erst recht, die Angst und die Wut im Nacken sitzt, gilt es jetzt einmal mehr kühlen Kopf zu bewahren. Einmal mehr heißt es kämpfen. Wir werden uns nicht unterkriegen lassen. Die besondere Lage unserer Branche wurde erkannt und heute auch in den Medien an erster Stelle benannt. Wir bleiben dran!

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 27.10.20

Liebes Mitglied,

haben Sie herzlichen Dank für Ihre überwältigende Resonanz bezüglich unseres Vorgehens gegen die bestehenden und vor allem drohenden Einschränkungen des Gastgewerbes, die uns heute telefonisch und via E-Mail erreicht haben. Wie gestern bereits versprochen, haben wir sehr wichtige und unterschiedliche Zielgruppen betreffende Maßnahmen gegen den drohenden Lockdown auf den Weg gebracht.

Neben Gesprächen mit wichtigen politischen Entscheidungsträgern haben wir uns gegenüber den Medien mit einer sehr deutlichen Pressemitteilung positioniert, auf die wir auch von Seiten der Journalisten sehr guten Zuspruch erfahren haben:

"Die aus Regierungskreisen durchgesickerten Pläne eines „Lockdown lights“, der erneut Schließungen aller gastgewerblichen Betriebe vorsieht, sind politischer Aktionismus, der jeglicher Grundlage entbehrt“, (...) erklärt Angela Inselkammer, Präsidentin des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern. Während sich die Politik bei den Kennzahlen des Infektionsgeschehens auf das Robert Koch-Institut (RKI) beruft, werden die Empfehlungen des RKI sowie dessen weiteren Fakten ignoriert. Denn laut RKI finden lediglich 0,5 Prozent der Ansteckungen in Gaststätten statt.

Wie keine andere Branche haben gastgewerbliche Betriebe aufwändige Hygienekonzepte erfolgreich umgesetzt, zudem werden dort die Gäste registriert, vermutlich mehr als über die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Inselkammer: „Entschlossenes und konsequentes Handeln ist wichtig. Doch die angedachten Maßnahmen sind willkürlich, nicht nachvollziehbar und vollkommen unverhältnismäßig. Geradezu ein Hohn ist es, dabei von einem Lockdown „light“ zu sprechen, der allein in Bayern 447.000 Erwerbstätige vor den Ruin stellt. Hier steht nicht weniger auf dem Spiel als das Überleben einer ganze Branche, die bis März noch die zweit wichtigste Leitökonomie Bayerns und Garant für funktionierende regionale Wirtschaftskreisläufe gewesen ist. Denn um nichts anderes geht es jetzt, wenn man das Gastgewerbe, das bereits einen Lockdown mit allen Konsequenzen hinter sich hat, nunmehr in einen zweiten schickt, an dessen Ende sich dann die „tote Zeit“ bis zum Frühjahr anschließt.

Politischer Aktionismus bringt in der Bekämpfung der Pandemie nichts. Vielmehr wäre es wichtig, zielführende Lösungen und eine höhere Akzeptanz durch die enge Zusammenarbeit mit allen Verbänden betroffener Branchen zu erreichen.“

Inselkammer weiter: „Wenn ich den organisierten Bereich schwäche, findet umso mehr im unkontrollierten Bereich statt, in dem sich Kontakte schwerer nachvollziehen lassen, nicht immer alle Abstände eingehalten werden, der Mund-Nasen-Schutz vielleicht etwas lockerer sitzt und in den seltensten Fällen Hygienekonzepte vorliegen. Bis heute bleibt die Politik die Antwort schuldig, warum erneut das Gastgewerbe mit einem Quasi-Berufsverbot belegt wird.“


Parallel dazu haben wir ein Schreiben vorbereitet, dass morgen als offener Brief an alle Abgeordneten versendet werden soll. Dazu wollen wir auch befreundete Verbände und Institutionen als Unterzeichner gewinnen.

Zusätzlich erstellen wir gerade eine Kampagne, bei der nicht nur Sie, sondern auch Ihre Familien, Mitarbeiter und Gäste mitmachen können. Hier geht es darum aufzuzeigen, dass wir zwar die Pandemie ernst nehmen, aber die Einschränkung unserer Betriebe als Heilmittel gegen sie als vollkommen falsch und nicht nachvollziehbar ansehen. Darauf basierend werden wir eine Social Media-Kampagne starten, an der Sie ganz direkt mitwirken werden können.

Sicherlich werden auch Gerichte diese Unverhältnismäßigkeit erkennen ...

Zudem ist es für unsere politische Arbeit elementar wichtig, einen repräsentativen Überblick zur aktuellen Lage der Branche, den Folgen der Schließungen und den einschränkenden Maßnahmen zu erhalten. In Zusammenarbeit mit der TU München haben wir daher eine Umfrage mit der Bitte um Ihre Teilnahme erarbeitet. Wir wissen, wie stark Sie derzeit eingespannt sind – von Ihren Antworten kann jedoch die gesamte Branche profitieren.

Dieses Mal gibt es außerdem einen zusätzlichen Mehrwert für Sie ganz persönlich. Die TU berechnet Ihnen als Dank für die Teilnahme an der Umfrage Ihren persönlichen Gastgewerbe-Life-Index – zum einen unter Fortführung der aktuellen Maßnahmen und zum anderen im Falle eines erneuten Lockdowns. Der Index wird Ihnen im bundesweiten Vergleich zur gesamten Branche sowie innerhalb Ihrer Betriebsart nach Ablauf der Umfrage bereitgestellt.

Bitte nehmen Sie sich kurz die Zeit und beantworten Sie uns nachfolgende Fragen. Die Antworten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und anonymisiert weiterverarbeitet. Die erhobenen Daten dienen ausschließlich wissenschaftlichen Forschungszwecken und zur Ermittlung eines aktuellen Stimmungsbildes des Gastgewerbes.

Hier geht es zur Umfrage.



Darüber hinaus hat unser Bundesverband in Berlin bereits zu Mittwoch, den 28. Oktober, zu einer Großdemonstration in Berlin unter dem Motto #OnFire aufgerufen. Initiator ist die Veranstaltungswirtschaft, die gemeinsam mit DEHOGA sowie u.a. dem Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft die Demo durchführt. Gefordert werden Hilfsprogramme, die sich gezielter an den Bedürfnissen von Ihnen orientieren als die bisher von der Regierung aufgelegten Förderprogramme. Alle weiteren Informationen finden Sie hier. An- und Abreisemöglichkeiten aus ganz Deutschland hat der Busreiseverband RDA organisiert und können hier… gebucht werden.


Liebes Mitglied, dies sind nur einige Initiativen, die wir gestartet haben. Sie können aber auch zusätzlich helfen: Wenn Sie einen guten Draht zu Ihren Abgeordneten vor Ort haben, nehmen Sie Kontakt auf und erläutern Sie, was ein weiterer Lockdown für Sie ganz persönlich bedeuten würde. Hier zählt jeder Anruf, jede E-Mail. Die politischen Entscheidungsträger benötigen jetzt von Ihnen einen authentischen Bericht. Bitte helfen Sie uns - und helfen Sie dadurch unserem bayerischen Gastgewerbe. Wir geben nicht auf!

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                      Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 26.10.20

Liebes Mitglied,

vielleicht haben Sie es schon den Medien entnommen: Kanzlerin Angela Merkel plant laut einem Bericht der Bild-Zeitung einen "Lockdown light", bei den Restaurants und Bars schließen und Veranstaltungen verboten werden sollen.

Während Schulen und Kindergärten, außer in Regionen mit katastrophal hohen Corona-Werten, geöffnet bleiben sollen, und auch Geschäfte mit Einschränkungen öffnen dürfen, will Merkel angeblich in der Gastronomie und bei Veranstaltungen "hart vorgehen": Restaurants und Bars sollen schließen und Veranstaltungen verboten werden. Besprochen werden soll dies alles bei der Ministerpräsidentenkonferenz, die auf diesen Mittwoch vorgezogen wurde.

Liebes Mitglied, seien Sie versichert, dass wir alles versuchen werden, um die Auswirkungen auf unsere Branche für Sie so gering wie möglich zu halten. Wir haben hier genauso wie bei regionalen Lockdowns keinerlei Verständnis, warum ausgerechnet unsere Betriebe mit nachweislich funtionierenden Hygienekonzepten und Gästeregistrierung schließen müssen.

Man muss kein Hellseher sein, um zu wissen, dass - wenn so eine Nachricht aus diesen Kreisen vorab der BILD-Zeitung zugesteckt wird - dies alles andere als aus der Luft gegriffen ist.

Umso mehr müssen im gleichen Atemzug zusätzliche Soforthilfen und Tilgungszuschüsse für die von Corona am härtesten getroffene Branche beschlossen werden.

Selbst wenn wirklich punktuell in Bayern die Nachfrage in den Sommermonaten besser als erwartet war, darf man nicht außer Acht lassen, dass sich die Betriebe im ersten Lockdown hoch verschuldet haben, um die Wochen der Schließung überhaupt zu überleben. Deswegen eine Bitte: Sprechen Sie mit Ihren Abgeordneten und gegebenfalls auch Touristikern vor Ort, um Ihre reale Situation zu schildern.

Vollkommen ungeachtet dessen, was am Mittwoch beim Bund-Länder-Gespräch herauskommen wird, empfehlen wir in Anbetracht der verschärften Lage in vielen Teilen Bayerns, sich - falls nicht bereits geschehen - weitere geschäftliche Standbeine zu überlegen, um eventuell wegbrechende Geschäftsfelder zumindest in Teilen kompensieren zu können. Besonders interessant dürfte es sein, sich mit den Möglichkeiten des Außer-Haus-Verkaufs auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Hilfestellungen und weiterführenden Tipps zum Thema. Weitere Inspirationen für neue Geschäftsideen finden Sie zudem auch weiterhin in unserem Ideenpool.


Liebes Mitglied, wir merken es an vielen Rückmeldungen: Die Lage spitzt sich innerhalb der Krise nochmals heftig zu. Umso mehr müssen wir geschlossen gegenüber der Politik auftreten und Hilfen einfordern, die ein Überleben unserer Branche ermöglichen. Nur gemeinsam haben wir eine Chance!

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                      Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 23.10.20

Liebes Mitglied,

im Nachgang zu unserer E-Mail von heute Morgen gibt es noch eine Änderung, die wir rot markiert haben:

Regeln für Veranstaltungen

§ 5 Abs. 2 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) regelt die Zulässigkeit von „Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage sowie Vereins- und Parteisitzungen)“.

Diese Veranstaltungen sind bei einem regionalen Inzidenzwert von unter 35 in geschlossenen Räumen grundsätzlich mit bis zu 100 Teilnehmern (200 im Freien) zulässig, soweit ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegt. Finden sie in gastronomischen Betrieben statt, gelten die Vorgaben für Gastronomiebetriebe, bei gleichbleibenden Teilnehmerzahlen.

Bei regional steigenden Inzidenzwerten gelten für Vereinssitzungen grundsätzlich keine weiteren Einschränkungen, es sei denn, diese haben Feiercharakter. Bei Sitzungen mit Feiercharakter gilt folgendes:

  • Zwischen einem Inzidenzwert von 35 und 50 ist die Teilnehmerzahl auf zehn Personen begrenzt (§ 25a Abs. 1 Nr. 5 7. BayIfSMV);
  • Ab einem Inzidenzwert von 50 auf fünf Personen (§ 25a Abs. 2 Nr. 3 7. BayIfSMV).

Der Begriff der „privaten Feiern“, die entsprechend beschränkt werden, meint insbesondere solche Veranstaltungen, die den Charakter einer Feierlichkeit oder Party haben und grundsätzlich aufgrund eines bestimmten Anlasses stattfinden (z. B. Hochzeiten, Geburtstage). Auch anlasslose Zusammenkünfte können hiervon erfasst sein, sofern diese einen vergleichbaren Charakter annehmen. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Abgrenzung maßgeblich sind neben dem Zweck vor allem der Organisationsgrad und das Programm beziehungsweise der geplante Ablauf der Zusammenkunft.

Für Veranstaltungen nach § 5 Abs. 2 7. BayIfSMV, die keine privaten Feiern sind (wie z. B. Vereins- und Parteisitzungen), gelten keine inzidenzabhängigen Einschränkungen, außer bei einem regionalen Inzidenzwert von 100; hier gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Teilnehmer.

Tagungen und Kongresse

Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen, die beruflich oder dienstlich veranlasst sind, sind nach folgenden Maßgaben zulässig (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 IfSMV):

  • Mindestabstand von 1,5 m – der Mindestabstand muss nicht zwischen Gruppen von max. 10 Personen eingehalten werden (bzw. max. 5 Personen ab einem regionalen Inzidenzwert von mehr als 50)
  • max. 100 Personen in geschlossenen Räumen (draußen höchstens 200) – bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen 200 innen und 400 außen alles darüber hinaus mindestens 10 m² Veranstaltungsfläche pro weiteren Besucher (ab einem regionalen Inzidenzwert von 100 gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Teilnehmer).
  • Für die Teilnehmer gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden oder das Wort haben (ab einem regionalen Inzidenzwert von mehr als 35 Maskenpflicht auch am Platz).
  • Schutz- und Hygienekonzept
  • Kontaktdatenerfassung
  • Finden solche Veranstaltungen in gastronomischen Betrieben statt, gelten die Vorgaben für Gastronomiebetriebe, bei gleichbleibenden Teilnehmerzahlen.

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 23.10.20

Liebes Mitglied,

nachfolgend erhalten Sie Informationen, was es hinsichtlich von Veranstaltungen zu beachten gibt:

Regeln für Veranstaltungen

§ 5 Abs. 2 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) regelt die Zulässigkeit von „Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage sowie Vereins- und Parteisitzungen)“.

Diese Veranstaltungen sind bei einem regionalen Inzidenzwert von unter 35 in geschlossenen Räumen grundsätzlich mit bis zu 100 Teilnehmern (200 im Freien) zulässig, soweit ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegt. Finden sie in gastronomischen Betrieben statt, gelten die Vorgaben für Gastronomiebetriebe, bei gleichbleibenden Teilnehmerzahlen.

Bei regional steigenden Inzidenzwerten gelten für Vereinssitzungen grundsätzlich keine weiteren Einschränkungen, es sei denn, diese haben Feiercharakter. Bei Sitzungen mit Feiercharakter gilt folgendes:

  • Zwischen einem Inzidenzwert von 35 und 50 ist die Teilnehmerzahl auf zehn Personen begrenzt (§ 25a Abs. 1 Nr. 5 7. BayIfSMV);
  • Ab einem Inzidenzwert von 50 auf fünf Personen (§ 25a Abs. 2 Nr. 3 7. BayIfSMV).

Der Begriff der „privaten Feiern“, die entsprechend beschränkt werden, meint insbesondere solche Veranstaltungen, die den Charakter einer Feierlichkeit oder Party haben und grundsätzlich aufgrund eines bestimmten Anlasses stattfinden (z. B. Hochzeiten, Geburtstage). Auch anlasslose Zusammenkünfte können hiervon erfasst sein, sofern diese einen vergleichbaren Charakter annehmen. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Abgrenzung maßgeblich sind neben dem Zweck vor allem der Organisationsgrad und das Programm beziehungsweise der geplante Ablauf der Zusammenkunft.

Für Veranstaltungen nach § 5 Abs. 2 7. BayIfSMV, die keine privaten Feiern sind (wie z. B. Vereins- und Parteisitzungen), gelten keine inzidenzabhängigen Einschränkungen, es bleibt hier bei den entsprechenden Regelungen.

Tagungen und Kongresse

Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen, die beruflich oder dienstlich veranlasst sind, sind nach folgenden Maßgaben zulässig (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 IfSMV):

 

  • Mindestabstand von 1,5 m – der Mindestabstand muss nicht zwischen Gruppen von max. 10 Personen eingehalten werden (bzw. max. 5 Personen ab einem regionalen Inzidenzwert von mehr als 50)
  • max. 100 Personen in geschlossenen Räumen (draußen höchstens 200) – bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen 200 innen und 400 außen alles darüber hinaus mindestens 10 m² Veranstaltungsfläche pro weiteren Besucher (ab einem regionalen Inzidenzwert von 100 gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Teilnehmer).
  • Für die Teilnehmer gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden oder das Wort haben (ab einem regionalen Inzidenzwert von mehr als 35 Maskenpflicht auch am Platz).
  • Schutz- und Hygienekonzept
  • Kontaktdatenerfassung
  • Finden solche Veranstaltungen in gastronomischen Betrieben statt, gelten die Vorgaben für Gastronomiebetriebe, bei gleichbleibenden Teilnehmerzahlen.

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 22.10.20

Liebes Mitglied,

erneut extrem kurzfristig vor Inkrafttreten wurde soeben die nächste Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Inhaltlich geht es um die in den Medien als "Dunkelrote Ampel" beschriebenen Vorgaben ab einem Inzidenzwert von 100:


Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 100

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist.

In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung in Ergänzung zu den Maßnahmen nach §§ 24 und 25 Folgendes:

  • Der Teilnehmerkreis von Veranstaltungen im Sinne der § 5 Abs. 2 und § 15 sowie die Zahl der Besucher von Veranstaltungen im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 ist auf höchstens 50 Personen beschränkt; § 25 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

  • Im Rahmen von Sportveranstaltungen nach § 10 ist die Anzahl der Zuschauer auf maximal 50 Personen beschränkt.

  • Die Untersagungen nach § 24 Satz 2 Nr. 6 bis 8 gelten für die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr (Sperrstunde).

Die Verordnung tritt am 23. Oktober 2020 in Kraft.


Liebes Mitglied, so sehr uns die Gesundheit von Ihnen, Ihren Mitarbeitern sowie Ihren Gästen am Herzen liegt, können wir insbesondere die Einführung einer noch früheren Sperrzeit nicht nachvollziehen. Wenn ich die Öffnungszeiten in der geschützten Gastronomie, in der Hygienekonzepte nachweislich erfolgreich umgesetzt und Gäste registriert werden, verkürze, dränge ich diejenigen, die nicht um neun Uhr ins Bett wollen, zwangsläufig zu privaten Zusammenkünften, bei denen dann weder Hygienekonzepte angewendet, noch Mindestabstände und maximale Teilnehmerzahlen eingehalten werden, geschweige denn eine Gästeregistrierung stattfindet. Hiergegen haben wir deutlich Stellung bezogen - auch medial. Zugleich kämpfen wir für weitere Soforthilfen sowie Tilgungszuschüsse für betroffene Betriebe, um deren Existenzen zu retten!

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 22.10.20

Liebes Mitglied,

nachfolgend weisen wir unter anderem auf erfreuliche, wenn auch kleine, Erleichterungen in Ihrem alltäglichen Tagesgeschäft hin, die sich über die neu veröffentlichten Änderungen in den Hygienekonzepten ergeben haben:


Änderungen Hygienekonzepte Gastronomie und Beherbergung

Nach Aussage des StMGP gibt es derzeit für eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder Oberflächen, wodurch nachfolgend Infektionen beim Menschen aufgetreten wären, keine belastbaren Belege.
 
Daher wurden die entsprechenden Passagen in den Hygienekonzepten für Gastronomie und Beherbergung nun angepasst, die im Kern vorsehen, dass Gegenstände, die von mehreren Gästen genutzt werden, nicht mehr nach jedem Gebrauch, sondern lediglich „regelmäßig“ (in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und/oder Häufigkeit der Benutzung) zu reinigen bzw. auszutauschen sind. Konkret heißt es:

„Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Decken, Felle usw.) wird auf das Notwendige beschränkt oder so gestaltet, dass regelmäßig eine Reinigung/Auswechslung erfolgt. Die Zeitabstände der Reinigung oder Auswechslung sind in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad und/oder von der Häufigkeit der Benutzung festzulegen."

Diese Änderung ermöglicht Ihnen damit nun ebenso die Herausgabe von Decken und Fellen im Außenbereich im Hinblick auf die kalte Jahreszeit.

Auch wurde eine klarstellende Ergänzung dahingehend aufgenommen, dass die Kontaktdaten nicht nur auf Anfrage den zuständigen Gesundheitsbehörden, sondern auch in gesetzlich normierten Fällen den Strafverfolgungsbehörden auszuhändigen sind:

„...Eine Übermittelung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden sowie in gesetzlich normierten Fällen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erfolgen..."

Das angepasste Hygienekonzept Gastronomie vom 20. Oktober haben wir nochmals hier für Sie hinterlegt ebenso wie das neue Hygienekonzept Beherbergung.
 

HACCP-Abzocke  Firma gibt sich als BGN aus und ruft mit Mannheimer Nummer an

Eine Firma aus Sinzheim versucht derzeit Gastronomen abzuzocken. Nach Meldungen mehrerer Betroffener ruft die Firma „DGM Lebensmittel Gastronomiegewerbe“ unter der Nummer 0621/63742501 Gastronomiebetriebe an, meldet sich als „BGN Mannheim“ und erklärt den Betrieben, sie müssten bestimmte Unterlagen erwerben und ausfüllen, ansonsten würde es zu Kontrollen und Betriebsschließungen kommen. Der BGN wurde in mehreren Fällen berichtet, dass diese Firma dann belanglose Unterlagen per Nachnahme schickt, Kosten hierfür: Fast 200 Euro. Die BGN verkauft keinerlei Materialien an ihre Mitgliedsbetriebe, schon gar nicht telefonisch. Gegen die Firma DGM Lebensmittel Gastronomiebetriebe wurden rechtliche Schritte eingeleitet. Wenn Zweifel bestehen: Die Präventions-Hotline der BGN beantwortet unter 0621/4456-3517 alle Fragen, ob ein Anruf oder ein Schreiben tatsächlich von der BGN in Auftrag gegeben wurde.


Liebes Mitglied, in Kürze versenden wir ebenso eine Übersicht was es hinsichtlich von Veranstaltungen zu beachten gibt. Diese versenden wir sobald die neue Verordnung, die uns bereits für Morgen angekündigt wurde, in Kraft tritt. Hier arbeiten wir zusätzlich auch an einer bildlichen Darstellung  einer Corona-Ampel für das Gastgewerbe welche Ihnen die Vorschriften auf einen Blick aufzeigen und Ihnen dabei helfen soll, den Überblick zu behalten. Aktuell gilt die neue Stufe bei einer Inzidenz von über 100 noch nicht.

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                      Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 21.10.20

Liebes Mitglied,

ab sofort können Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe gestellt werden:


Überbrückungshilfe II

Anträge für die 2. Phase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (= Überbrückungshilfe II) - sie umfasst den Förderzeitraum September bis Dezember 2020 - können ab heute bis 31. Dezember 2020 gestellt werden. 

Die Antragsstellung läuft wie bei Phase I der Überbrückungshilfe über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer). Anträge für die Überbrückungshilfe können nur online auf der bundesweiten Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. 

Ausführliche Antworten auf viele häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie auf einer gemeinschaftlichen Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums sowie des Bundesfinanzminsteriums. Diese FAQ erläutern wesentliche Fragen zur Handhabung der zweiten Förderphase. Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen bzw. Steuerberater gedacht.

Richtlinien, Vollzugshinweise, Antragsformulare und weitere FAQs finden Sie auf der Webseite der IHK, die für die Abwicklung zuständig ist.


Geänderte Förderbedingungen

Der Bund hat für die zweite Phase der Überbrückungshilfe die Förderbedingungen an einer entscheidenden Stelle überarbeitet. Grundsätzlich ist es im Rahmen des Förderprogramms möglich, entstandene Fixkosten, die vor dem 1. September 2020 begründet worden sind, anteilig zu fördern.
 
Der Bund sieht nun neben Fixkosten ausdrücklich auch weitere Kosten vor. Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden unter Ziffer 6 der förderfähigen Kosten (Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen) auch Hygienemaßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. September 2020 begründet sind. Dazu zählen investive Maßnahmen hinsichtlich Luftfilteranlagen und Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche (etwa Heizpilze). Damit ist auch eine Förderung von Investitionen in mobile Luftreiniger im Rahmen der Überbrückungshilfe II möglich.

Bezüglich der wirksamsten Lüftungsmethoden und -anlagen warten wir noch auf erste Ergebnisse der vom Fraunhofer Institut in unserem Auftrag durchgeführten Tests, die zeitnah veröffentlicht werden sollen.

Allgemeines
 
Überbrückungshilfe II können alle Unternehmen beantragen, die entweder im Zeitraum April bis Augusteinen durchschnittlichen Umsatzrückgang von 30 Prozent oder die in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb dieses Zeitraums einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent erfahren haben. Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
 
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent

im Leistungsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Eine Inanspruchnahme der ersten Phase der Überbrückungshilfe und/ oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der zweiten Phase der Überbrückungshilfe nicht aus.
 
Auch das Bayerische Wirtschaftsministerium bietet weitergehende Informationen zur Überbrückungshilfe www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona.

Für telefonische Informationen steht die Hotline der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern unter 089 5116 1111 zur Verfügung.
 
Liebes Mitglied, allein mit der Überbrückungshilfe geben wir uns nicht zufrieden. Wir haben die Forderung nach einer bayerischen Soforthilfe für betroffene Betriebe in Lockdown-Gebieten sowie einen Tilgungszuschuss für von der Pandemie besonders betroffene Branchen wie das Gastgewerbe in den politischen Entscheidungsprozess eingebracht. Eventuell kann es hier ganz schnell zu einer Lösung kommen ...


Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                      Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 20.10.20

Liebes Mitglied,

das Infektionsgeschehen steigt exponentiell an und die damit einhergenden staatlichen Auflagen treffen unsere Branche ins Mark. Jeder von uns spürt es sofort im Betrieb, was es bedeutet, wenn im eigenen Landkreis oder kreisfreien Stadt der nächste Schwellenwert der Corona-Ampel gerissen wurde. Heute hat es den Landkreis Berchtesgadener Land getroffen - für ihn wurde ein zweiter Lockdown verhängt.

Auch wenn wir erst einmal nichts für den Anstieg des Infektionsgeschehens können, gilt es umso mehr, dass wir alles in unserer Macht stehende tun, uns an die Regeln zu halten. Es ist kein Geheimnis: Künftig wird mit vermehrten Kontrollen zu rechnen sein. Wir wissen, dass wir mit Ihnen genau die Falschen ansprechen, aber vielleicht können Sie ja auf Kollegen zugehen, die die Auflagen wie Gästeregistrierung, Gästeanzahlen oder gegebenenfalls Sperrstunde nicht so genau kennen. Uns muss es gemeinsam gelingen, dass das Infektionsgeschehen weder in unseren Betrieben stattfindet, noch in konzessionierten Betrieben verbotene Partys stattfinden. Sollten Sie Fragen hierzu haben, sind wir gerne für Sie da!


Lockdown im Landkreis Berchtesgadener Land

Aufgrund des hohen Anstiegs des Infektionsgeschehens, verbunden mit nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten, wurde heute im Landkreis Berchtesgadener Land ein Lockdown verhängt. Dieser umfasst auch Betriebsuntersagungen für Hotellerie und Gastronomie.

Diesbezüglich haben wir uns gegenüber der Staatsregierung sowie den Medien wie folgt positioniert:

Der Lockdown ist ein tiefer und schmerzhafter Schlag für unsere mehr als gebeutelte Hotellerie und Gastronomie. Wir verstehen nicht, warum es zu einer Zwangsschließung aller Beherbergungsbetriebe von jetzt auf gleich kommen muss. Hotels verfügen über funktionierende Hygienekonzepte, die Gäste halten sich in separaten Wohneinheiten auf und alle Gäste sind registriert. Um eine weitere Ausbreitung zu vermeiden, wäre es sicher zielführender, die Gäste in den Betrieben wohnen zu lassen und sie vor Abreise zu testen.

Wir müssen nun gemeinschaftlich alles daransetzen, dass aus dem Lockdown kein Knockout für unsere Branche und somit für den Tourismus sowie die regionalen Wirtschaftsstrukturen wird. Unsere Hoffnung ist, dass durch die lokal und zeitlich eng begrenzte Maßnahme ein weiträumiger Lockdown verhindert werden kann.

Da die Betriebe unverschuldet schließen müssen, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sicherzustellen, ist solidarischen Handeln gefragt. Wir brauchen sofort schnelle Hilfe vor Ort. Die gastgewerblichen Umsätze werden für zwei Wochen bei null liegen – das wird kein Betrieb mehr durchstehen. Deswegen fordern wir eine bayerische Soforthilfe für betroffene Betriebe in Lockdown-Gebieten. Das wäre eine wichtige Maßnahme, um den Betrieben schnell und effizient zu helfen. Da die Lockdown-Hilfen regional und zeitlich exakt begrenzt werden könnten, gäbe es keinerlei Streuverluste.

Darüber hinaus fordern wir einen Tilgungszuschuss für von der Pandemie besonders betroffene Branchen wie das Gastgewerbe. Die weiterhin fehlenden Einnahmen bei Clubs und Diskotheken, aber auch Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetrieben bei gleichzeitig weiterlaufenden Grundkosten führen zu existenziellen Bedrohungen. Wir müssen alles daransetzen, eine Insolvenzwelle zu verhindern. Neben Mieten und Pachten sind Tilgungsraten für Kredite die größten finanziellen Belastungen. Das dieses Instrument funktioniert zeigen andere Länder, so wird zum Beispiel in Baden-Württemberg von der Jahrestilgungsrate im Jahr 2020 einmalig die Hälfte mit einem Satz von 80 Prozent gefördert.


ADAC Tourismuspreis Bayern 2021

Der ADAC in Bayern und die Bayern Tourismus Marketing GmbH sind auf der Suche nach innovativen Maßnahmen, die anlässlich der Corona-Pandemie entstanden sind. Diese werden wir mit dem ADAC Tourismuspreis Bayern 2021 – Sonderpreis Re-Start ausgezeichnet.

Welches Konzept haben Sie entwickelt, um die schwierige Zeit zu überstehen? Welches digitale Angebot haben Sie gestaltet, damit Sie während der Corona-Krise von Ihren Gästen „gesehen“ werden? Welche Produkte oder Prozesse haben Sie corona-konform modifiziert? Erzählen Sie davon mit Ihrer Bewerbung von Ihrer Innovation!

Bewerben Sie sich jetzt! Sie haben noch bis Freitag, 30. Oktober 2020 Zeit, Ihre Bewerbung einzureichen. Den Link zur Anmeldung und weitere Informationen zum ADAC Tourismuspreis finden Sie hier.
 

Liebes Mitglied, auch wenn die Auflagen wieder erheblich strenger werden: Sie haben über ein halbes Jahr die schwerste Krise seit dem 2. Weltkrieg überstanden und Sie werden es auch weiterhin schaffen. Auch wenn wir alle noch nicht wissen, wie es weitergeht, gemeinsam werden wir Lösungen suchen und finden!

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 19.10.20

Liebes Mitglied,

nein, heute gab es mal keine Änderung der Verordnung, dafür haben wir aber eine ganze Reihe interessanter Beiträge, die Ihnen vielleicht etwas weiterhelfen:


Corona-Regelungen in den Bundesländern

Vielleicht erreichen Sie von Ihren Gästen ja auch Fragen zu den Regelungen in den anderen Bundesländern, wie Registrierungspflicht ja oder nein, mit Maske oder ohne, sind Kapazitätsbeschränkungen zu beachten oder nicht – zuständig für die Maßnahmen des Gastgewerbes zur Eindämmung des Coronavirus sind die Landesregierungen. Hinzu kommen in einigen Bundesländern besondere Regelungen für Reisende aus Corona-Hotspots.

Um Ihnen und Ihren Gästen etwas weiterzuhelfen, hat unsere Bundesverband die aktuellen Corona-Vorschriften für Deutschlands Restaurants und Hotels sowie die entsprechenden Verordnungen im Wortlaut und Handlungsempfehlungen nach Bundesland für Sie im Internet zusammengestellt.


DEHOGA Bayern-Sorgentelefon


Heute ist es wieder soweit, denn jeden Montag und Mittwoch-Abend von 17 bis 21 Uhr gibt es das DEHOGA Bayern Sorgentelefon. Geschulte Fachleute aus der Branche sprechen mit Ihnen über aktuelle Probleme, zeigen Wege auf oder hören einfach nur zu. Und das ganz anonym und kostenlos.

Tel.  089 28 76 0 - 222 – Montag und Mittwoch 17 - 21 Uhr

Sollte die Leitung einmal belegt sein, können Sie uns auch eine kurze E-Mail an sorgentelefon@dehoga-bayern.de mit Ihrer Telefonnummer senden – ganz anonym – wir rufen zurück.   

Zum Hintergrund: Die aktuelle Lage in Corona-Zeiten verlangt gerade von Ihnen als gastgewerblicher Unternehmer viel Verständnis und Flexibilität bei hohem Einsatz ab. Dennoch schaffen Sie es, tagtäglich Ihre Gäste zu verwöhnen, Sie hören ihnen zu und muntern sie auf. Obendrein motivieren Sie Ihre Mitarbeiter und kümmern sich um deren große und kleinen Sorgen. Sie zeigen jeden Tag aufs Neue Stärke, treffen Entscheidungen und tragen gerade in Corona-Zeiten alle wirtschaftlichen Sorgen Ihres Betriebs allein auf Ihren Schultern. Doch wer hört eigentlich Ihnen einmal in Ruhe zu? Wo können Sie sich Ihre Sorgen von der Seele reden? Manchmal tut es einfach gut, sich auszusprechen.


Warnung: Falsche E-Mails im Umlauf

Uns haben E-Mails erreicht, die den Anschein erwecken sollen, dass sie von uns kommen - was selbstverständlich nicht der Fall ist.
Der Inhalt der E-Mail lautet sinngemäß:

Von: gastgewerbe-bayern[at]mail.de <gastgewerbe-bayern[at]mail.de>
Betreff: Berücksichtigung aktuell gültiger Corona Veranstaltungsauflagen
 
Sehr geehrte Familie ...,
 
wir möchten Sie hiermit nachdrücklich daran erinnern, die derzeit für Ihren Landkreis gültigen COVID-19 Beschränkungen hinsichtlich der Beherbergung und Veranstaltungsdurchführung dringend zu berücksichtigen! Die aktuell gültigen Bestimmungen können Sie auf der Website einsehen: https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/
 
Uns wurde jedoch aus verifizierter Quelle mitgeteilt, dass Sie für das kommende Wochenende vom 17./18.10.2020 weiterhin die Durchführung von privaten Veranstaltungen mit mehr als zwei Haushalten oder fünf Personen anbieten. Dies widerspricht ausdrücklich der für Ihren Landkreis Rosenheim gültigen Verordnung (siehe https://www.landkreis-rosenheim.de/covid-19/ ). Daher fordern wir Sie hiermit auf, dies sofort einzustellen! Sollten Sie dieses strafbare Verhalten nicht umgehend einstellen, sind wir veranlasst den zuständigen Behörden Meldung darüber zu machen. Wir behalten uns vor, diese Einhaltung auch persönlich mittles Stichproben zu überprüfen.
 
Bitte bedenken Sie, dass Sie mit einem solchen Verhalten nicht nur sich selbst Schaden, sondern die Glaubwürdigkeit unserer gesamten Branche untergraben.
 
Verbindliche Grüße,
Ihr Gastgewerbe Bayern
 
Gastgewerbe Bayern
Prinz-Ludwig-Palais
Türkenstr. 7
80333 München
Fax +49 89 28760


Sollten Sie auch so eine oder eine ähnliche E-Mail bekommen, leiten Sie diese bitte unkommentiert an landesgeschaeftsstelle@dehoga-bayern.de weiter, wir haben diesbezüglich bereits Anzeige erstattet. Dasselbe gilt auch für einen angeblichen Aufruf des DEHOGA Berlin, der demjenigen, der Verstöße von Wirten meldet, 500 Euro Belohnung verspricht.


Richtig Lüften leicht gemacht – BGN-Lüftungsrechner

Die BGN hat einen einfachen Lüftungsrechner online gestellt, mit dem jeder ermitteln kann, wie oft er in Corona-Zeiten seine Räume ohne raumlufttechnische Anlagen lüften muss.


Fenster auf und Stoßlüften – das ist der einfachste Weg, um den Vorgaben durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bei der Belüftung von Arbeitsräumen zu entsprechen. Wie oft und wie lange hängt ab von der Raumgröße und der Anzahl der Gäste im Raum, denn 1.000 ppm darf die vom menschlichen Ausatemstrom erzeugte CO₂-Konzentration im Raum maximal betragen. Diese Grenzkonzentration darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Mit der Rechenscheibe des BGN-Lüftungsrechner können Sie nach Bestimmung der Raumgröße und Anzahl der anwesenden Personen die Lüftungsintervalle bestimmen.


Corona-Warn-App

Die Kontaktverfolgung und Durchbrechung von Infektionsketten sind wichtige Mittel, um die Coronapandemie einzudämmen. Hierbei ist die Corona-Warn-App eine hilfreiche Ergänzung.
Sie unterstützt dabei, Infektionsketten schneller zu durchbrechen, indem sie Menschen warnt, wenn sie Kontakt mit Corona-positiv Getesteten hatten. Deshalb werben wir an dieser Stelle noch einmal für deren Nutzung. Je mehr Menschen mitmachen, umso effektiver kann die App zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen. https://styleguide.bundesregierung.de/sg-de/basiselemente/programmmarken/corona-warn-app-baukasten/corona-warn-app-der-baukasten-fuer-unterstuetzerinnen-und-unterstuetzer-1756534Die Bundesregierung hat im Internet Materialien eingestellt, die Sie dabei unterstützen können. Wenn Sie dem dort zu findenden Link „Jetzt neu – Branchenspezifische Motive“ folgen, finden Sie auch spezielle Motive/Werbematerialien für die Gastronomie.


Liebes Mitglied, wir hoffen, dass wir Ihnen auch mit diesen "Nutzwertthemen" zumindest ein klein wenig helfen konnten, damit Sie die Krise bestmöglich meistern!


Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 18.10.20

Liebes Mitglied,

wenn wir Ihnen heute von einer Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung berichten, dann ist dies keine Wiederholung der Informationen von der Nacht auf Samstag, sondern heute wurde bereits die zweite Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung auf den Weg gebracht:


Zweite Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Neuerungen der heutigen Verordnung, die ab morgen in Kraft tritt, haben wir in grüner Schrift markiert.

Bitte beachten Sie: Nachfolgende Regelungen gelten erst, wenn die Zahl der Neuinfektionen in einem Landkreis oder kreisfreien Stadt die Zahl 35 bzw. 50 je 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche überschritten hat.


Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-lnstituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung Folgendes:

  • Abweichend (...) besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen (...).

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften (...) ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch (...), wie insbesondere die Gastronomie.

  • Der Teilnehmerkreis an (...) privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.

  • Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.

  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken (...) durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

  • Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.“

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen (...) anordnen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Sie kann ferner in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

ACHTUNG: Nachfolgende Sätze klingen gleich, gelten aber erst ab einer Zahl von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter www.stmup.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-lnstituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung Folgendes:

 

  • Abweichend (...) besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen (...).

  • (...) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften (...) ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt; dies gilt auch (...) wie insbesondere die Gastronomie.

  • Der Teilnehmerkreis an (...) privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

  • Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.

  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken (...) durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

  • Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.“

Die Verordnung im Original können Sie hier einsehen.


Position zum Thema Sperrstunde

Nicht nur für überzogen, sondern explizit für falsch halten wir die Einführung einer Sperrstunde, wenn es zum Überschreiten bestimmter Infektionszahlen kommt. Ständig wird gesagt, dass vor allem Feiern im privaten Bereich problematisch seien, gleichzeitig verkürzt man jetzt den organisierten Bereich in der Gastronomie für den eine Gästeregistrierung und strenge Hygienekonzepte gelten. Wollen wir Infektionsketten nachvollziehen, müssen wir den organisierten Bereich stärken und nicht ständig schwächen. Zudem wurde beim Bund-Länder-Treffen noch auf deutschlandweite Einheitlichkeit gepocht und im Ergebnis in Bayern im Alleingang eine Sperrstunde bereits ab einem 7-Tage-Inzidenzwert von 35 auf den Weg gebracht.

Auch die Begrenzung privater Feiern im Gastgewerbe ist nicht nachvollziehbar, weil es dort im Gegensatz zu privaten Räumen Hygienekonzepte und Gästeregistrierung gibt. Zudem sind uns keine nennenswerten Fälle in der konzessionierten Gastronomie bekannt. Unsere Position: Wir können nicht alles verbieten, wir müssen es nur richtig kanalisieren. Denn wenn Corona uns eines gelehrt hat, dann dass das Infektionsgeschehen insbesondere im ungeschützten Raum ansteigt. Durch Beschlüsse wie diese drängen wir diejenigen, die um zehn noch nicht nach Hause wollen, geradezu wieder auf illegale Partys im öffentlichen oder privaten Raum. Zudem führt es zu Konzentrationen, wenn zeitgleich die Gäste das Restaurant verlassen müssen.


Liebes Mitglied, die Änderung hinsichtlich der Maskenpflicht dürfte in unseren Betrieben nicht allzugroße Änderungen hervorrufen. Anders das Thema Sperrstunde: Aus oben genannten Gründen arbeiten wir derzeit mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln daran, die Sperrzeitregelung wieder zu kippen. Konzessionierte Betriebe sind nicht das Problem, sondern eine Lösung!


Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 16.10.20

Liebes Mitglied,

Corona hat zur schwersten Krise unserer Branche seit dem 2. Weltkrieg geführt. Wir alle kämpfen um unsere Betriebe, einige haben es nicht geschafft. Wir sind wahrlich leidensfähig und passen uns ständig neuen Situationen an. Was hierbei immer mehr vollkommen unnötig zum Ärgernis wird, ist die Informationspolitik der Staatsregierung. Wieder einmal ist es kurz vor Mitternacht bis wir erfahren, was in zwei Stunden an neuen Regelungen gilt.

Es kann doch nicht ernsthaft von der Staatsregierung erwartet werden, dass allein über 40.000 gastgewerbliche Unternehmen in Bayern nächtens vor den Bildschirmen ausharren, um innerhalb von ein paar Minuten grundlegende unternehmerische Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Zugleich wird öffentlich davon gesprochen, dass nur ganz einfache Regelungen die notwendige Akzeptanz erreichen. Das stimmt sogar, aber haben Sie die Regelungen, so wie sie veröffentlich werden, schon einmal im Original gelesen? Hier können Sie sich die aktuellste anschauen - alles klar?

Nachdem wir auf diesen Missstand in einem Brief an den Ministerpräsidenten und die Gesundheitsministerin bereits ausführlich und eindringlich hingewiesen haben, und sich nichts geändert hat, glauben wir hier nicht mehr an Zufall. Unabhängig davon versuchen wir Ihnen in dieser E-Mail die wichtigsten Neuigkeiten aufzubereiten.


Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und Einreise-Quarantäneverordnung

Bitte beachten Sie: Nachfolgende Regelungen gelten erst, wenn die Zahl der Neuinfektionen in einem Landkreis oder kreisfreien Stadt die Zahl 35 bzw. 50 je 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche überschritten hat.


Die wichtigste Neuerung der Verordnung ist der neue § 25a "Regelungen bei örtlich erhöhter Infektionsgefahr":

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter www.stmgp.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-lnstituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung Folgendes:

  • (...) Abweichend (...) besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen nach § 15 Abs. 1 sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos nach § 23 Abs. 2 und 3 und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen nach § 10.

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.

  • Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.

  • Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. (...)

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Regelungen nach Satz 2 anordnen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Sie kann ferner in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

ACHTUNG: Nachfolgende Sätze klingen gleich, gelten aber erst ab einer Zahl von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite unter www.stmup.bayern.de die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-lnstituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung Folgendes:

  • (...) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.

  • Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

  • Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.


Aktuell wurden folgende Kreise veröffentlicht:


Aus für Beherbergungsverbote

Um Mitternacht enden die Beherbergungsverbote in Bayern - eine längst überfällige Entscheidung. Unsere Argumente haben überzeugt. Während anderswo Gerichtsbeschlüsse Verbote gekippt haben, lässt Bayern die entsprechende Verordnung heute ohne Urteil auslaufen. Bund und Länder bekommen nun die Quittung dafür, dass sie dem Verbot nicht schon am Mittwoch ein Ende gesetzt haben. Und auf einmal klingt auch das Wording ganz anders. Die Begründung von Ministerpräsident Markus Söder für das Aus in Bayern: „Ich glaube, dass die Debatte um das Beherbergungsverbot völlig überschätzt ist, weil andere Maßnahmen eine wichtigere Rolle spielen.“ Genau das jedoch galt auch schon vor deren Einführung und auch schon bei den Bund-Länder-Gesprächen. Der Schaden, der der Hotellerie ohne Not entstanden ist, war und ist immens. Er wäre definitiv vermeidbar gewesen. Gleiches gilt für den immensen Frust der vielen Gäste, die gerne ihren Herbsturlaub bei uns angetreten hätten, anstatt auf andere Ziele ausweichen zu müssen.


Liebes Mitglied, auch wenn wir die angesprochenen Maßnahmen für überzogen und unverhältnismäßig halten und dageben vorgehen, eines stimmt: Die Infektionszahlen steigen sehr stark an. Die Politik hat bereits angekündigt, eher noch mehr Auflagen zu erlassen. Hierauf gilt es vorbereitet zu sein. Wir unterstützen Sie dabei!


Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 16.10.20

Liebes Mitglied,

in Bayern gibt es ab dem morgigen Samstag kein Beherbergungsverbot mehr. Das umstrittene Beherbergungsverbot für Reisende aus Corona-Hotspots läuft in Bayern an diesem Freitag aus. Die Staatsregierung verzichte auf eine Verlängerung der Vorschrift. "Wir belassen es dabei", sagte Staatskanzleichef Florian Herrmann am Freitag der Deutschen Presse-Agentur in München, so die Meldung in einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom Freitag:

"Auch Bayerns Ministerpräsident Markus Söder war zuvor auf Distanz zum Beherbergungsverbot gegangen. Die Einschränkungen für Reisende aus Gegenden mit besonders hohen Infektionszahlen seien im Kampf gegen die Seuche "in der Tat nicht das Wichtige. Das wird jetzt auch Stück für Stück auslaufen", sagte der CSU-Chef am Donnerstagabend in der ZDF-Sendung "Markus Lanz". Das liege auch daran, dass Gerichte die Verbote teilweise kassieren. Söder sagte am Donnerstagabend mit Blick auf Bayern: "Auch bei uns wird das so sein, dass wir das Stück für Stück auslaufen lassen." Voraussetzung sei aber, dass die Menschen sich an die neuen, strengeren Kontaktbeschränkungen hielten."

Liebes Mitglied, wir begrüßen diese Entwicklung. Das war mehr als überfällig! Auch an weiteren dringlichen Baustellen arbeiten wir mit Nachdruck.

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 15.10.20

Liebes Mitglied,

wie heute Nacht angekündigt, hat heute der Bayerische Ministerrat getagt, über dessen Ergebnisse wir Sie im Nachfolgenden informieren. Auch haben wir bereits eine Pressemitteilung mit unserer Haltung zu den Beschlüssen an Medien und Öffentlichkeit herausgegeben, die Sie hier einsehen können.


Kabinettsbeschlüsse

Die Bayerische Staatsregierung hat folgende Maßnahmen zunächst für vier Wochen beschlossen:


1. Maßnahmen in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 35

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 35 folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen (wichtiger Zusatz: Diese Maßnahmen gelten erst bei Veröffentlichung der jeweiligen Allgemeinverfügung, nicht generell bei Überschreiten des Werts):

  • Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), in allen öffentlichen Gebäuden, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (z.B. Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz.
     
  • Es wird eine Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 23 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
     
  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt (wichtiger Hinweis: Dies betrifft auch private Feiern in der Gastronomie wie Hochzeiten, Geburtstage und Beerdigungen für die bislang die 100 Personen-Grenze galt).


2. Maßnahmen in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 50

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 50 folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen (wichtiger Zusatz: Diese Maßnahmen gelten erst bei Veröffentlichung der jeweiligen Allgemeinverfügung, nicht generell bei Überschreiten des Werts)::

  • Es wird eine Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 22 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.
     
  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt (wichtiger Hinweis: Dies betrifft auch private Feiern in der Gastronomie wie Hochzeiten, Geburtstage und Beerdigungen für die bislang die 100 Personen-Grenze galt).

Kommt der Anstieg der Infektionszahlen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind weitere gezielte Beschränkungen unvermeidlich, um öffentliche Kontakte weitergehend zu reduzieren.


3. Verlängerung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die geltende 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird unter Berücksichtigung der oben geschilderten Änderungen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2020 verlängert.


Den ganzen Bericht können Sie hier einsehen. Wir werden Sie informieren, sobald diese Maßnahmen in die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung offiziell aufgenommen wurden und gültig werden.

In diesem Zuge möchten wir Sie nochmal auf das Covid-19 Dashboard von darfichrein.de aufmerksam machen. Dort finden Sie alle Gebiete mit den entsprechenden Inzidenzwerten. Hier gelangen Sie zum Dashboard.

Liebes Mitglied, die verkündeten Sperrzeiten stoßen bei uns auf völliges Unverständnis, ebenso das noch bestehende Beherbergungsverbot. Wir werden alle Mittel in Bewegung setzen!
 

Mit herzlichen Grüßen


Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 15.10.20

Liebes Mitglied,

nun ist es doch erheblich später als zunächst angekündigt geworden, nachfolgend erhalten Sie jedoch wie versprochen die wichtigsten Ergebnisse des Gespräches der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten für unsere Branche:

  • Bund und Länder empfehlen dort, wo die Infektionszahlen kontinuierlich steigen und insbesondere bei steigenden Infektionszahlen oberhalb einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche eine Sperrstunde in der Gastronomie sowie zusätzliche Auflagen und Kontrollen einzuführen.
  • Allgemein dort, wo die Infektionszahlen steigen und spätestens bei einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche soll die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen weiter begrenzt werden. Ausnahmen bedürfen eines dem zuständigen Gesundheitsamt  abgestimmten Hygienekonzeptes.
  • Da die Einschränkungen dazu führen, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern.
  • Die Länder ergreifen konsequent verschärfende lokale Beschränkungsmaßnahmen spätestens, sobald das Infektionsgeschehen über die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage steigt. Die lokalen Maßnahmen müssen zielgerichtet und überregional vergleichbar sein. Dazu gehören insbesondere:

 - Begrenzung der Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen auf 100 Personen,     Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes;

- Einführung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen

- die verbindliche Einführung der Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol sowie weitergehende verbindliche Beschränkungen der Teilnehmerzahlen fü

- Feiern auf 10 Teilnehmer im öffentlichen Raum sowie auf 10 Teilnehmer aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum.

 

  • Bund und Länder fordern eindringlich alle Bürger auf, nicht erforderliche innerdeutsche Reisen in Gebiete und aus Gebieten heraus, welche die Grenze 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage übersteigen, zu vermeiden.Die Regelungen der Bundesländer bezüglich der Beherbergung für Reisende aus besonders betroffenen Gebieten (= Beherbergungsverbote) werden erst zum Ende der Herbstferien am 8. November neu bewertet. Auf dieser Grundlage soll eine möglichst einheitliche Anschlussregelung erarbeitet werden.
  • Die zwischen Bund und Ländern besprochene neue Muster-Quarantäneverordnung für Einreisen aus ausländischen Risikogebieten werden die Länder weitgehend einheitlich in ihren Länderverordnungen zum 8. November 2020 umsetzen. Danach gilt für Einreisende aus ausländische Risikogebieten ohne triftigen Reisegrund eine Quarantänezeit von 10 Tagen mit der Möglichkeit, durch einen negativen Test ab dem 5. Tag die Quarantäne vorzeitig zu beenden. Für notwendige Reisen und Pendler sind detaillierte Ausnahmen vorgesehen


Den vollständigen Beschluss können Sie hier nachlesen.

Liebes Mitglied, wer das Dokument aufmerksam liest, dem fällt auf, dass sehr häufig das Wort "sollen" verwendet wird. Jetzt kommt es darauf an, was darauf aufbauend der Bayerische Ministerrat, der vorausichtlich morgen tagt, konkret beschließen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden!


Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 14.10.20

Liebes Mitglied,

voller Spannung warten wir auf die Ergebnisse der heutigen Gespräche der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten. Wir hoffen, dass es endlich bundeseinheitliche Regelungen geben und das Beherbergungsverbot gekippt wird. Aus unserer Sicht ist es in der Praxis nicht anwendbar, verwirrt und verunsichert alle gleichermaßen und führt dazu, dass Gäste wieder ins Ausland reisen, obwohl innerdeutsche Gebiete sicherer sind. Da es jedoch einige Zeit dauern wird, bis getroffene Regelungen in Kraft treten, zeigen wir nochmals die aktuelle Situation auf:


Beherbergungsverbote in Bayern bis 16. Oktober verlängert


Die Beherbergungsverbote wurden bis 16. Oktober verlängert, jedoch keine neuen Risikogebiete ausgewiesen, demnach gilt ein Beherbergungsverbot nach wie vor nur für:


•    Stadt Berlin
•    Stadtgemeinde Bremen
•    Kreisfreie Stadt Frankfurt am Main
•    Kreisfreie Stadt Offenbach
•    Kreisfreie Stadt Hamm
•    Kreisfreie Stadt Herne
•    Kreisfreie Stadt Remscheid
•    Landkreis Esslingen
•    Landkreis Cloppenburg
•    Landkreis Wesermarsch


Für Gäste aus Bayern gilt kein Beherbergungsverbot, unabhängig davon, wie die Zahlen in den Städten und Kommunen aussehen. Und auch bei den genannten Risikogebieten gibt es Ausnahmen, bei denen das Verbot nicht gilt. Diese haben wir Ihnen nochmals im Anschluss aufgeführt, zudem finden Sie hier Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Umgang mit Gästen aus innerdeutschen Risikogebieten


Nach § 14 Abs. 2 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen Betriebe keine Gäste aufnehmen, die aus den oben genannten bekanntgemachten Gebieten anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben.

1. Ausnahme: Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (= negativer Test)

Ausgenommen davon sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Coronainfektion vorliegt. Dieses Zeugnis ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Alleine der Nachweis eines negativen Corona-Tests kann das Beherbergungsverbot individuell entfallen lassen. Ein solcher Test darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen werden. Maßgeblich für den Beginn der 48 Stundenfrist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses.

Wir sehen es daher als ratsam an, sich beim Einchecken des Gastes ein ärztliches Zeugnis vorzeigen zu lassen und die Sichtung im Hotelreservierungssystem oder in einer Exceltabelle schriftlich zu vermerken. Auch kann beim Check-In eine freiwillige Erklärung des Gastes unterschrieben werden, wodurch dieser bestätigt, dass er ein valides ärztliches Gesundheitszeugnis bei sich führt.

Hierfür haben wir für Sie eine Erklärung erstellt, für diese liegt uns das Einverständnis des Gesundheitsministeriums vor: "Sie dürfen sich auf die (glaubhaften) Angaben des Gastes verlassen. Eine weitergehende Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes oder gar Nachforschungen des Beherbergers sind nach der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (hier: § 14 Abs. 2 S. 5 7. BayIfSMV) nicht gefordert."

2. Weitere Ausnahmen

Das Verbot der Aufnahme gilt ferner nicht für Gäste, die


•    zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich (z.B. Geschäftsreisen - hier könnten Sie sich bei Buchungen von Geschäftsreisen vom Arbeitgeber auch eine Bestätigung zusenden lassen, dass die Reise unabdingbar und zwingend notwendig ist) oder medizinisch veranlasst anreisen, oder
•    einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbesondere einen Besuch bei Familienangehörigen, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben.


Für Reisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands gelten die Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung.

3. Hat ein Hotelier Anspruch auf den Zimmerpreis (Erfüllungsanspruch), wenn ein Gast aus einem sog. Risikogebiet nicht anreist?

Grundsätzlich gilt, dass Beherbergungsverträge einzuhalten sind. In Bayern entfällt das Beherbergungsverbot, wenn wie dargestellt, ein Erlaubnisgrund vorliegt, z.B. ein gültiges ärztliches Attest.

Juristisch handelt es sich dabei um ein sogenanntes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein solches Verbot führt nicht dazu, dass Beherbergungen schlechthin verboten sind, es unterwirft diese nur einem Genehmigungsvorbehalt, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Beherbergung gegeben sind.

Anders als bei den vorherigen touristischen Hotelaufenthalten, die ab Mitte März bis Ende Mai ohne Ausnahmen verboten waren, greifen die Beherbergungsverbote bei Reisenden aus Risikogebieten jetzt nur, wenn kein Erlaubnistatbestand erfüllt wird. Wir sind daher der Auffassung, dass der Nachweis eines solchen Erlaubnistatbestands in der persönlichen Risikosphäre des Gastes liegt, denn nur er kann sich ein gültiges ärztliches Attest besorgen. Der Hotelier hat darauf keinen Einfluss. Nach unserer Auffassung liegt, anders als bei der Untersagung von touristischen Übernachtungen, hier kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Dem Beherbergungsbetrieb ist es rechtlich möglich, die Beherbergungsleistung aus dem geschlossenen Beherbergungsvertrag zu erbringen, soweit der Gast z.B. ein gültiges Attest bei sich führt. Und dem Gast ist es grundsätzlich auch zumutbar, sich um ein gültiges Attest zu bemühen. Ansonsten könnten sich gesunde Gäste aus Risikogebieten auf rechtliche Unmöglichkeit berufen, und der Anspruch auf die Gegenleistung, also auf die Zahlung des Zimmerpreises, würde entfallen.

Wenn aber der Gast aus in seiner Person liegenden Gründen die Leistung nicht in Anspruch nimmt und somit zur Zahlung verpflichtet bleibt, muss sich der Beherbergungsbetrieb gemäß § 537 Abs. 1 S. 2 BGB ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwendung, insbesondere die Weitervermietung an einen anderen Gast anrechnen lassen. Eine Pauschalierung der ersparten Aufwendungen ist dabei zulässig.

4. Kann ein Beherbergungsbetrieb seinerseits die Beherbergung von Gästen aus „Risikogebieten“ ablehnen?

Eine außerordentliche Kündigung des Beherbergungsvertrages durch den Hotelier ist nur als "ultima ratio" in besonders gravierenden Fällen möglich, z.B. dann, wenn das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.

5. Können Gäste aus reiner Sorge vor Corona kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten, wenn sie aus keinem sog. „Risikogebiet“ anreisen?

Gäste, denen eine Reise aufgrund der Corona-Krise lediglich zu riskant ist, können ihre gebuchten Übernachtungen, rechtlich betrachtet, nur kostenpflichtig stornieren.

6. Können an Corona erkrankte Gäste kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten, wenn sie aus keinem Risikogebiet anreisen?

Nein, selbst wenn der Gast oder dessen Angehörige erkrankt sind oder der Gast unter Quarantäne steht und darum nicht anreisen kann, gilt § 537 BGB. Danach bleibt die Zahlungspflicht des Gastes aufrechterhalten, wenn der Gast aus einem in seiner Person liegenden Grund die Leistung nicht in Anspruch nehmen kann. Dabei ist unerheblich, ob der Gast den Grund der Nichtanreise zu vertreten hat. Im Gegenzug muss sich der Hotelier wie oben dargelegt, ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwendung anrechnen lassen.


Liebes Mitglied, sobald Ergebnisse des Bund-Ländertreffens vorliegen, werden wir Sie informieren!

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 09.1020

Liebes Mitglied,

jetzt ist es leider wieder soweit, das bayerische Gesundheitsministerium hat eine aktualisierte Liste von Risikogebieten im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht, für die ab morgen ein Beherbergungsverbot besteht:

  • Stadt Berlin
  • Stadtgemeinde Bremen
  • Kreisfreie Stadt Frankfurt am Main
  • Kreisfreie Stadt Offenbach
  • Kreisfreie Stadt Hamm
  • Kreisfreie Stadt Herne
  • Kreisfreie Stadt Remscheid
  • Landkreis Esslingen
  • Landkreis Cloppenburg
  • Landkreis Wesermarsch

Diese Bekanntmachung tritt am 10. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. Oktober 2020 außer Kraft.

Die nächste Bekanntmachung wird – vorbehaltlich kurzfristiger Entwicklungen – am 13. Oktober 2020 mit Inkrafttreten am 14. Oktober 2020 erfolgen.



Umgang mit Gästen aus innerdeutschen Risikogebieten


Nach § 14 Abs. 2 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dürfen Betriebe keine Gäste aufnehmen, die aus den oben genannten bekanntgemachten Gebieten anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben.

1. Ausnahme: Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

Ausgenommen davon sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Coronainfektion vorliegt. Dieses Zeugnis ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Alleine der Nachweis eines negativen Corona-Tests kann das Beherbergungsverbot individuell entfallen lassen. Ein solcher Test darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen werden. Maßgeblich für den Beginn der 48 Stundenfrist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses.

Wir sehen es daher als ratsam an, sich beim Einchecken des Gastes ein ärztliches Zeugnis vorzeigen zu lassen und die Sichtung im Hotelreservierungssystem oder in einer Exceltabelle schriftlich zu vermerken. Auch kann beim Check-In eine freiwillige Erklärung des Gastes unterschrieben werden, wodurch dieser bestätigt, dass er ein valides ärztliches Gesundheitszeugnis bei sich führt.

Wir haben die Ihnen gestern bereits übermittelte Erklärung, die auch für die nachfolgenden Ausnahmen ausgelegt ist, verallgemeinert, so dass sie ab jetzt bis auf weiteres dauerhaft verwendet werden kann. Für diese Erklärung liegt uns auch das Einverständnis des Gesundheitsministeriums vor. Dies schreibt: "Sie dürfen sich auf die (glaubhaften) Angaben des Gastes verlassen. Eine weitergehende Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes oder gar Nachforschungen des Beherbergers sind nach der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (hier: § 14 Abs. 2 S. 5 7. BayIfSMV) nicht gefordert."

2. Weitere Ausnahmen


Das Verbot der Aufnahme gilt ferner nicht für Gäste, die

  • zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich (z.B. Geschäftsreisen - hier könnten Sie sich bei Buchungen von Geschäftsreisen vom Arbeitgeber auch eine Bestätigung zusenden lassen, dass die Reise unabdingbar und zwingend notwendig ist) oder medizinisch veranlasst anreisen, oder
  • einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbesondere einen Besuch bei Familienangehörigen, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben.

Für Reisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands gelten die Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung.

3. Hat ein Hotelier Anspruch auf den Zimmerpreis (Erfüllungsanspruch), wenn ein Gast aus einem sog. Risikogebiet nicht anreist?

Grundsätzlich gilt, dass Beherbergungsverträge einzuhalten sind. In Bayern entfällt das Beherbergungsverbot, wenn wie dargestellt, ein Erlaubnisgrund vorliegt, z.B. ein gültiges ärztliches Attest.

Juristisch handelt es sich dabei um ein sogenanntes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein solches Verbot führt nicht dazu, dass Beherbergungen schlechthin verboten sind, es unterwirft diese nur einem Genehmigungsvorbehalt, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Beherbergung gegeben sind.

Anders als bei den vorherigen touristischen Hotelaufenthalten, die ab Mitte März bis Ende Mai ohne Ausnahmen verboten waren, greifen die Beherbergungsverbote bei Reisenden aus Risikogebieten jetzt nur, wenn kein Erlaubnistatbestand erfüllt wird. Wir sind daher der Auffassung, dass der Nachweis eines solchen Erlaubnistatbestands in der persönlichen Risikosphäre des Gastes liegt, denn nur er kann sich ein gültiges ärztliches Attest besorgen. Der Hotelier hat darauf keinen Einfluss. Nach unserer Auffassung liegt, anders als bei der Untersagung von touristischen Übernachtungen, hier kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Dem Beherbergungsbetrieb ist es rechtlich möglich, die Beherbergungsleistung aus dem geschlossenen Beherbergungsvertrag zu erbringen, soweit der Gast z.B. ein gültiges Attest bei sich führt. Und dem Gast ist es grundsätzlich auch zumutbar, sich um ein gültiges Attest zu bemühen. Ansonsten könnten sich gesunde Gäste aus Risikogebieten auf rechtliche Unmöglichkeit berufen, und der Anspruch auf die Gegenleistung, also auf die Zahlung des Zimmerpreises, würde entfallen.

Wenn aber der Gast aus in seiner Person liegenden Gründen die Leistung nicht in Anspruch nimmt und somit zur Zahlung verpflichtet bleibt, muss sich der Beherbergungsbetrieb gemäß § 537 Abs. 1 S. 2 BGB ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwendung, insbesondere die Weitervermietung an einen anderen Gast anrechnen lassen. Eine Pauschalierung der ersparten Aufwendungen ist dabei zulässig.

4. Kann ein Beherbergungsbetrieb seinerseits die Beherbergung von Gästen aus „Risikogebieten“ ablehnen?

Eine außerordentliche Kündigung des Beherbergungsvertrages durch den Hotelier ist nur als "ultima ratio" in besonders gravierenden Fällen möglich, z.B. dann, wenn das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.

5. Können Gäste aus reiner Sorge vor Corona kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten, wenn sie aus keinem sog. „Risikogebiet“ anreisen?

Gäste, denen eine Reise aufgrund der Corona-Krise lediglich zu riskant ist, können ihre gebuchten Übernachtungen, rechtlich betrachtet, nur kostenpflichtig stornieren.

6. Können an Corona erkrankte Gäste kostenfrei vom Beherbergungsvertrag zurücktreten, wenn sie aus keinem Risikogebiet anreisen?

Nein, selbst wenn der Gast oder dessen Angehörige erkrankt sind oder der Gast unter Quarantäne steht und darum nicht anreisen kann, gilt § 537 BGB. Danach bleibt die Zahlungspflicht des Gastes aufrechterhalten, wenn der Gast aus einem in seiner Person liegenden Grund die Leistung nicht in Anspruch nehmen kann. Dabei ist unerheblich, ob der Gast den Grund der Nichtanreise zu vertreten hat. Im Gegenzug muss sich der Hotelier wie oben dargelegt, ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwendung anrechnen lassen.

Selbstverständlich steht Ihnen für Rückfragen Ihre zuständige Bezirksgeschäftsstelle zur Verfügung.


Liebes Mitglied, zusätzlich zu unseren unzähligen Statements in den Medien, haben wir unseren Unmut über diese absolut praxisuntaugliche Regelung des Beherbergungsverbotes unter anderem in einem persönlichen Schreiben dem Ministerpräsidenten mitgeteilt. Um es deutlich zu sagen: So kann es nicht weitergehen, wir halten diese Regelung für nicht verhältnismäßig!


Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer





Mitgliederinformation vom 08.10.20

Liebes Mitglied,

wie Sie wissen, besteht seit gestern ein Beherbergungsverbot in Bayern für Gäste aus den folgenden Gebieten: 


•    Kreisfreie Stadt Hamm,
•    Kreisfreie Stadt Remscheid,
•    Bezirk Berlin Mitte,
•    Bezirk Berlin Neukölln,
•    Bezirk Berlin Tempelhof-Schöneberg,
•    Bezirk Berlin Friedrichshain-Kreuzberg,
•    Stadt Bremen.


Diese Bekanntmachung ist heute in Kraft getreten und endet mit Ablauf des 14. Oktober 2020. Unter www.plz-suche.org finden Sie eine Postleitzahlensuche, die Ihnen bei der Zuordnung der Risikogebiete viel Arbeit ersparen kann. Zudem finden Sie unter www.darfichrein.de ein Covid-19 Dashboard, dass Regionen mit entsprechenden RKI-Werten aufzeigt. Bedenken Sie aber bitte, ein Beherbergungsverbot besteht nur für die Gebiete, die im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht worden sind - und das sind derzeit nur die oben genannten.

Da in begründeten Ausnahmefällen Gäste aus diesen Gebieten beherbergt werden dürfen und auch um für Sie hier Rechtssicherheit zu schaffen, haben wir für Sie einen Zusatz zum Meldeschein entworfen. Diesen können Sie bei Ankünften von Gästen aus den oben aufgeführten Gebieten unterschreiben lassen.

Wichtig: Sie sind weder dazu verpflichtet das Dokument vorzulegen, noch unterschreiben zu lassen - es handelt sich hier lediglich um ein Angebot von uns.


Den Zusatz zum Meldeschein können Sie sich hier herunterladen.



Landkreis Cham: Testpflicht für Berufspendler


Nach aktuellen Mitteilungen des Landratsamtes Cham soll ab dem 10. Oktober eine allgemeine Testpflicht für Personen gelten, die in Risikogebieten (vor allem Tschechien) wohnen und in den Landkreis zur Arbeit pendeln.

Ein erster Test ist innerhalb von sieben Tagen nach Inkrafttreten der Anordnung erforderlich, also bis zum 17. Oktober 2020. Für Personen, die im Gesundheits- beziehungsweise Pflegebereich tätig sind, ist dann alle fünf Tage ein Wiederholungstest erforderlich. Alle anderen Pendler müssen sich ab diesem Zeitpunkt regelmäßig im Abstand von maximal 14 Tagen neu testen lassen.

Die erforderlichen Testkapazitäten werden vom Landkreis zur Verfügung gestellt. Die Tests sollen kostenfrei sein. Über die Details will das Landratsamt Cham morgen auf seiner Homepage informieren.

Liebes Mitglied, vielleicht haben Sie es auch den Medien entnehmen können: Auch wenn "die Bretter die wir bohren, sehr dick sind", wir versuchen derzeit alles, Sie hinsichtlich des Beherbergungsverbotes zu entlasten.

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 07.10.20

Liebes Mitglied,

§ 14 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht schon länger Beherbergungsverbote für Personen aus deutschen Risikogebieten vor. Allerdings hat das das Bayerische Gesundheitsministerium solche Risikogebiete bisher nur selten ausgewiesen.

Nach der Ankündigung des Bayerischen Ministerpräsidenten werden ab 8. Oktober regelmäßig die Gebiete ausgewiesen, in denen die sogenannte Sieben-Tages-Inzidenz über 50 liegt. Allerdings werden dabei nach aktuellem Informationsstand nur Gebiete in anderen Bundesländern ausgewiesen, auch wenn es in Bayern Gebiete mit einem entsprechenden Inzidenzwert geben sollte.

Jetzt ist es soweit, das Gesundheitsministerium hat soeben im Bayerischen Ministerialblatt inländische Risikogebiete veröffentlicht. Demnach besteht in folgenden Gebieten innerhalb Deutschlands derzeit ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2:

  • Kreisfreie Stadt Hamm,
  • Kreisfreie Stadt Remscheid,
  • Bezirk Berlin Mitte,
  • Bezirk Berlin Neukölln,
  • Bezirk Berlin Tempelhof-Schöneberg,
  • Bezirk Berlin Friedrichshain-Kreuzberg,
  • Stadt Bremen.

Diese Bekanntmachung tritt am 8. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Oktober 2020 außer Kraft.

Personen, die aus solchen Gebieten einreisen oder dort wohnhaft sind, dürfen nicht mehr in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und sonstigen Unterkünften jeder Art aufgenommen werden.

Das Verbot greift allerdings nicht in folgenden Ausnahmefällen:

  • Wenn ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorliegt, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Dieses Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist.
  • Bei zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst Reisen
  • Bei Vorliegen eines sonstigen triftigen Reisegrundes, wie insbesondere einem Besuch bei Familienangehörigen, einem Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.

Für Übernachtungen im privaten Umfeld gibt es keine Beschränkungen, auch keine Quarantänepflicht.

Nach einer heutigen Einigung der Bundesländer werden auch die anderen Länder entsprechende Regelungen einführen.

Neue Muster-Verordnung für Einreise-Quarantäne

Darüber hinaus wurde heute eine neue Muster-Verordnung für die Quarantäne nach der Einreise aus ausländischen Risikogebieten veröffentlicht. Den Text können Sie hier herunterladen.

Demnach soll die Quarantäne auf 10 Tage verkürzt werden, allerdings ein befreiender Test erst fünf Tage nach Einreise möglich sein. Darüber hinaus wurde der Katalog der Ausnahmen erheblich angepasst.

Die konkrete Umsetzung ist Ländersache. Ein genauer Beschluss zur Umsetzung in Bayern ist noch nicht bekannt. In der Vergangenheit hat Bayern vor allem die Ausnahmen lockerer gehandhabt als in der Musterverordnung vorgesehen. Sobald es hierzu nähere Informationen gibt, werden wir sie Ihnen mitteilen.

Liebes Mitglied, für Rückfragen steht Ihnen wie immer Ihre zuständige Bezirksgeschäftsstelle zur Verfügung. Wir sind für Sie da!


Mit herzlichen Grüßen


Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                      Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 07.10.20

Liebes Mitglied,

auch wenn das derzeit über alle Medien vermeldete Beherbergungsverbot nicht überraschend kommt, verwundert es doch, dass zwar Presseverlautbarungen abgegeben werden, jedoch auch den zuständigen Behörden noch keine näheren Informationen vorliegen:

Beherbergungsverbot

Wir versuchen seit den ersten Meldungen heute Nachmittag Details zum Beherbergungsverbot von den zuständigen Stellen zu erhalten, doch weiß keiner Genaues. Aus diesem Grund leiten wir Ihnen zunächst einmal die dpa-Meldung weiter:

"Urlauber aus innerdeutschen Corona-Hotspots ohne negativen Corona-Test dürfen von diesem Donnerstag an nicht mehr in bayerischen Hotels und Gaststätten übernachten. Das kündigte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Mittwoch in München an. Das sogenannte Beherbergungsverbot soll demnach für Reisende aus Gebieten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern binnen sieben Tagen. Die genauen Gebiete müssen allerdings noch vom bayerischen Gesundheitsministerium benannt werden. Söder erklärte, diese bedeute "eine Testpflicht de facto für Urlauber, die aus Risikogebieten nach Bayern kommen". Denn wer einen aktuellen, negativen Corona-Test vorweisen kann, darf auch weiterhin in Hotels in Bayern übernachten."

Quelle: www.sueddeutsche.de/bayern/corona-bayern-news-beherbergungsverbot-soeder-1.5054996

Demnach ändert sich offensichtlich rein juristisch nicht viel, denn erst, wenn Regionen im Ministerialblatt veröffentlicht werden, gilt das Reiseverbot (und nicht, wenn nur Medien Regionen vermuten oder aufzählen).

Wir sind hier für Sie dran und werden Sie entsprechend informieren, sobald es neue Erkenntnisse gibt. Selbstverständlich fordern wir massiv auch eine "Umdrehung" der Maßnahme: Nicht Sie als Hotelier sollen recherchieren, ob Ihr Gast kommen darf oder nicht, sondern der betroffene Kreis muss dafür sorgen, dass Gäste aus diesem Kreis nicht ausreisen. Das würde das Verfahren nicht nur vereinfachen, sondern würde auch gerechter dahingehend sein, dass Sie, die Sie nichts dafür können, nicht auf Ihren Kosten sitzenbleiben, sondern zumindest Stornokosten verlangen können.

Neues Hygienekonzept Gastronomie

Mittlerweile wurde die bereits angekündigte "Bußgeld-Ergänzung" des Hygienekonzepts Gastronomieveröffentlicht, wörtlich heißt es:

"Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist durch den Gaststättenbetreiber eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnr. oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist bußgeldbewehrt. In erlaubnisbedürftigen Schankwirtschaften hat sich jeder Gast einzeln zu registrieren. Der Gaststättenbetreiber soll stichpunktartig überprüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Gegebenenfalls sind die Gäste zur Nachbesserung bzw. Korrektur aufzufordern. Eine Übermittelung der Daten darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Der Gastgeber hat den Gast bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren."


Das neue Hygienekonzept Gastronomie haben wir für sie hier hinterlegt, wenn Sie noch Fragen zur Gästeregistrierung haben, finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite viele Informationen und Tipps. Nochmal unser Rat: Die Gästeregistrierung richtig zu machen, ist gar nicht so schwer. Spart aber im Falle einer Kontrolle gleich ein paar Tausend Euro.

DEHOGA Bayern-Sorgentelefon

Nachdem unser Sorgentelefon erst diese Woche neu eingeführt wurde und wir am Montag eine hohe Nachfrage zu verzeichnen hatten, weisen wir gerne nochmals auf unseren neuen Service hin, den Sie gleich heute Abend das nächste Mal nutzen können.
                               
Denn jeden Montag und Mittwoch-Abend von 19 bis 23 Uhr gibt es das DEHOGA Bayern-Sorgentelefon. Geschulte Fachleute aus der Branche sprechen mit Ihnen über aktuelle Probleme, zeigen Wege auf oder hören einfach nur zu. Und das ganz anonym, kostenlos und abends - zweimal die Woche. Mehr Informationen und Hintergründe hierüber finden Sie auch hier.

DEHOGA Bayern Sorgentelefon – anonym – kostenlos – abends – für Bayerns Wirtinnen und Wirte!

Tel.  089 28 76 0 - 222 – Montag und Mittwoch 19 - 23 Uhr

Wir hören Ihnen zu!

Sollte die Leitung einmal belegt sein, können Sie uns auch eine kurze E-Mail an sorgentelefon@dehoga-bayern.de mit Ihrer Telefonnummer senden – ganz anonym – wir rufen zurück.        

Liebes Mitglied, so ärgerlich gerade die Handhabung hinsichtlich der Umsetzung des Beherbergungsverbotes ist, so sehr sollten wir uns bewusst sein, dass es im Moment wohl nicht allzuviele Kreise betreffen wird, so dass immer noch gewisse Auslastungen der meisten Betriebe möglich sein sollten. Davon unberührt, kämpfen wir weiter für Ihre Interessen!

Mit herzlichen Grüßen
Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                      Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 06.10.20

Liebes Mitglied,

heute haben viele Medien, wie z.B. die Tagesschau oder das Morgenmagazin, vermeldet, dass es Beherbergungsverbote gäbe. Um es klarzustellen: In Bayern gibt es derzeit kein Beherbergungsverbot.
 
Für Gäste, die aus Deutschland anreisen, hat das zuständige bayerische Gesundheitsministerium derzeit noch keine Risikogebiete im Ministerialblatt bekannt gegeben, was die Voraussetzung für ein derartiges Verbot wäre. Und Gäste, die aus dem Ausland anreisen, müssen entweder eine 14-tägige Quarantäne hinter sich gebracht haben (was Sie nicht kontrollieren müssen bzw. können) oder ein entsprechendes Attest, das höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen werden muss, vorlegen.
 
In der soeben stattgefundenen Pressekonferenz des Bayerischen Ministerrates hat Staatsminister Florian Herrmann jedoch angedeutet, dass derzeit ein Austausch auf Bundesebene stattfände, um eine möglichst bundesweit einheitliche Regelung zu finden. Sollte es hier Neuerungen geben, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 05.10.20

Liebes Mitglied,

auch heute haben wir wieder wichtige Informationen für Sie aufbereitet. Sie finden in diesem Newsletter eine Auflistung möglicher Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz und deren Folgen in Form von Bußgeldern. Außerdem stellen wir Ihnen das neuste DEHOGA Merkblatt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Getränken zur Verfügung und geben Ihnen einen Sachstand hinsichtlich eines Hygienekonzeptes für Clubbetreiber.


Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“


Es wurde ein aktualisierter Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" veröffentlicht. Dieser beschreibt das Bußgeldverfahren sowie die Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße, zudem enthält er die entsprechenden Ordnungswidrigkeiten und deren jeweilge Regelsätze.

Daraus lässt sich für das Gastgewerbe folgendes entnehmen:

Gastronomie


Bei Verstößen gegen die Hygieneschutzverordnung kann ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro fällig werden. Um nicht gegen die Verordnung zu verstoßen, muss ein Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers vorliegen und das Einhalten des Mindestabstands von 1,5m garantiert werden. Außerdem hat das Personal eine Maske zu tragen und die Abgabe von Speisen und Getränken darf nur am Tisch erfolgen.

Zusätzlich gilt für Schankbetriebe in geschlossenen Räumen, dass die Bewirtung nur am Tisch erfolgen darf und Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig ist.

Hotellerie


Bei Verstößen gegen die Hygieneschutzverordnung kann ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro fällig werden. Um nicht gegen die Verordnung zu verstoßen, muss ein Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers vorliegen und das Einhalten des Mindestabstands von 1,5m garantiert werden. Außerdem dürfen nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, für die keine Kontaktbeschränkung gilt. Das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, hat seiner Maskenpflicht nachzukommen. Ein wichtiger Passus, auf den wir nochmals hinweisen, ist der, der die Aufnahme von Gästen aus bekanntgegebenen Risikogebieten thematisiert: Gäste aus Risikogebieten dürfen nicht beherbergt werden.

Für den Fall, dass Betriebe des Gastgewerbes keine Kontaktdaten ihrer Gäste erheben, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.


Den Bußgeldkatalog vom 2. Oktober können Sie sich hier herunterladen.


Umsatzsteuerliche Behandlung von Getränken

Nach wie vor erreichen uns viele Anfragen, wie denn Getränke in der Gastronomie im Rahmen eines Paketangebots oder Getränke im Rahmen eines Hotelfrühstücks umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Unser Bundesverband hat daher die Regelungen in einem Merkblatt zusammengefasst. Es gibt auch Antwort auf die Frage "Welcher Steuersatz gilt in welchem Zeitraum?".

Das DEHOGA Merkblatt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Getränken steht hier für Sie zum Download bereit.


Sachstand Hygienekonzept für Clubs

Liebe Clubbetreiber und Clubtreiberinnen, wir wissen aus Gesprächen mit Ihnen, dass Sie auf die Wiedereröffnung Ihrer Clubs und Diskotheken hoffen und dies wirtschaftlich dringend gegeben ist. Um Sie hierbei tatkräftig zu unterstützen, arbeiten wir mit Hochdruck an den erforderlichen Punkten für ein realistisches „Hygienekonzept Clubs in Bayern“.

Zusammen mit verschiedenen wissenschaftlichen Instituten prüfen wir z. B. Aspekte wie Personenzahlen nach Größe des Clubs, personengerechtes Ticketing und Lüftungsanlagen. Wir sind in engen Gesprächen mit einigen Kommunen für Pilotprojekte und hoffen, dass wir durch diese Maßnahmen weiter vorankommen, um die Eröffnung Ihrer Clubs zu erreichen.

Gerade in den kälteren Monaten brauchen besonders junge Menschen Orte, an denen Sie sich treffen können. Wenn dies nicht in organisierten Betrieben mit Hygienekonzepten stattfindet, werden sie sich im unkontrollierten privaten oder öffentlichen Raum treffen. Dies kann aus infektiologischer Sicht nicht unser Ziel sein. Wir stehen an Ihrer Seite und halten Sie auf dem Laufenden.


Liebes Mitglied, wir hoffen Ihnen durch unsere Informationen einmal mehr durch das "Beschlussdickicht" rund um die Pandemie geholfen zu haben. Wir wissen, diese Zeiten sind nicht einfach, doch denken Sie immer daran - Sie sind nicht alleine, wir sind für Sie da!


Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 05.10.20

Liebes Mitglied,

die aktuelle Lage in Corona-Zeiten verlangt gerade von Ihnen als gastgewerblicher Unternehmer viel Verständnis und Flexibilität bei hohem Einsatz ab. Dennoch schaffen Sie es, tagtäglich Ihre Gäste zu verwöhnen, Sie hören ihnen zu und muntern sie auf.

Obendrein motivieren Sie Ihre Mitarbeiter und kümmern sich um deren große und kleinen Sorgen. Sie zeigen jeden Tag aufs Neue Stärke, treffen Entscheidungen und tragen gerade in Corona-Zeiten alle wirtschaftlichen Sorgen Ihres Betriebs allein auf Ihren Schultern.

Doch wer hört eigentlich Ihnen einmal in Ruhe zu? Wo können Sie sich Ihre Sorgen von der Seele reden? Manchmal tut es einfach gut, sich auszusprechen.   
                               
Deshalb gibt es ab heute jeden Montag und Mittwoch-Abend von 19 bis 23 Uhr das DEHOGA Bayern Sorgentelefon. Geschulte Fachleute aus der Branche sprechen mit Ihnen über aktuelle Probleme, zeigen Wege auf oder hören einfach nur zu. Und das ganz anonym, kostenlos und abends - zweimal die Woche.


DEHOGA Bayern SorgenTelefon – anonym – kostenlos – abends – für Bayerns Wirtinnen und Wirte!


Tel.  089 28 76 0 - 222 – Montag und Mittwoch 19 - 23 Uhr


Wir hören Ihnen zu!

Sollte die Leitung einmal belegt sein, können Sie uns auch eine kurze E-Mail an sorgentelefon@dehoga-bayern.de mit Ihrer Telefonnummer senden – ganz anonym – wir rufen zurück.        


Liebes Mitglied, wir sind für Sie da und hören Ihnen zu. Scheuen Sie sich nicht uns anzurufen und gemeinsam Lösungen zu finden oder sich einfach mal den Frust von der Seele zu reden. Das kann befreiend sein uns Ihnen die nötige Kraft geben, die Sie jetzt vielleicht auch persönlich so dringend brauchen.

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                       Landesgeschäftsführer

Mitgliederinformation vom 01.10.20

Liebes Mitglied,

heute hat der Bayerische Ministerrat getagt und neue Auflagen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorgestellt:


Kabinettsbeschlüsse

Folgende Beschlüsse wurden gefasst:


•    Gäste, die im Rahmen der Gästeregistrierung falsche Angaben machen, werden in Bayern zukünftig mit einem Bußgeld von bis zu 250 Euro belegt.


Sie als Gaststättenbetreiber werden dazu verpflichtet, durch Plausibilitätskontrollen dazu beizutragen, dass angeordnete Gästelisten richtig und vollständig geführt werden. Das heißt konkret, dass Sie zwar nicht verpflichtet sind, sich einen Ausweis von allen Gästen zeigen zu lassen, jedoch reagieren müssen, wenn offensichtlich falsche Angaben wie "Donald Duck" gemacht werden. Hier verweisen wir auch auf die in diesem Zusammenhang neu eingeführte Plausibilitätsprüfung unserer digitalen Lösung darfichrein.de, auf die wir in diesem Newsletter weiter unten noch ausführlich eingehen.

Gastronomen, die keine Gästeregistrierung durchführen oder ihre Gäste nicht dazu anhalten, sich zu registrieren, können mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro belegt werden. Hier finden Sie daher nochmals unsere Tipps und alle Informationen hinsichtlich der Gästeregistrierung, die es zu beachten gilt. Bitte nehmen Sie die Hinweise ernst!
 
•    Das bayerische Kabinett hat beschlossen, dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 35 Kommunen dahingehend Verordnungen erlassen sollen, dass höchstens 50 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen wie beispielsweise Gaststätten zusammen feiern dürfen. Für Partys in Privaträumen wird eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Menschen "dringlich empfohlen".
 
•    Um die Verwirrung wegen unterschiedlicher Inzidenz-Werte zu mindern, sollen Kommunen nun sowohl die Zahlen des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) als auch die des Robert-Koch-Instituts (RKI) heranziehen können. Dabei ist die jeweils höhere Zahl entscheidend.
 
•    In öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen nur noch 25 Menschen feiern, wenn es regional mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen gibt. Hier stehen bei der Umsetzung in gegebenen Fall die einzelnen Kommunen in der Pflicht.


Den ganzen Bericht können Sie hier einsehen.


Darfichrein.de: Plausibilitätsprüfung

Die heute beschlossene Plausibilitätsprüfung setzen wir bei unserer digitalen Gästeregistrierung darfichrein.de durch ein modifiziertes Check-In-Ticket um. Zum einen erhält der Gast in der Eingabemaske einen Hinweis darauf, dass er verpflichtet ist, korrekte Angaben abzugeben. Zum anderen haben Sie als Gastgeber jetzt die Möglichkeit, die Plausibilität der Eingaben zu prüfen. Auf dem Check-In-Ticket zeigen wir den Vornamen und einen Teil des Nachnamens an, also zum Beispiel Thomas GE****T. Zugleich erfolgt ein Hinweis an den eingecheckten Gast, das digitale Ticket der zuständigen Person im Betrieb vorzuzeigen, um zu bestätigen, dass die Daten erfasst sind. Sprechen Sie Ihre Gäste aktiv darauf an.


Gäste aus nicht-innerdeutschen Risikogebieten


Da uns vermehrt Rückfragen zum Umgang mit Gästen aus ausländischen Risikogebieten erreichen, verweisen wir dazu nochmals auf die Bayerische Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 15. Juni 2020. In Paragraph 1 heißt es dazu:

§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.


Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, müsste hierfür auch ein Hotel möglich sein. Bei der Essenversorgung müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um die Hygienestandards einzuhalten und so Personal und andere Gäste nicht einer Gefahr auszusetzen.


Umfrage zur wirtschaftlichen Entwicklung

Viele gastgewerbliche Betriebe kämpfen auch nach der Wiedereröffnung um ihr Überleben oder dürfen immer noch nicht öffnen. Betriebe in touristischen Destinationen erfreuen sich wieder größerer Nachfrage. Für unsere politische Arbeit ist es weiterhin elementar wichtig, einen repräsentativen Überblick zur aktuellen wirtschaftlichen Lage der Branche zu erhalten.

Bitte nehmen Sie sich daher kurz die Zeit uns bis zum 6. Oktober nachfolgende Fragen zu beantworten. Die Antworten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und anonymisiert weiterverarbeitet.

Hier geht es zur Umfrage.


BGN-Empfehlung aktualisiert: Richtig Lüften


Unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsschutzregelungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse hat die Berufsgenossenschaft BGN ihre Empfehlungen für lüftungstechnische Maßnahmen in Räumen des Gastgewerbes aktualisiert. Die Publikation fasst das komplexe Thema knapp und branchenbezogen zusammen. Neu im Vergleich zur ersten Fassung ist der Hinweis auf Verfahren zur CO2-Messung, denn der CO2-Gehalt in der Luft lässt Rückschlüsse auf die Aerosolkonzentration und damit den Lüftungsbedarf zu. Außerdem wird explizit darauf hingewiesen, dass jedenfalls in der Hauptkochzeit die Küchenlüftung möglichst eine Stunde vor dem Betreten bis eine Stunde nach dem Verlassen der Küche laufen soll.

Die wichtigste Maßnahme ist und bleibt eine ausreichende Frischluftzufuhr, sei es durch einfaches Stoßlüften, sei es durch entsprechende raumlufttechnische Anlagen.


Liebes Mitglied, zum Thema Lüftungssysteme drängen derzeit vermehrt Anbieter auf den Markt. Dennoch empfehlen wir äußerste Vorsicht vor dem Tätigen entsprechender Investitionen. Nachdem wir hier auch eine Chance hinsichtlich einer Eröffnungsperspektive für Clubs sehen, behandeln wir das Thema Lüftungssysteme nach wie vor mit hoher Dringlichkeit. Unsere bereits erwähnte Projektstudie über das Fraunhofer Institut wurde mit einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn genehmigt. Wir rechnen mit ersten Ergebnissen bereits in drei Wochen. Es sollen neue Lösungen entwickelt oder bestehende angepasst werden, die kostengünstig und ohne großen baulichen Aufwand für Sie schnell umsetzbar sind. Selbstverständlich halten wir Sie auch hier auf dem Laufenden!

Mit herzlichen Grüßen

Angela Inselkammer                                                       Dr. Thomas Geppert
Präsidentin                                                                        Landesgeschäftsführer